Lagerplätze im Außenbereich bedürfen nach der Landesbauordnung grundsätzlich einer Genehmigung. Darunter fallen auch Brennholzstapel. Für den Wald gelten gesonderte Bestimmungen. Unter folgenden Voraussetzungen können abweichend von den Vorgaben der Landesbauordnung Brennholzlagerung geduldet werden: