Am vergangenen Donnerstag kam der Gemeinderat zu seiner öffentlichen Sitzung im Steinackersaal (EG) des Rathauses zusammen. Dabei wurden insbesondere folgende Tagesordnungspunkte behandelt.
Betrieb der Wasserversorgung: Gebührenkalkulation für das Jahr 2025
Die Wassergebühren sind nach §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz neu zu kalkulieren.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lehrensteinsfeld hatte zuletzt am 15.12.2022 beschlossen, die Wassergebühren zum 1. Januar 2023 auf 3,50 Euro/m³ netto anzuheben. Für das Jahr 2024 blieben die Gebühren konstant.
Die Wassergebühren wurden für das Jahr 2025 kalkuliert. Da das Jahr 2023 einen vorläufigen Gewinn von 13.487,11 Euro ausweist und im Wirtschaftsplan 2024 ein ausgeglichenes Ergebnis geplant ist, liegt die kostendeckende Gebühr auch im Jahr 2025 wieder bei 3,50 Euro/m³.
Die Kalkulation der Grundgebühren wurde überprüft. Hier ergeben sich keine Änderungen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lehrensteinsfeld beschloss einstimmig, dass die Wasserversorgungsgebühren ab 1. Januar 2025 bei 3,50 Euro/m³ beibehalten werden und weiterhin ein einjähriger Kalkulationszeitraum festgesetzt wird.
Abwassergebührenkalkulation 2025/2026 der Gemeinde Lehrensteinsfeld
Die Abwassergebühren sind nach den §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes regelmäßig und kostendeckend festzusetzen.
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100 % anzustreben ist. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraums Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG die Pflicht, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraums Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.
Für die Jahre 2025/2026 ergibt sich aufgrund gestiegener Umlage an die Gruppenkläranlage, Unterhaltungsmaßnahmen sowie Investitionen in die Kanalinfrastruktur ein Satz von
2,24 Euro/m³ beim Schmutzwasser (bisher 2,08 Euro, Steigerung von 7,7 %)
0,55 Euro/m² beim Niederschlagswasser (bisher 0,62 Euro, Senkung von knapp 11 %)
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Änderungen der Abwassergebühren.
Die Veröffentlichung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) finden Sie an anderer Stelle in dieser Ausgabe des Amtsblatts.
Neufassung der Hebesatzsatzung
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018, das das derzeitige System der Bewertung für unrechtmäßig erklärt hat, mussten Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung für die Grundsteuer schaffen. Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft.
Im Herbst 2019 wurde vom Bundestag die Reform der Grundsteuer beschlossen und dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat hat dem am 8.11.2019 zugestimmt.
Das Land Baden-Württemberg hat die Option gewählt und ein eigenes Bewertungsmodell aufgestellt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde am 4.11.2020 vom Landtag verabschiedet. Am 13.11.2020 wurde das LGrStG im Gesetzblatt verkündet und ist seit 14.11.2020 in Kraft.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Derzeit sind bereits ca. 98 % der zur Berechnung eines aufkommensneutralen Hebesatzes der Grundsteuer B notwendigen Messbescheide des Finanzamts bei der Gemeinde eingegangen.
Für die Grundsteuer A waren Mitte September erst ca. 70 % der Messbescheide vom Finanzamt an die Gemeinde übermittelt. Eine abschließende aufkommensneutrale Berechnung aufgrund der bisher summarisch niedrigen Messbeträge ist derzeit noch nicht möglich. Eine Festsetzung des Hebesatzes soll daher zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Der Hebesatz der Grundsteuer A kann bis zum 30.6.2025 für das Jahr 2025 nachträglich festgesetzt werden, um ein aufkommensneutrales Grundsteuervolumen zu erreichen. Dies soll im ersten Halbjahr 2025 mit Vorliegen der vollständigen Gesamtsumme der Messbeträge erfolgen.
Der Vorsitzende erläuterte, der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Es ist somit vorgesehen, den Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.
Für die Grundsteuer B lag das Aufkommen im Jahr 2024 bei 382.580 € und der Hebesatz bei 395 %. Künftig liegt der Hebesatz bei 168 %.
Die Veröffentlichung der Hebesatzsatzung finden Sie an anderer Stelle in dieser Ausgabe des Amtsblatts.
Umgestaltung Seestraße und Tiefbaumaßnahme Ellhofener Straße: Nachtragsvereinbarung
Der Vorsitzende informierte darüber, dass die Tiefbauarbeiten in der Seestraße und Ellhofener Straße aktuell im Zeitplan liegen.
Die Seestraße ist, was die Arbeiten an Kanal- und Wasserleitungen betrifft, fertiggestellt. Es fehlt nur noch der Straßenoberbau. Im Zuge der Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass der Untergrund instabiler war als ursprünglich geplant. Es mussten somit der Unterbau und auch die Straßenränder verstärkt werden. Ebenso waren größere Mengen an Erde kontaminiert und mussten nach der neu eingeführten Ersatzbaustoffverordnung speziell entsorgt werden. Hierfür musste die Fa. Amos einen Aufwand in Höhe von ca. 130.000 € geltend machen.
Die momentan laufenden Arbeiten in der Ellhofener Straße liegen aktuell ebenso im Zeitplan. Im Bauverlauf konnte festgestellt werden, dass die Arbeiten und vor allem die Auswechslung der Kanal- und Wasserleitungen dringend durchgeführt werden mussten. Teilweise waren die Leitungen zur damaligen Zeit noch auf Klinkermauern gestützt errichtet worden. Die Kanalleitung war sehr brüchig, als diese freigelegt wurde. Im weiteren Verlauf Richtung Willsbacher Straße wurde bisher davon ausgegangen, dass der Kanal ungefähr auf Höhe der Einfahrt zum Parkplatz des Pflegeheims endet, da im Rahmen der Kamerabefahrung zur Eigenkontrollverordnung keine Daten vorhanden waren bzw. die Kamerafahrt aus Richtung Kreuzung am Ende des Kanals auf eine Kieswand stieß. Bei näherer Betrachtung im freigelegten Kanal konnte jedoch festgestellt werden, dass der Kanal in der Vergangenheit auch in diesem Bereich bestand, in der Zwischenzeit jedoch komplett zerstört war. Daher empfiehlt das Büro Walter Ingenieure, diesen Kanalbereich dringend wiederherzustellen. Vorteil wäre neben einer wieder intakten Abwasserversorgung vor allem eine zusätzliche hydraulische Entlastung bei Niederschlägen. Der Kanal im Bereich Willsbacher Straße und Schmidbergstraße würde hiermit entlastet werden. Ebenso könnte in diesem Bereich bei dieser Gelegenheit auch die Wasserleitung erneuert werden.
Für diese weiteren Arbeiten der etwa 610 m² Asphaltfläche sowie 65 m Kanalbau und 85 m Wasserleitung bis zur Kreuzung Willsbacher Straße entstünden Mehrkosten in Höhe von 265.000 €. Diese Kosten werden im Haushalt 2025 bereits berücksichtigt. Die ausführende Firma Amos kann auch diese weitergehenden Arbeiten übernehmen. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. Straßenbau, hat bereits dieselbe Kostenbeteiligung für den Einbau von Asphalt in Höhe von 30,00 €/m² in Aussicht gestellt, wie beim bisherigen Abschnitt. Ebenso wären die Gehwegflächen über die Ortskernsanierung förderfähig. Entsprechende Abstimmungen laufen hierzu noch. Die Vollsperrung der Ellhofener Straße müsste entsprechend bis spätestens Ostern verlängert werden.
Der Gemeinderat erteilte der Verwaltung einstimmig die Ermächtigung zur Fortführung der Tiefbauarbeiten an Kanal- und Wasserleitungen sowie dem anschließenden Asphalteinbau in der Ellhofener Straße und nahm den zusätzlichen Entsorgungsaufwand in der Seestraße zur Kenntnis.
Vereinsförderung für den Tennisclub Lehrensteinsfeld e.V.: Bau einer Beregnungsanlage
Der Vorsitzende informierte darüber, dass der Tennisclub Lehrensteinsfeld e.V. die Erneuerung bzw. den Ausbau einer Beregnungsanlage plant. Die Anlage ist teilweise fast 50 Jahre alt. Aktuell ist eine automatische Beregnung für den Punktspielbetrieb oder das Turnier nicht mehr möglich.
Die Kosten für eine neue Beregnungsanlage belaufen sich auf ca. 13.000 €. Die Maßnahme ist über den Württembergischen Landessportbund zu 30 % förderfähig. Gleichzeitig würde der Tennisclub sich über eine zusätzliche Förderung im Rahmen der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde sehr freuen.
Der Gemeinderat stimmte der Vereinsförderung für den Tennisclub Lehrensteinsfeld e.V. zur Sanierung/Neubau einer Beregnungsanlage im Rahmen der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde (ca. 3.500 €) einstimmig zu.
Vereinsförderung für den Gesangverein Harmonie Lehrensteinsfeld e.V.: Anschaffung von Notenständern
Der Vorsitzende teilte mit, dass der Gesangverein Harmonie Lehrensteinsfeld e.V. auf die Gemeinde zukam und um einen finanziellen Zuschuss für den Erwerb von Notenständern bat. Einzelpreis je Stück liegt bei ca. 50 €. Der Gesangverein würde gerne 20 Stück besorgen. Somit entstehen dem Verein Kosten in Höhe von 1.000 €.
Der Gemeinderat stimmte der Vereinsförderung für den Gesangverein Harmonie Lehrensteinsfeld e.V. zur Anschaffung von Notenständern im Rahmen der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde (400 €) einstimmig zu.
Bausachen
Errichtung einer Doppelgarage und eines Pavillons für eine Außenküche, Flst. Nr. 1463/2, Mozartstraße 8
Für den eingereichten Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.