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Mit einem Ferienjob die Kasse aufbessern - Was junge Menschen als Minijobber zu beachten haben

Ende Juli 2024 starten in Baden-Württemberg die Sommer- und Semesterferien. Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende wollen ihr Taschengeld mit...

Ende Juli 2024 starten in Baden-Württemberg die Sommer- und Semesterferien. Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende wollen ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. Eine gute Möglichkeit dafür ist ein Minijob. Die jungen Menschen haben beim Minijob die Möglichkeit, im Rahmen der zulässigen Stundenzahl nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, erste Arbeitserfahrung zu sammeln und wertvolle Fähigkeiten zu erlernen.

Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze
Bei Minijobs wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro monatlich und zum anderen kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, dafür aber zeitlich begrenzt.
Für einen Ferienjob, der nur wenige Wochen lang und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, bietet sich der kurzfristige Minijob an. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend. Begrenzt ist der kurzfristige Minijob von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Hier gibt es keine Verdienstbeschränkung.

Minijob mit Verdienstgrenze
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft ausgeübt werden.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, denn Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Die Menschen im Minijob haben die gleiche rentenrechtliche Absicherung wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sie verzichten damit aber auch auf wertvolle Leistungen der Rentenversicherung.
Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de

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Mitteilungsblatt Nürtingen-Neckarhausen/Nürtingen-Hardt
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Ausgabe 27/2024

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Soziales
von Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
05.07.2024
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