Die „Baulandumlegung nach Paragraf 46 Abs. 1 BauGB“ – Hinter diesem bürokratischen Begriff steckt ein starkes Instrument. Ein Instrument, dessen sich die Stadtverwaltung Meßstetten bislang so gut wie nie bedienen musste. Weil die Stadt aber beim Bebauungsplan „Loh II“ nicht weiterkommt, haben Verwaltung und Gemeinderat, der dieser Maßnahme einstimmig zugestimmt hat, diesen Prozess nun eingeleitet.
Zur Erinnerung und zum Stand der Dinge: Der Gemeinderat hat in der April-Sitzung 2022 den erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Loh II“ gefasst. Parallel wurden damit einhergehende Grundstücksverhandlungen geführt. Dank intensiver Bemühungen seitens Verwaltung und Gemeinderat sowie durch die Bereitschaft vieler Grundstückseigentümer, eine einvernehmliche Lösung mit der Stadt zu finden, befinden sich mittlerweile rund 90 Prozent der Fläche des zukünftigen Bebauungsplans „Loh II“ im Eigentum der Stadt Meßstetten. Zwei Grundstücke fehlen aber noch. Trotz mehrfacher Verhandlungen ist man bisher zu keiner Einigung mit den Eigentümern gekommen, dass diese ihre Flurstücke mit einem für eine Bebauung ungünstigen Zuschnitt zu den allgemeinen städtischen Konditionen an die Stadt verkaufen.
Weil man hier aber nun weiterkommen möchte, da die Ausweisung von neuem Bauland in Meßstetten erforderlich ist, hatte der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, das Instrument einer gesetzlichen Umlegung zu prüfen. Und jetzt sollen damit Nägel mit Köpfen gemacht werden. Die Baulandumlegung ist ein geregeltes förmliches Grundstücksflächentauschverfahren (Bodenordnungsverfahren), das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) verankert ist. Weil sich die Stadtverwaltung und der Gemeinderat bei diesem Weg auf sicherem juristischem Terrain bewegen möchten, haben sie einen renommierten Advokaten aus Freiburg mit ins Boot geholt: Dr. Thomas Burmeister, er ist ausgewiesener Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Per Video-Schaltung war Dr. Thomas Burmeister bei der jüngsten Gemeinderatssitzung zugeschaltet, bei der die Baulandumlegung „Loh II“ als zweiter Tagesordnungspunkt auf dem Tapet stand. Der Rechtsanwalt erläuterte, ergänzend zur bereits ausführlichen Sitzungsvorlage, den gesamten Prozess und beantwortete im Anschluss auch einige Fragen aus dem Gremium.
Zunächst stellte der Jurist fest, dass in diesem Falle eine so genannte Umlegungsbedürftigkeit erkennbar ist, denn eine ordentliche Bebaubarkeit von Loh II sei ansonsten nicht gegeben. Ganz wichtig im weiteren Prozess und das unterscheidet diesen von einem Enteignungsverfahren: Die beiden Eigentümer, die bislang nicht verkaufen möchten, haben einen Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundes im späteren „Loh II“-Gebiet. Allerdings müssen sie in diesem Zuge einen Flächenbeitrag für Verkehrsflächen (u.a. Straßen) leisten. „Ist zum Beispiel das vorhandene Grundstück 1000 Quadratmeter groß, bekommt der Eigentümer später eines mit 700“, verdeutlichte Dr. Burmeister modellhaft.
Bürgermeister Frank Schroft betonte in der Gemeinderats-Sitzung deshalb nochmals mit Nachdruck, dass die Stadt den Vollzug einer gesetzlichen Umlegung vermeiden wolle. „Wir hoffen immer noch auf eine Einigung“, gab sich der Schultes optimistisch. Jedoch: Für den Fall, dass man sich nicht einigen kann, muss das Bebauungsplanverfahren „Loh II“ weitergehen. Deshalb fahren Stadt und Gemeinderat ab sofort zweigleisig. Die „Anordnung der Baulandumlegung“ selbst ist laut Dr. Burmeister noch kein Verwaltungsakt und aus dem Procedere kann noch jederzeit ausgestiegen werden.
Verbindlicher wird es mit jedem weiteren Schritt. Im nächsten muss der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss bilden. Die Fraktionen sollen bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 23. Mai 2025 aus ihren Reihen je ein Mitglied sowie einen Stellvertreter für den Umlegungsausschuss vorschlagen. Mit Beschluss über die Bildung eines nichtständigen Umlegungsausschusses werden dessen Mitglieder gewählt, ebenso ein beratender Sachverständiger. „Ich schlage dafür einen Vermessungs-Fachmann vor, der sich in dieser Materie bestens auskennt“, lautete der Tipp von Dr. Burmeister.
Richtig ernst wird es, wenn der Umlegungsausschuss seine Arbeit aufgenommen hat und den Umlegungsbeschluss gefasst hat. Auf die Nachfrage aus dem Gremium bezüglich der Kosten gab Dr. Burmeister Entwarnung: „Teuer ist das für die Stadt nicht!“ Außerdem, so ergänzte er, dürfte alles recht zügig über die Bühne gehen. Dennoch wollte der Jurist nicht versäumen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass bei einer gütlichen Einigung alles viel einfacher ist. Insbesondere für die beiden betroffenen privaten Anlieger. (VB)