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Gemeinderat

Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan

Das Landratsamt Heilbronn hat die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 23.10.2025 erlassene Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026...
Veröffentlichung Nachtragshaushaltssatzung
VeröffentlichungFoto: Alexander Kempf

Das Landratsamt Heilbronn hat die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 23.10.2025 erlassene Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 bestätigt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit von Montag 01.12.2023 bis Freitag 12.12.2025 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus (Zimmer 1) öffentlich aus.
Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Wimpfen für die Haushaltsjahre 2025/2026
Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.10.2025 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt und Stellenplan
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

1. Ergebnishaushalt

1.1

Ordentliche Erträge

32.217.400

10.838.600

43.056.000

31.563.900

4.081.200

35.645.100

1.2

Ordentliche Aufwendungen

-36.379.400

328.800

-36.050.600-

-34.975.300

-2.193.100

-37.168.400

1.3

Veranschlagtes ordentliches Ergebnis

(Saldo aus 1.1 und 1.2)

-4.162.000

11.167.400

7.005.400

-3.411.400

1.888.100

-1.523.300

1.4

Außerordentliche Erträge

196.000

-15.000

181.000

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge

EUR

1.5

Außerordentliche Aufwendungen

-57.000

47.000

-10.000

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

139.000

32.000

171.000

0

0

0

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis

(Summe aus 1.3 und 1.6)

-4.023.000

11.199.400

7.176.400

-3.411.400

1.888.100

-1.523.300

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR

Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR

Änderung um (+/-)

EUR

Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR

2. Finanzhaushalt

2.1

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

30.856.700

10.918.600

41.775.300

30.075.900

4.081.200

34.157.100

2.2

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

-33.556.300

355.000

-33.201.300

-32.082.900

-2.152.100

-34.235.000

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts

(Saldo aus 2.1 und 2.2)

-2.699.600

11.273.600

8.574.000

-2.007.000

1.929.100

-77.900

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

6.817.800

-4.581.300

2.236.500

6.967.500

1.406.400

8.373.900

§ 4

Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite erhöht sich für beide Jahre von bisher 2.000.000 € auf 5.000.000 €.
Bad Wimpfen, den 21.11.2025
Zaffran, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anhang
Veröffentlichung
Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2025
von Stadt Bad Wimpfen
21.11.2025
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