
Aufgrund von § 79 i. V. m. § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.Juli 2000 (GBl.S 582,698) hat der Gemeinderat am 17.10.2025 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
1. Nachtragssatzung 2025
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. Im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
Bisher festgesetzte (Gesamt-)Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt- )Beträge EUR | |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 10.290.600 | 5.236.400 | 15.527.000 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | -10.365.500 | -2.298.500 | -12.664.000 |
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) | -74.900 | 2.937.900 | 2.863.000 |
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 | 0 | 0 |
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) | -74.900 | 2.937.900 | 2.863.000 |
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 | 0 | 0 |
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 | 0 | 0 |
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) | 0 | 0 | 0 |
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) | -74.900 | 2.937.900 | 2.863.000 |
2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
Bisher festgesetzte (Gesamt-)Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-)Beträge EUR | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit | 10.153.100 | 5.236.400 | 15.389.500 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit | -9.736.900 | -2.298.500 | -12.035.400 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 416.200 | 2.937.900 | 3.354.100 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.212.500 | 10.000 | 1.222.500 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.885.000 | -660.000 | -3.545.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf aus | -1.672.500 | -650.000 | -2.322.500 |
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | |||
2.7 Veranschlagter Finanzmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | -1.256.300 | 2.287.900 | 1.031.600 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -64.000 | 0 | -64.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | -64.000 | 0 | -64.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) | -1.320.300 | 2.287.900 | 967.600 |
§ 2 Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die
künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird
festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.400.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 230 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 230 v. H.
der Steuermessbeträge;
c. für die Gewerbesteuer auf 350 v. H.
der Steuermessbeträge.
Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Das Landratsamt Heilbronn hat mit Schreiben vom 19.11.2025, AZ 11/902.41/ko gegen den Beschluss der Nachtragshaushaltssatzung keine Beanstandungen erhoben. Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses wird nach § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Nachtragshaushalt als Teil der Nachtragshaushaltssatzung 2025 liegt entsprechend § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom 15.12.–23.12.2025 im Rathaus Cleebronn im Eingangsbereich zu den folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Cleebronn geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Cleebronn, 04.12.2025
gez.
Thomas Vogl
Bürgermeister