I. Hiermit wird die vorgenannte Allgemeinverfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 24.06.2025 gemäß § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) von Amts wegen mit Wirkung zum 28.07.2025 widerrufen.
II. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt in Kraft.
Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Karlsruhe ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) zuständige Behörde für die Anordnung sowie den Widerruf einer forstrechtlichen Sperrung nach § 38 Abs. 1 LWaldG.
Die rechtmäßig erfolgte Anordnung des Betretungsverbotes (Waldsperrung) vom 11.07.2022 ist gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG zu widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Waldsperrung gem. § 38 Abs. 1 LWaldG nicht mehr vorliegen.
Aufgrund der Niederschläge der vergangenen Tage sowie der insgesamt kühleren Temperaturen hat sich das Waldbrandrisiko in den Waldbeständen des Landkreises Karlsruhe verringert. Auch für die kommenden Tage wird nicht mit einer erneuten Verschärfung der Trockenheit in den Waldbeständen des Landkreises Karlsruhe gerechnet.
Damit aber bedarf es keiner Einschränkung des Betretensrechts des Waldes i.S.d. § 38 LWaldG mehr, weil mit einer brandbedingten Schädigung bzw. Vernichtung der Waldbestände sowie akuten Gefährdungen von Waldbesuchern oder Anwohnern derzeit nicht zu rechnen ist.
Um das in § 37 Abs. 1 LWaldG garantierte Betretensrecht des Waldes wieder uneingeschränkt zu gewährleisten, war die ergangene Allgemeinverfügung vom 24.06.2025 mithin von der unteren Forstbehörde mit Wirkung zum 28.07.2025 zu widerrufen.
Sollte sich die Trockenheit wieder verschärfen, kann erneut eine Allgemeinverfügung zur Sperrung von Grillstellen im Wald erlassen werden.
Davon unbenommen besteht das geltende Rauchverbot im Wald gemäß § 41 Abs. 3 LWaldG bis zum 31. Oktober weiterhin fort.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Karlsruhe, Am Viehmarkt 1, 76646 Bruchsal, erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass diese Verfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, wiederhergestellt werden.
Karlsruhe, den 28.07.2025
gez. Lothar Himmel
Untere Forstbehörde, Landratsamt Karlsruhe