Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.10.2024 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
(1) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
(2) Aschen von Urnen aus aufgelösten Urnennischen werden fachgerecht in Urnen aus biologisch abbaubarem Material umgefüllt und im anonymen Urnengrabfeld beigesetzt.
Erdbestattungswahlgräber können ein- oder mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Bestattungen übereinander zulässig, in einem zweistelligen Wahlgrab (Doppelgrab) kann eine dritte bzw. vierte Person im Rahmen der Tieferlegung beigesetzt werden.
In Urnenerdwahlgräbern, in Urnenwiesengräbern, in den Kolumbarien und Urnenstelen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 23.10.2024
Für den Gemeinderat
(Lukas Lang)
Bürgermeister
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
2. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat, oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be- gründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 23.10.2024
(Lukas Lang)
Bürgermeister