Seit dem 17.2.2022 gilt in Schöntal die Leinenpflicht für Hunde im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) – also innerorts. Sollte der Hund nicht aufs Wort des Begleiters hören, ist er weiterhin auch außerorts an der Leine zu führen. Wir bitten um Beachtung. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld belegt werden.
Verunreinigungen durch Hunde- und Pferdekot
Der Halter und/oder Führer eines Hundes hat nach der Polizeiverordnung Schöntal dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, auf öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder auf Sportplätzen verrichtet. Dennoch dort abgelegte Exkremente sind unverzüglich zu beseitigen. Auch private Grundstücksbesitzer beschweren sich immer wieder über Verunreinigungen auf ihren Grundstücken. Wir möchten daher auf die Regelungen hinweisen. Bitte führen Sie entsprechende Mülltüten mit sich, die Sie auch beim Bürgermeisteramt und den Ortschaftsverwaltungen zur Verfügung gestellt bekommen, und entsorgen die Exkremente Ihres Hundes entsprechend in Müllbehältern. Auch Pferdekot haben Pferdehalter zu entsorgen. Verunreinigungen sind zu beseitigen.
Zurückschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen
Bitte beachten Sie, dass das Zurückschneiden nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt ist. Außerhalb dieses Zeitraums drohen Bußgelder, wenn das Zurückschneiden nicht von einer Behörde beispielsweise zur dringenden Sichtverbesserung für den Verkehr angeordnet wurde. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Weiteres regelt § 39 Bundesnaturschutzgesetz.
Gehölzarbeiten an Bächen
Die Gemeinde führt die Gehölzarbeiten an Bächen regelmäßig durch. Sollten Sie Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks sein und diese Arbeiten selbst durchführen, sprechen Sie dies bitte vorab mit dem Bauhof ab. Bitte beachten Sie auch den Zeitraum, in dem die Arbeiten nicht durchgeführt werden dürfen (1. März bis zum 30. September). Sollten Sie nicht auf den Bauhof zugehen, wird die Gemeinde die Arbeiten dann selbst durchführen.
Parken verboten
Das Parken ist gem. § 12 StVO auf Gehwegen grundsätzlich unzulässig, außer es ist durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt. Bitte halten Sie die Gehwege daher insbesondere für Kinder, Kinderwägen und ältere Menschen frei.
Beim Parken gilt generell, dass eine Restfahrbahnbreite von 3 m vorhanden sein muss, damit der Rest der Straße noch gut befahrbar ist.
Auch ist das Parken an Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht erlaubt.
Auf Vorfahrtsstraßen außerorts ist das Parken verboten.
Wir bitten um Beachtung.