Mitgliedsbeitragsstruktur beim Sozialverband VdK
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Der VdK Baden-Württemberg hat folgende Beitragsstruktur:
Hauptmitglied (Regelbeitrag) 7,00 € pro Monat 84,00 € pro Jahr Ehegatte, Lebensgefährte (eheähnliche Gemeinschaft), Kind (Halber Regelbeitrag): 3,50 € pro Monat 42,00 € pro Jahr weitere Kinder (Viertel Regelbeitrag): 1,75 € pro Monat 21,00 € pro Jahr
Eine Familie zahlt demnach im Höchstfall – unabhängig von der Anzahl der Kinder, die Mitglied im VdK sind: 12,25 € pro Monat 147,00 € pro Jahr
Jung-Mitglieder bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (Halber Regelbeitrag): 3,50 € pro Monat 42,00 € pro Jahr
Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4): 3,50 € pro Monat 42,00 € pro Jahr
Mitglieder, die jünger als 35 Jahre sind bezahlen seit dem Jahr 2014 nur noch den halben Regelbeitrag. Nach Erreichen der Altersgrenze wird das bisherige Jungmitglied zum nächsten fälligen Zahlungstermin mit dem Regelbeitrag (7,00 € pro Monat) weitergeführt.
Was hat man davon? Das Fachgebiet unserer Sozialrechtsberatung sind Rechtsgebiete der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wir helfen bei Ablehnung bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitation, Krankengeld durchsetzen, usw. meist treten Personen deshalb in den VdK ein, aber auch vor Ort bieten wir Treffen und Veranstaltungen an.
Kontakt zum VdK OV Neudorf: 07254-985585 bei Rechtsstreit oder weitere Hilfe in Rechtsgebieten, bitte die Kreisgeschäftsstelle Ubstadt anrufen, 07251300042.