Mutterschutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. Bisher greift der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Künftig haben Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Abhängig beschäftigte Frauen können ab Juni 2025 entscheiden, ob sie eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind sowie für Bundesbeamtinnen und Soldatinnen. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger fällt auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt aus: Fehlgeburt ab der 13. Woche bis zu zwei Wochen Mutterschutz, ab der 17. Woche bis zu sechs Wochen Mutterschutz, ab der 20. Woche bis zu acht Wochen Mutterschutz. Die Fehlgeburt kann für betroffene Frauen eine sehr belastende Erfahrung sein. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Beratungsstunden im Rathaus Neckarsulm
Diese finden im Mittelbau des Rathauses im Raum A2.2 statt. Dieser ist über den Eingang Marktplatz oder die Rathaustiefgarage barrierefrei zu erreichen.
Bis zum Jahresende stehen Ihnen folgende Termine zur Verfügung:
14. Mai 2025
11. Juni 2025
9. Juli 2025
10. September 2025
8. Oktober 2025
12. November 2025
10. Dezember 2025
14.00 – 17.00 Uhr
Eine Anmeldung ist zwingend notwendig unter ov-neckarsulm@vdk.de oder 07262/912206.
Ohne Anmeldung ist keine Beratung möglich.