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Licht aus für die Natur!

Gemäß §21 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sind Kommunen, Kirchen, Unternehmen und Privatpersonen verpflichtet, die Gebäudebeleuchtung...

Gemäß §21 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sind Kommunen, Kirchen,

Unternehmen und Privatpersonen verpflichtet, die Gebäudebeleuchtung auszuschalten. Das gilt vom 1. April bis 30. September ganztägig, vom 1. Oktober bis 31. März von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

Es gibt unzählige Lichtquellen, die die Nacht erhellen: Straßenbeleuchtung, Licht aus

Fenstern, Licht von Fahrzeugen, beleuchtete Reklame- und Firmenschilder, Effektbeleuchtung von Gebäuden. Für Tiere, die nachts aktiv und auf Dunkelheit angewiesen sind, bedeutet das einen Spießrutenlauf, um die hellen Bereiche zu umgehen, weil sie dort von Fressfeinden leicht gesehen werden können. Ihr Lebensraum wird dadurch stark eingeschränkt. Insekten werden von Lichtquellen stark angezogen, sie verbrennen dann an den Lampen oder fliegen bis zur völligen Erschöpfung um diese herum. Außerdem sind sie wiederum eine leichte Beute für ihre Fressfeinde, weil sie sich an den Lampen konzentriert aufhalten. Tagaktive Tiere wiederum finden keine Ruhe, weil ihr Tag-Nacht-Rhythmus durch die nächtliche Helligkeit gestört wird.

Sogar das Wachstum der Pflanzen, z. B. der Bäume, wird durch die nächtliche Beleuchtung

beeinträchtigt.

Man kann also den Tieren und Pflanzen sehr helfen, indem man im Außenbereich nur die

nötigste Beleuchtung anschaltet. Kommunen schalten Gebäudebeleuchtungen ab und

reduzieren Straßenbeleuchtungen. Private Häuser und Gärten sollten auch auf unnötige

Lichtquellen betrachtet werden: Fassadenbeleuchtung muss ausgeschaltet sein, Fenster können durch Rollläden nach außen verdunkelt werden, Hof- und Wegbeleuchtung kann mit einem Bewegungsmelder gesteuert werden, auf Effektbeleuchtungen im Garten sollte man ganz verzichten, denn gerade hier bewegen sich viele Tiere wie Igel usw.

Gönnen Sie der Natur auch ihre Nachtruhe und schalten Sie das Licht aus!

Erscheinung
Starzach Bote – Amtsblatt der Gemeinde Starzach
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Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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