Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 05.08.2025 die Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung 2025 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 22.09.2025 bis 30.09.2025, je einschließlich, im Kämmereiamt der Stadt Waldenbuch, Neues Rathaus, Marktplatz 5, Zimmer 11, öffentlich aus. Nach § 9 der Verbandssatzung wird die Nachtragshaushaltssatzung 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 10.02.1976 (Ges. Bl. S. 149) in Verbindung mit § 79 der GemO für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn am 17.07.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 |
| 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 20.450 € | 32.000 € | 52.450 € |
| 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 20.450 € | 32.000 € | 52.450 € |
| 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 € | 0 € | |
| 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € | 0 € | |
| 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € | 0 € | |
| 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € | 0 € | |
| 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € | 0 € |
| 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 |
| 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 20.450 € | 32.000 € | 52.450 € |
| 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 20.450 € | 32.000 € | 52.450 € |
| 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 € | 0 € | |
| 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 € | 0 € | |
| 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 € | 0 € | |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 € | 0 € | |
| 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 € | 0 € | |
| 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € | 0 € | |
| 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € | 0 € | |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 € | 0 € | |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 € | 0 € |
Kreditermächtigung
Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 | |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € | 0 € |
| davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf | 0 € | 0 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen
Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 | |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € | 0 € |
Kassenkredite
Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 | |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 10.000 € | 10.000 € | 20.000 € |
Verbandsumlage
Die Verbandsumlage wird wie folgt festgesetzt:
Ansatz alt 2025 | Änderung 2025 | Ansatz neu 2025 | |
| 4.920 € | 24.120 € | 29.040 € |
| 3.280 € | 16.080 € | 19.360 € |
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.