Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Anpflanzungen auf ihren Grundstücken so zurückzuschneiden, dass das Lichtraumprofil von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen eingehalten wird. Das Lichtraumprofil liegt in Bereichen von Gehwegen bei 2,50 m und über Fahrbahnen bei 4,50 m. Einragende Äste und sonstige Anpflanzungen müssen entsprechend eingekürzt werden, dass die vorgeschriebenen Durchgangs-/Durchfahrtshöhen gewährleistet sind. Denken Sie dabei insbesondere auch an Einsatzfahrzeuge, die jederzeit unbeschadet ihre Einsatzstelle erreichen müssen!
In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Reinigungspflichten der Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, -mieter, -pächter) hingewiesen. Gehwege, falls nicht vorhanden, Fahrbahnrand, sind von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub unbedingt freizuhalten!
Beachten Sie, dass bei Schadensfällen, die z.B. durch herausragende Äste entstehen, eine Mithaftung der Grundstücksanlieger geprüft wird!