Gemeindeverwaltung Reichartshausen
74934 Reichartshausen
Aus den Rathäusern

Mittagsruhe, Lärmbelästigung, Ruhestörung: Wie sind die Regeln?

Nervige Laubbläser im Garten oder dröhnende Bohrgeräusche in der Wohnung: Anwohnerinnen und Anwohner müssen nicht jeden Lärm ihrer Nachbarn hinnehmen....

Nervige Laubbläser im Garten oder dröhnende Bohrgeräusche in der Wohnung: Anwohnerinnen und Anwohner müssen nicht jeden Lärm ihrer Nachbarn hinnehmen. Ganz allgemein ist "Unzulässiger Lärm" im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 festgehalten. Wer entgegen dieser Vorschrift ohne Anlass vermeidbaren Lärm verursacht, handelt ordnungswidrig. Darunter fällt die erhebliche Belästigung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.

Es gibt auch Ruhezeiten, die in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind. Die Ruhe für Sonn- und Feiertage gilt bundesweit. Grundlage für Nachtruhe sind hingegen die Immissionsschutzgesetze der Länder. Sie verbieten Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören. Das heißt, dass die Geräuschentwicklung nicht lauter als Zimmerlautstärke sein darf.

Während der Ruhezeiten dürfen bei der Gartenarbeit keine Elektro- und Benzin-Kettensägen zum Einsatz kommen. Manuelle Alternativen wie Heckenscheren dürfen tagsüber jederzeit verwendet werden.

Die Ruhezeiten im Überblick:

  • Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr gilt für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO).
  • Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionschutz-Gesetz, LImSchG).
  • Samstags greift die verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
  • Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV). Dazu gehört der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern (Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung § 7).

Betriebsverbote für lärmrelevante Geräte wie Laubbläser

Für bestimmte lärmrelevante Geräte gilt grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Dazu gehören zum Beispiel Laubbläser und Laubsammler.

Ruhestörender Lärm ist unbedingt zu vermeiden. Wir bitten um Beachtung!

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Ausgabe 16/2025

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