Gemeinde Sexau
Landkreis Emmendingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Sexau hat auf Grund der §§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung am 05. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die gemeindliche Einrichtung der Nachmittagsbetreuung wird in 2 Modulen angeboten:
a. Hauptmodul: 12.50 – 15.00 Uhr | Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung; es besteht grundsätzlich Pflicht zur Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen. Für das Mittagessen entstehen separate Kosten. |
b. Zusatzmodul: 15.00 – bzw. 17.00 Uhr | 16.30 Uhr Freizeitbetreuung (je nach Nachfrage bzw. Anmeldungen) |
Beide Module werden bei Vorliegen der Mindestteilnehmerzahl täglich von Montag bis Freitag während den Unterrichtstagen angeboten. Die Mindestteilnehmerzahl pro Modul beträgt 4 Kinder.
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung der Nachmittagsbetreuung werden Benutzungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder.
Die Gebühr ist in der festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. Die Gebühr ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zur Zahlung fällig und wird abgebucht.
(1) Die monatliche Gebühr pro Kind wird für 12 Monate pro Schuljahr erhoben. Die Gebühr ist auch in den Ferien und für die Zeiten zu entrichten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist.
(2) Die monatliche Gebühr für das Hauptmodul gem. § 1 Nr. a. beträgt pro Tag der Anmeldung 20,00 €.
In dieser Gebühr ist eine Pauschale von 2,00 € für Sachkosten enthalten.
Zusätzlich wird pro Tag der Anmeldung ein Mittagessen abgerechnet (Spitzabrechnung).
(3) Die monatliche Gebühr für das Zusatzmodul gem. § 1 Nr. b. beträgt pro Tag der Anmeldung 20,00 €.
In dieser Gebühr ist eine Pauschale von 2,00 € für Sachkosten enthalten.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht.
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindliche Nachmittagsbetreuung vom 07.04.2017 außer Kraft
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Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sexau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Sexau, den 05. Juni 2025
Hendrik Mench
Bürgermeister