Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 2 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 13. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:
Märkte
Die Gemeinde Bodelshausen hält einen Jahrmarkt ab.
Marktplatz
Der Jahrmarkt findet auf dem Burghof, dem Rathausplatz, dem Hutschenweihergässle, der Bahnhofstraße (Bahnhofstraße 10 bis Rathaus) und Am Burghof statt.
Standplätze
(1) Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Am Markt dürfen nur von der Verwaltung zugelassene Marktbeschicker teilnehmen.
(3) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt schriftlich auf Antrag durch die Verwaltung für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Verwaltung weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(5) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder bis 7.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit abgegeben ist, kann die Verwaltung anderweitige Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.
(6) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an den Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2. der Benutzer bei vergangenen Märkten gegen die Vorschriften dieser Marktsatzung verstoßen hat, oder
3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(7) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
2. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
3. ein Standinhaber die nach dem III. Abschnitt dieser Marktsatzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
Auf- und Abbau
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. Der Abbau darf frühestens nach Ende der Marktzeit erfolgen.
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6) Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
Verhalten auf dem Markt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktsatzung anzuerkennen sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten.
(2) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(3) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(4) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten,
2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
4. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
5. den Platz oder darauf befindliche öffentliche Anlagen wie Wasserentnahmestellen, Energie-, Entwässerungs-, Verkehrs- und Grünanlagen unbefugt zu verändern oder in der Benutzbarkeit zu beeinträchtigen. Erlaubte Veränderungen müssen vom Verursacher beim Räumen des Platzes beseitigt werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung auf seine Kosten veranlassen,
6. unbefugt offenes Feuer zu machen oder zu unterhalten oder glühende Asche in die Abfallbehälter oder Sammelstellen zu schütten,
7. andere Standinhaber in der Benutzung ihres Standes zu behindern oder in ihre Geschäftsvorgänge einzugreifen,
8. unbefugt Dritten den Verkauf vom Standplatz aus zu gestatten,
9. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände vor dem in § 4 genannten Zeitpunkt abzubauen und/oder den Verkauf einzustellen.
Sauberhaltung des Marktes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,
2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
3. Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Ständen in die bereitgestellten Gefäße oder Geräte einzufüllen und die bezeichneten Flächen vor Verlassen des Marktes den Beauftragten der Verwaltung gereinigt zu übergeben. Soweit offene Gefäße bereitgestellt werden, sind die Standinhaber verpflichtet, Verpackungsmaterial, Abfälle und Kehricht möglichst verdichtet einzufüllen. Soweit Gefäße oder Geräte nicht ausreichen oder ausfallen, haben die Standinhaber die Abfälle an den Stellen abzulegen, die von dem Beauftragten der Verwaltung bezeichnet werden.
(3) Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen und die entstehenden Kosten den Verursachern in Rechnung stellen.
Haftung
Die Gemeinde haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von einem oder einer Beauftragten der Verwaltung (Marktmeister/in) ausgeübt.
Ausnahmen
Die Marktaufsicht kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 dieser Marktsatzung zulassen.
Markttage
Der Jahrmarkt findet jährlich am Samstag vor Ostern als Osterjahrmarkt statt.
Marktzeit
Der Jahrmarkt beginnt um 9.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr.
Gegenstände des Marktverkehrs
Auf dem Jahrmarkt dürfen gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung Waren aller Art feilgeboten werden.
Erhebungsgrundsatz
Für das Überlassen von Standplätzen an Anbieter werden Marktgebühren als Benutzungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der einen Standplatz zugewiesen erhalten hat.
Gebührenhöhe
Die Benutzungsgebühr beträgt 2,00 Euro je lfm. Standlänge, mindestens jedoch 5 Euro.
Für die Bereitstellung des Stroms wird eine Pauschale von 2,00 Euro verlangt. Bei Strombezug werden weitere 5,00 Euro fällig.
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes und ist sofort zur Zahlung fällig.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift dieser Marktsatzung über
1. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 3 Abs. 1
2. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 3 Abs. 7 Satz 3
3. den Auf- und Abbau nach § 4
4. die Verkaufseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 bis 4
5. die Plakate und die Werbung nach § 5 Abs. 6
6. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 5 Abs. 7
7. das Verhalten auf den Märkten nach § 6 Abs. 1, 2 und 3
8. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
9. das Verteilen von Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände nach § 6 Abs. 4 Nr. 2
10. das Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen nach § 6 Abs. 4 Nr. 3
11. das Schlachten, Abhäuten oder Rupfen von warmblütigen Kleintieren nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
12. das unbefugte Verändern oder Beeinträchtigen der Benutzbarkeit des Platzes oder darauf befindlicher öffentlicher Anlagen wie Wasserentnahmestellen, Energie-, Entwässerungs-, Verkehrs- und Grünanlagen nach § 6 Abs. 4 Nr. 5
13. das Verbot, unbefugt offenes Feuer zu machen oder zu unterhalten oder glühende Asche in die Abfallbehälter oder Sammelstellen zu schütten nach § 6 Abs. 4 Nr. 6
14. die Behinderung anderer Standinhaber in der Benutzung ihres Standes oder das Eingreifen in ihre Geschäftsvorgänge nach § 6 Abs. 4 Nr. 7
15. über das Verbot, unbefugt Dritten den Verkauf vom Standplatz aus zu gestatten nach § 6 Abs. 4 Nr. 8
16. die Sauberhaltung des Marktes (§ 7 Abs. 1 und 2) verstößt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Marktsatzung vom 27.01.1987 in der Fassung vom 13.03.2001 außer Kraft.
Bodelshausen, den 14. Mai 2025
Florian King
Bürgermeister