Bürgermeisteramt Neustetten
72149 Neustetten
Aus den Rathäusern

Meldepflicht

Meldepflicht bei Wohnungswechsel An- und Ummeldung Wer eine Wohnung bezieht, muss sich laut Meldegesetz innerhalb zwei Wochen bei der Meldebehörde...

Meldepflicht bei Wohnungswechsel

An- und Ummeldung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich laut Meldegesetz innerhalb zwei Wochen bei der Meldebehörde des jeweiligen Bürgermeisteramtes an- oder ummelden.

Ordnungswidrigkeiten – Bußgeldtatbestände

Nach den Vorschriften des Meldegesetzes handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig den ihm nach dem Meldegesetz obliegenden Pflichten zur Meldung sowie zur Mitwirkung bei einer Meldung nicht rechtzeitig, richtig oder vollständig nachkommt.

Wir weisen darauf hin, dass das Bürgermeisteramt als Ortspolizeibehörde auch Bußgeldbehörde ist und somit verspätete An- oder Ummeldungen mit Geldbußen geahndet werden können.

Abmeldung

Seit 01.06.2004 ist man beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht mehr verpflichtet, sich am alten Wohnort abzumelden. Nach der Anmeldung am neuen Wohnort wird das Meldeamt des bisherigen Wohnortes automatisch informiert.

Hinweis:Wer ins Ausland verzieht oder einen Nebenwohnsitz aufgibt, muss sich nach wie vor beim Einwohnermeldeamt abmelden.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt, gerne zur Verfügung, Tel. 07472 9365-15, -16, -24

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Neustetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 37/2024

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Neustetten

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Aus den Rathäusern
von Bürgermeisteramt Neustetten
12.09.2024
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