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Mehr Schutz nach Fehlgeburt – neue Mutterschutzregelung ab Juni 2025

Mutterschutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. Bisher greift der Mutterschutz im...

Mutterschutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. Bisher greift der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Künftig haben Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Abhängig beschäftigte Frauen können ab Juni 2025 entscheiden, ob sie eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche in Anspruch nehmen

wollen oder nicht. Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind sowie für Bundesbeamtinnen und Soldatinnen.

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger fällt auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt aus: Fehlgeburt ab der 13. Woche bis zu zwei Wochen Mutterschutz, ab der 17. Woche bis zu sechs Wochen Mutterschutz, ab der 20. Woche bis zu acht Wochen Mutterschutz. Die Fehlgeburt kann für betroffene Frauen eine sehr belastende Erfahrung sein. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.

Der Sozialverband VdK ist für Sie da!

Der Sozialverband VdK setzt sich mit über 2 Millionen Mitgliedern für soziale Gerechtigkeit ein. VdK-Mitglieder profitieren von der kompetenten Beratung im Sozialrecht. Als größter Sozialverband Deutschlands vertritt der VdK wirksam die sozialpolitischen Interessen aller Bürgerinnen und Bürger: unabhängig – solidarisch – stark. Mehr unter www.vdk.de.


Hier werden wir für Sie tätig:

  1. Deutsche Rentenversicherung
  2. Krankenkassen
  3. Pflegekassen
  4. Versorgungsverwaltung
  5. Integrationsämter
  6. Berufsgenossenschaften
  7. Sozialgerichte
  8. Sozialämter
  9. Agentur für Arbeit

Jedes Mitglied des Sozialverbands VdK hat Anspruch auf Schutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten.

VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Baden-Württemberg
Johannesstraße 22
70176 Stuttgart

Telefon: 0711 619 56-0
Fax: 0711 619 56-99

srg-stuttgart@vdk.de

Sozialrechtliche Beratung nach Terminvereinbarung.

Mitgliedschaft: Für nur € 84,00 im Jahr kann jedes Mitglied im Sozialverband VdK werden. (Für Ehegatten, Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten und Jungmitglieder* die Hälfte.)* bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres.

Erscheinung
Gerlinger Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Gerlingen

Kategorien

Panorama
Soziales
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