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Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrags VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 50 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer...

Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrags

VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 50 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig. In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 200 Euro ohne weiteren Nachweis an.

Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich. Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 200 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (§ 50 Einkommensteuer-Durchführungs-VO).

Erscheinung
Amtsblatt Epfendorf
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Ausgabe 05/2025
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