Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern.
Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg, Fußweg oder in die Straße.
Nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.
Gerade bei der vergangenen Feuerwehrrundfahrt waren Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken, welche auf die Straße herausragten, ein im Einsatz zeitkostendes Hindernis.
Auch Kinder können Schul- und Kindergartenwege wegen auf den Gehweg ragender Sträucher und Büsche mit Dornen nicht entsprechend benutzen und müssen auf die Fahrbahn ausweichen.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.
Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden.
Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei jeweils zu berücksichtigen.
Die Grundstücksbesitzer werden auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und gebeten Abhilfe zu schaffen, sofern die Verkehrssicherheit durch Bewuchs beeinträchtigt wird.