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Erben und Vererben in Wiesloch

Nachlassgericht Wiesloch warnt vor typischen Erbfehlern

Viele Erbstreitigkeiten ließen sich vermeiden. Das Nachlassgericht Wiesloch empfiehlt rechtzeitige Beratung und ein notarielles Testament.
Zwei Frauen vor einem Tresorschrank mit verschiedenen Fächern.
(v.l.n.r.) Jessica Schell, Dr. Regine Heneka vor einem Tresorschrank für die ca. 4.000 derzeit beim Amtsgericht hinterlegten Testamente.Foto: ch

Wer sich mit dem Thema Erben und Vererben beschäftigt, denkt meist zuerst an Familie, Vermögen und persönliche Wünsche. Doch am Anfang jedes Erbfalls steht eine andere Behörde: das Standesamt. Von dort aus nimmt das Verfahren seinen Lauf, und meistens zum Nachlassgericht am Amtsgericht Wiesloch.

Im Gespräch mit Amtsgerichtsdirektorin Dr. Regine Heneka sowie Rechtspflegerin und stellvertretender Verwaltungsleiterin Jessica Schell wird deutlich: Viele Probleme rund ums Erbe ließen sich vermeiden – mit rechtzeitiger Beratung und klaren Regelungen.

Erster Weg zum Standesamt

Nach einem Todesfall stellt das Standesamt die Sterbeurkunde aus. In der Regel kümmert sich der Bestatter darum. Gleichzeitig wird abgefragt, ob ein Testament existiert. Wichtig zu wissen: In Deutschland besteht eine Ablieferungspflicht für aufgefundene Testamente.

Wer ein Testament findet, muss es beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Das Standesamt informiert das Nachlassgericht über den Sterbefall. Aktiv wird das Gericht jedoch nur dann von selbst, wenn dort ein Testament hinterlegt ist. In diesem Fall werden alle darin genannten Erben angeschrieben.

Immer nur ein Testament

Genau hier beginnt häufig das erste Problem. „Viele Menschen errichten im Laufe ihres Lebens mehrere Testamente, vernichten aber ältere Versionen nicht oder holen hinterlegte Exemplare nicht zurück“, berichtet Schell. Gerade bei häufigen Umzügen kann es passieren, dass verschiedene Amtsgerichte unterschiedliche Testamente verwahren.

Das führt dazu, dass potenzielle Erben von verschiedenen Gerichten Post erhalten – selbst wenn sie im aktuellen Testament gar nicht mehr berücksichtigt sind. Für jedes eröffnete Testament fällt zudem eine Gebühr an. Die Rücknahme veralteter Testamente zu Lebzeiten ist hingegen kostenlos.

Schell erinnert sich an einen besonders außergewöhnlichen Fall: Ein Erblasser hatte insgesamt 25 „Testamente“ hinterlassen – teils auf Servietten oder anderen Gegenständen notiert, oft mit einzelnen Zuwendungen. Hier musste ein Richter entscheiden, ob es sich tatsächlich um rechtsgültige Testamente oder lediglich um Entwürfe handelte. Auch zeitlich musste eingeordnet werden, welches davon Gültigkeit hatte.

„Vererben kostet immer“

Amtsgerichtsdirektorin Heneka zeigt sich immer wieder erstaunt, wie viele Menschen im komplexen Bereich des Erbrechts auf juristische Beratung verzichten. „Sobald etwas zu vererben da ist – etwa eine Immobilie – ist eine rechtliche Beratung zur Testamentserstellung dringend angeraten“, betont sie.

Ihr Fazit: „Vererben kostet immer.“ Entweder investiert der Erblasser zu Lebzeiten in eine saubere rechtliche Gestaltung – oder später tragen die Erben die Kosten für Beratung und womöglich gerichtliche Auseinandersetzungen. Aus Sicht des Nachlassgerichts ist das notarielle Testament die beste Lösung.

Es bietet einen entscheidenden Vorteil: Nach der Eröffnung durch das Gericht sind die Erben unmittelbar handlungsfähig. Sie können beispielsweise Rechnungen begleichen oder Bankangelegenheiten regeln. Liegt hingegen nur ein privatschriftliches Testament vor oder gar keines, muss häufig ein Erbschein beantragt werden.

Das Verfahren ist aufwendig, da zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene, beglaubigte Unterlagen eingereicht werden müssen. In der Regel dauert es mindestens sechs Wochen, bis der Erbschein erteilt wird. Einige Kreditinstitute verlangen ihn selbst dann noch, wenn eigentlich ein notarielles Testament ausreichen würde. Ob ein Erbschein erforderlich ist, müssen die Erben jeweils individuell klären.

Gericht übernimmt nicht alles

Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Nachlassgericht wickelt den Nachlass ab. „Manche Angehörige bringen sogar Schlüssel oder Bankkarten vorbei“, berichtet Schell. Tatsächlich gehört dies nicht zu den Aufgaben des Gerichts. Das Nachlassgericht meldet sich zudem nicht automatisch bei Angehörigen, es sei denn, ein Testament ist hinterlegt.

Wer Fragen hat oder das Erbe ausschlagen möchte, muss selbst aktiv werden. Gerade bei überschuldeten Nachlässen ist Schnelligkeit gefragt: Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall – in der Regel ab dem Todeszeitpunkt – erfolgen.

Dies geschieht entweder persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar. Versäumt man diese Frist, gilt das Erbe als angenommen – mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich möglicher Schulden.

Wichtig ist auch: Das Nachlassgericht hat keinen Überblick über Vermögen oder Verbindlichkeiten des Erblassers. Erben müssen sich selbst ein Bild über Konten, Immobilien, Verträge und Schulden verschaffen.

Zahlen aus Wiesloch

Im vergangenen Jahr wurden in Wiesloch 1.230 Sterbefälle registriert. Nicht jeder Todesfall führt zu einem Verfahren beim Nachlassgericht, da dieses nur tätig wird, wenn ein Testament hinterlegt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die meisten Verfahren bearbeiten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Richter werden nur in besonderen Konstellationen tätig, wenn eine letztwillige Verfügung vorhanden ist und die Erben streiten oder bei Auslandsbezug. War der Erblasser kein deutscher Staatsbürger oder hinterlässt ausländisches Vermögen, muss ein Richter den Fall begutachten. In Wiesloch sind das aktuell rund 15-20 neue Verfahren pro Jahr.

Dabei geht es häufig um Vermögen im Millionenbereich. Typische Streitpunkte sind die Gültigkeit einzelner Testamente oder die Frage der Testierfähigkeit: War der Erblasser bei Errichtung des letzten Testaments noch in der Lage, eine wirksame Verfügung zu treffen? Zur Klärung werden unter anderem Pflegeunterlagen herangezogen und psychiatrische Gutachten eingeholt.

Häufig sind auch grafologische Gutachten erforderlich, um Handschriften zu prüfen. Solche Gutachten sind teuer – sie können schnell 10.000 Euro kosten – und führen aufgrund langer Wartezeiten bei Sachverständigen dazu, dass Verfahren zwei bis drei Jahre dauern.

Wer die Kosten des Verfahrens am Ende trägt, liegt im Ermessensspielraum der Richter. Sie gehen jedoch immer zu Lasten der Erben oder des Erbes, da der Staat die Kosten immer weitergeben wird.

Klare Regelungen befrieden

Für Heneka steht daher fest: „Eine rechtzeitige juristische Beratung und ein notarielles Testament sind der beste Weg, um Streit, lange Verfahren und hohe Kosten zu vermeiden.“ Erben und Vererben sind ein sensibles Thema, das viele gerne aufschieben.

Doch wer frühzeitig vorsorgt, erspart seinen Angehörigen nicht nur organisatorischen Aufwand, sondern oft auch familiäre Konflikte und erhebliche finanzielle Belastungen.

Aktenrollschränke in einem Kellerraum.
Im UG des Amtsgerichts lagern Dokumente, die bis zu Zeiten vor dem 2. Weltkrieg zurückreichen, da unbefristete Aufbewahrung vorgeschrieben ist.Foto: ch
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von Redaktion NUSSBAUMClaudia Heneka
09.03.2026
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