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Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung

Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung (GdB 50 und höher) sind gesetzliche Rechte und Hilfen, die behinderungsbedingte Mehrkosten und Einschränkungen...

Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung (GdB 50 und höher) sind gesetzliche Rechte und Hilfen, die behinderungsbedingte Mehrkosten und Einschränkungen ausgleichen sollen. Sie umfassen steuerliche Vergünstigungen, besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Parkerleichterungen und unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (bei Merkzeichen).

Für den Erhalt von Nachteilsausgleichen ist neben der Feststellung des GdB auch ein entsprechendes Merkzeichen erforderlich. Es dient als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen und kennzeichnet Rechte und Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Das Versorgungsamt prüft auf Grundlage des GdB, ob ein Mensch mit Behinderungen Anspruch auf Zuerkennung eines oder mehrerer Merkzeichen besitzt.

  • G – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.
  • aG – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert.
  • H – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist hilflos.
  • Bl – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist blind. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
  • Gl – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist entweder gehörlos, weil Taubheit beider Ohren vorliegt. Oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber weist zum einen eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und zum anderen eine schwere Sprachstörung bzw. eine schwer verständliche Lautsprache oder einen geringen Wortschatz auf.
  • B – Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson.
  • RF – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.
  • TBl – Das Merkzeichen erhalten taubblinde Menschen. Das Merkzeichen TBl wird vom Versorgungsamt festgestellt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist.
    Neben der Befreiung von den Rundfunkgebühren bieten manche Länder eine Erhöhung des Blindengeldes an.

Der VdK-Ortsverband Rheinsheim bietet monatliche Sprechstunden an

Mitglieder des VdK-Ortsverbands Huttenheim können diese Sprechstunden in Rheinsheim auch wahrnehmen. Diese finden im Rathaus Rheinsheim, Hauptstr. 42, in den Räumen der Ortsverwaltung im Erdgeschoss statt.

Zeitpunkt: jeden 1. Montag im Monat von 17 bis 18 Uhr

Die nächste Sprechstunde findet am 04.05.2026 statt.

Terminvereinbarung mit Herrn Uwe Fischer, Tel. 07256-5907.

Allen Mitgliedern, die im Mai ihren Geburtstag feiern, wünschen wir alles Gute und viel Gesundheit auf ihrem weiteren Lebensweg!

Ihr VdK-Team Ortsverband Huttenheim

Helga Lang

Erscheinung
Stadtanzeiger Philippsburg
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Ausgabe 18/2026
von Sozialverband VdK
29.04.2026
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