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Leinenpflicht für Hunde innerorts

Aus aktuellem Anlass: die Gemeindeverwaltung erhält hin und wieder Beschwerden über frei laufende Hunde im Ortsbereich. Die Gemeinde erinnert daher daran,...

Aus aktuellem Anlass: die Gemeindeverwaltung erhält hin und wieder Beschwerden über frei laufende Hunde im Ortsbereich. Die Gemeinde erinnert daher daran, dass Hunde innerhalb der geschlossenen Ortslage stets an der Leine zu führen sind. Diese Pflicht beruht auf § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Loffenau.

Ziel der Leinenpflicht ist es, Unfälle mit Radfahrern, Fußgängern und anderen Hunden zu verhindern sowie wild lebende Tiere in Grünanlagen und Bodenbrüter zu schützen. Darüber hinaus trägt die Vorschrift dazu bei, die öffentliche Sicherheit und Sauberkeit zu wahren und Konflikte zwischen Hundebesitzern und Mitbürgern zu vermeiden.

Verstöße gegen die Leinenpflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet. Hundebesitzer werden gebeten, Freilaufflächen außerhalb des Ortskerns zu nutzen und Hundekot umgehend zu entfernen sowie in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

Um Beachtung wird gebeten!

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Loffenau – Mitteilungsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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