Nervige Laubbläser im Garten oder dröhnende Bohrgeräusche in der Wohnung: Anwohnerinnen und Anwohner müssen nicht jeden Lärm ihrer Nachbarn hinnehmen. Ganz allgemein ist "Unzulässiger Lärm" im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 festgehalten. Wer entgegen dieser Vorschrift ohne Anlass vermeidbaren Lärm verursacht, handelt ordnungswidrig. Darunter fällt die erhebliche Belästigung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.
Es gibt auch Ruhezeiten, die in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind. Die Ruhe für Sonn- und Feiertage gilt bundesweit. Grundlage für Nachtruhe sind hingegen die Immissionsschutzgesetze der Länder. Sie verbieten Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören. Das heißt, dass die Geräuschentwicklung nicht lauter als Zimmerlautstärke sein darf.
Während der Ruhezeiten dürfen bei der Gartenarbeit keine Elektro- und Benzin-Kettensägen zum Einsatz kommen. Manuelle Alternativen wie Heckenscheren dürfen tagsüber jederzeit verwendet werden.
Für bestimmte lärmrelevante Geräte gilt grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Dazu gehören zum Beispiel Laubbläser und Laubsammler.
Ruhestörender Lärm ist unbedingt zu vermeiden. Wir bitten um Beachtung!