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HINWEIS:
Bitte PDF wie beigefügt veröffentlichen und nachfolgende Angaben beachten:
Um die Ungültigkeit des Verwaltungsaktes zu vermeiden, ist es erforderlich, den gesamten abgedruckten Text der öffentlichen Bekanntmachung ohne jegliche Änderung oder Kürzung des Textes zu veröffentlichen. Die Bezeichnung der Behörde im Kopf der Bekanntmachung "Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt“ sowie das Datum und der Name des Unterzeichners am Ende müssen unbedingt mit abgedruckt werden (§ 37 – Abs. 3 LVwVfG).
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Landratsamt Heilbronn – Flurneuordnungsamt – Untere Flurbereinigungsbehörde
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Erlenbach (Lücken)
Landkreis Heilbronn
Flurbereinigungsbeschluss vom 25.03.2026
1. Das Landratsamt Heilbronn – Untere Flurbereinigungsbehörde – ordnet hiermit die Flurbereinigung Erlenbach (Lücken) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
2. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Erlenbach (Landkreis Heilbronn), Gemarkung Erlenbach Teile der Gewanne Lücken, Zwischen den Lücken und Mönchsberg. Es wird mit einer Fläche von rd. 3 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 25.03.2026 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
3. An der Flurbereinigung sind beteiligt
− als Teilnehmende die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
− als Nebenbeteiligte die Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Erlenbach (Lücken)“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 74235 Erlenbach.
4. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang – vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet – im Rathaus von Erlenbach während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5359) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5359) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Heilbronn eingesehen werden.
5.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechte, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Heilbronn – Untere Flurbereinigungsbehörde – Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt – Untere Flurbereinigungsbehörde – die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
5.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamts nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamts errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
5.3 Rebstöcke, Hecken und Feldgehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamts beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
5.4 Wer gegen die unter Nr. 5.2. bis 5.3. genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
5.5 Neben den unter 5.1 bis 5.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Sitz: Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erhoben werden.
Heilbronn, 25.3.2026
gez. Krüger
Amtsleiterin D.S.
