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Nachtragshaushaltssatzung 2025 genehmigt

Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 05.08.2025 die Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung 2025 des Gemeindeverwaltungsverbandes...

Das Landratsamt Böblingen hat mit Erlass vom 05.08.2025 die Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung 2025 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 22.09.2025 bis 30.09.2025, je einschließlich, im Kämmereiamt der Stadt Waldenbuch, Neues Rathaus, Marktplatz 5, Zimmer 11, öffentlich aus. Nach § 9 der Verbandssatzung wird die Nachtragshaushaltssatzung 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Nachtragshaushaltssatzung 2025

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 10.02.1976 (Ges. Bl. S. 149) in Verbindung mit § 79 der GemO für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn am 17.07.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

20.450 €

32.000 €

52.450 €

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

20.450 €

32.000 €

52.450 €

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0 €

0 €

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 €

0 €

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 €

0 €

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 €

0 €

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0 €

0 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.450 €

32.000 €

52.450 €

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.450 €

32.000 €

52.450 €

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0 €

0 €

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0 €

0 €

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

0 €

0 €

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit

(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0 €

0 €

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0 €

0 €

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

0 €

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

0 €

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit

(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0 €

0 €

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,

Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0 €

0 €

§ 2

Kreditermächtigung

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

0 €

0 €

0 €

davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf

0 €

0 €

0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

0 €

0 €

0 €

§ 4

Kassenkredite

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

10.000 €

10.000 €

20.000 €

§ 5

Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird wie folgt festgesetzt:

Ansatz alt

2025

Änderung

2025

Ansatz neu

2025

  1. für die Stadt Waldenbuch

4.920 €

24.120 €

29.040 €

  1. für die Gemeinde Steinenbronn

3.280 €

16.080 €

19.360 €

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Steinenbronn Aktuell
Ausgabe 38/2025
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