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Lichtraumprofil unbedingt freihalten

Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Anpflanzungen auf ihren Grundstücken so zurückzuschneiden, dass das Lichtraumprofil von...
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Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Anpflanzungen auf ihren Grundstücken so zurückzuschneiden, dass das Lichtraumprofil von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen eingehalten wird. Das Lichtraumprofil liegt in Bereichen von Gehwegen bei 2,50 m und über Fahrbahnen bei 4,50 m. Einragende Äste und sonstige Anpflanzungen müssen entsprechend eingekürzt werden, dass die vorgeschriebenen Durchgangs-/Durchfahrtshöhen gewährleistet sind. Denken Sie dabei insbesondere auch an Einsatzfahrzeuge, die jederzeit unbeschadet ihre Einsatzstelle erreichen müssen!

In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Reinigungspflichten der Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, -mieter, -pächter) hingewiesen. Gehwege, falls nicht vorhanden, Fahrbahnrand, sind von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub unbedingt freizuhalten!

Beachten Sie, dass bei Schadensfällen, die z. B. durch herausragende Äste entstehen, eine Mithaftung der Grundstücksanlieger geprüft wird!

Erscheinung
Kleiner Odenwald – aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2026
von Gemeinde Schwarzach
19.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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