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Merkblatt des Bau- und Umweltschutzamtes zur Brennholzlagerung im Außenbereich

Lagerplätze im Außenbereich bedürfen nach der Landesbauordnung grundsätzlich einer Genehmigung. Darunter fallen auch Brennholzstapel. Für den Wald...

Lagerplätze im Außenbereich bedürfen nach der Landesbauordnung grundsätzlich einer Genehmigung. Darunter fallen auch Brennholzstapel. Für den Wald gelten gesonderte Bestimmungen. Unter folgenden Voraussetzungen können abweichend von den Vorgaben der Landesbauordnung Brennholzlagerung geduldet werden:

  1. Ausschließlich Lagerung von max. 40 cbm unbehandeltem Holz aus Forst und Landschaftspflege für den Eigenbedarf, auch Lagerung von Brennholzscheiten als geschichtete Stapel.
  2. Keine Überschreitung der 40 cbm bei Lagerung auf verschiedenen Flurstücken.
  3. Keine Lagerung von Bau- und Abbruchholz so weit Paletten etc.
  4. Keine Abdeckung. Ausnahmsweise ist eine Abdeckung der Oberseite des Holzstapels mit dunkler Folie zulässig, wenn darüber eine mindestens einreihige Holzabdeckung erfolgt.
  5. Sonstige öffentliche rechtliche Vorschriften sind zu beachten, z. B. keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope, Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,Gewässerrandstreifen etc.
  6. In Landschaftsgebieten und Natura 2000-Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel auch geduldet werden.
Erscheinung
Billigheimer Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
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