Es ist Tradition, dass in der Nacht zum 1. Mai oder davor Jugendliche und Junggebliebene „Maistreiche“ durchführen. Soweit es sich um „Streiche“ handelt, zeigt die Bevölkerung im Allgemeinen Verständnis. Doch die Grenze über den gesetzlich erlaubten Rahmen ist oft schneller überschritten, als gedacht. Dies ist eindeutig der Fall, wenn strafrechtliche Tatbestände der Sachbeschädigung oder Körperverletzung erfüllt werden.
Zum Beispiel sind Verunreinigungen mit Lebensmitteln (Eiern, Ketchup o. Ä.) oder Hygieneartikeln (Zahnpasta, Toilettenpapier o. Ä.) an Hauswänden Sachbeschädigungen, die Anzeigen nach sich ziehen können. Dinge wie ausgehebelte Schachtdeckel gefährden die Gesundheit und das Leben Anderer. Bei Delikten mit Vorsatz werden Schäden zudem nicht von einer Haftpflichtversicherung übernommen.
Deshalb gilt, vor einem „Maistreich“ darüber nachzudenken, ob es sich noch um einen „Scherz“ handelt, über den alle lachen können. Eltern sollten ihre Kinder darüber aufklären, dass auf den ersten Blick vermeintlich „lustige Späße“ zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können.