
Das Landratsamt Heilbronn hat die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 23.10.2025 erlassene Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 bestätigt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit von Montag 01.12.2023 bis Freitag 12.12.2025 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus (Zimmer 1) öffentlich aus.
Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Wimpfen für die Haushaltsjahre 2025/2026
Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.10.2025 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt und Stellenplan
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:
Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 | ||||||
Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | ||
1. Ergebnishaushalt | |||||||
1.1 | Ordentliche Erträge | 32.217.400 | 10.838.600 | 43.056.000 | 31.563.900 | 4.081.200 | 35.645.100 |
1.2 | Ordentliche Aufwendungen | -36.379.400 | 328.800 | -36.050.600- | -34.975.300 | -2.193.100 | -37.168.400 |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) | -4.162.000 | 11.167.400 | 7.005.400 | -3.411.400 | 1.888.100 | -1.523.300 |
1.4 | Außerordentliche Erträge | 196.000 | -15.000 | 181.000 | |||
Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 | ||||||
Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | ||
1.5 | Außerordentliche Aufwendungen | -57.000 | 47.000 | -10.000 | |||
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) | 139.000 | 32.000 | 171.000 | 0 | 0 | 0 |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | -4.023.000 | 11.199.400 | 7.176.400 | -3.411.400 | 1.888.100 | -1.523.300 |
Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 | ||||||
Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | Änderung um (+/-) EUR | Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR | ||
2. Finanzhaushalt | |||||||
2.1 | Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 30.856.700 | 10.918.600 | 41.775.300 | 30.075.900 | 4.081.200 | 34.157.100 |
2.2 | Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | -33.556.300 | 355.000 | -33.201.300 | -32.082.900 | -2.152.100 | -34.235.000 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) | -2.699.600 | 11.273.600 | 8.574.000 | -2.007.000 | 1.929.100 | -77.900 |
2.4 | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 6.817.800 | -4.581.300 | 2.236.500 | 6.967.500 | 1.406.400 | 8.373.900 |
§ 4
Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite erhöht sich für beide Jahre von bisher 2.000.000 € auf 5.000.000 €.
Bad Wimpfen, den 21.11.2025
Zaffran, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.