Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Anpflanzungen auf ihren Grundstücken so zurückzuschneiden, dass das Lichtraumprofil von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen eingehalten wird. Das Lichtraumprofil liegt in Bereichen von Gehwegen bei 2,50 m und über Fahrbahnen bei 4,50 m. Einragende Äste und sonstige Anpflanzungen müssen entsprechend eingekürzt werden, dass die vorgeschriebenen Durchgangs-/Durchfahrtshöhen gewährleistet sind. Denken Sie dabei insbesondere auch an Einsatzfahrzeuge, die jederzeit unbeschadet ihre Einsatzstelle erreichen müssen!
In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Reinigungspflichten der Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, -mieter, -pächter) hingewiesen. Gehwege, falls nicht vorhanden, Fahrbahnrand, sind von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub unbedingt freizuhalten!
Beachten Sie, dass bei Schadensfällen, die z. B. durch herausragende Äste entstehen, eine Mithaftung der Grundstücksanlieger geprüft wird!