Aus den Rathäusern

neue Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung

Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung an der Grundschule Gemmrigheim vom 06. April 2009 (zum 14.09.2009) 1. Änderung am 25.06.2012...

Benutzungsordnung

für die Kernzeitenbetreuung an der

Grundschule Gemmrigheim

vom 06. April 2009 (zum 14.09.2009)

1. Änderung am 25.06.2012 (zum 10.09.2012)

2. Änderung am 20.07.2020 (zum 01.09.2020 und zum 01.09.2021)

3. Änderung vom 26.05.2025 zum 01.09.2025

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Benutzungsordnung jeweils sinngemäß in männlicher, weiblicher und diverser Form.

Vorbemerkung

Bei der Kernzeitenbetreuung handelt es sich dem Grunde nach um zwei verschiedene Betreuungsangebote. Zum einen ist es die Betreuung aus dem Kontext der Verlässlichen Grundschule, die unmittelbar vor und nach dem vormittäglichen Unterricht stattfindet und von der Gemeinde Gemmrigheim als Schulträger organisiert wird. Im Rahmen der flexiblen Nachmittagsbetreuung können innerhalb des Gesamtbetreuungskonzepts einer Kommune Betreuungsangebote am Nachmittag angeboten werden. In der inhaltlichen Ausgestaltung sind die Träger frei. Die Beiträge für die flexible Nachmittagsbetreuung werden vom Träger festgesetzt. Umgangssprachlich werden diese beiden Betreuungsformen zusammengefasst Kernzeitenbetreuung genannt. Dieser Begriff wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit in dieser Benutzungsordnung ebenfalls verwendet.

§ 1

Betreuung der Grundschüler

(1) Für die Grundschüler an der Grundschule in Gemmrigheim wird vor und nach dem Unterricht eine Kernzeitenbetreuung angeboten.

(2) In die Kernzeitenbetreuung werden nur Schüler aus Klassenstufen aufgenommen, für die die Ganztagsschule noch nicht eingerichtet wurde. Für alle übrigen Schüler gibt es das Angebot der Kommunalen Betreuung im Ganztag.

(3) Diese Betreuung wird in verschiedenen Modulen angeboten. Diese sind einzeln und unabhängig voneinander buchbar.

(4) Träger dieses Angebots ist die Gemeinde Gemmrigheim. Sie ist auch für die verfahrenstechnische Abwicklung zuständig.

§ 2

Betreuungsinhalt

(1) Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler, sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.

(2) Die Schüler können während der Kernzeitenbetreuung ihre Hausaufgaben erledigen. Eine Hausaufgabenbetreuung bzw. Unterricht findet nicht statt.

§ 3

Gruppengröße

(1) Die Größe der Betreuungsgruppen wird von der Gemeinde Gemmrigheim nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.

(2) In jeder Gruppe sollen mindestens 6 Schüler zusammengefasst werden.

§ 4

Aufnahme

(1) Schüler können die Kernzeitenbetreuung an der Grundschule Gemmrigheim erst nach Abschluss eines Aufnahmevertrages durch die Sorgeberechtigten besuchen.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages und schriftlicher Bestätigung durch den Träger.

(3) Durch Unterzeichnung des Aufnahmevertrages wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Kernzeitenbetreuung und den Erziehungsberechtigten begründet.

(4) Die Anmeldeformulare sind an der Schule, im Rathaus sowie online erhältlich.

(5) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Kinder von Berufstätigen werden vorrangig aufgenommen.

(6) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge, Änderungen der Anschrift sowie der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Telefonnummern, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder bei anderen Notfällen erreichbar zu sein.

(7) Die Grundschüler können für die Module jeweils bis zum 15. des laufenden Monats für den kommenden Monat angemeldet werden.

§ 5

Änderungen der Betreuungszeiten

(1) Änderungen bei den Modulen sind während des Schuljahres nur ab dem darauffolgenden Monat zulässig. Die Änderung muss spätestens am 15. des Vormonats zum bei der Gemeinde Gemmrigheim eingehen.

(2) Änderungen bei den Modulen zum neuen Schuljahr sind grundsätzlich bis zum

30.09. des neuen Schuljahres möglich.

(3) Die Änderungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 6

Abmeldungen, Ausschluss (Kündigung)

(1) Abmeldungen können nur auf Ende eines Monats erfolgen. Diese sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beim Träger einzureichen.

(2) Die Abmeldungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

(3) Kinder, die in die 5. Klasse wechseln, werden zum neuen Schuljahr automatisch abgemeldet.

(4) Der Träger der Einrichtung kann das Betreuungsangebot mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,

a) wenn das Kind die Einrichtung länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,

b) wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten,

c) wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde,

d) wenn sich das Kind nicht in die Gruppe einfügt bzw. durch sein Verhalten den Ablauf stört.

§ 7

Besuch der Betreuungsgruppen, Schließung

(1) Die Schüler sollen die Betreuungsgruppe im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen.

(2) Kann ein Schüler die Kernzeitenbetreuung nicht besuchen, so ist diese am selben Tag zu benachrichtigen. Eine Entschuldigung über die Schule ist nicht möglich.

(3) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Schüler/innen zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit wie z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Kopfläuse, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht, sowie übertragbare Augen- und Hautkrankheiten o.ä., muss der Gruppenleitung sofort angezeigt werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag.

(4) Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen und erst mit Zustimmung des behandelnden Arztes wieder möglich.

(5) Bei besonders schweren Ansteckungskrankheiten ist eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzuzeigen.

(6) Muss die Betreuungsgruppe aus einem besonderen Anlass (z.B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, erfolgt, soweit möglich, eine rechtzeitige Unterrichtung an die Eltern.

(7) Die Gemeinde ist bemüht, eine über 3 Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden.

(8) Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.

§ 8

Mittagessen

(1) Für alle Schüler der Grundschule Gemmrigheim wird montags bis donnerstags an Schultagen ein warmes Mittagessen angeboten. Dieses kann von allen Schülern, die bei der Kernzeitenbetreuung angemeldet sind, in Anspruch genommen werden.

(2) In den Schulferien bzw. beweglichen Ferientagen sowie an Feiertagen ist die Mensa geschlossen.

(3) Die Essensbestellung erfolgt über ein Online-Bestellsystem. Um eine Bestellung tätigen zu können, haben die Eltern für ihr Kind ein Konto anzulegen. Danach zahlen sie ein entsprechendes Guthaben auf das dort angegebene Konto ein und können, sobald das Guthaben im System vermerkt ist, Menüs bestellen.

§ 9

Ferienregelung

In den Schulferien und beweglichen Ferientagen der Grundschule Gemmrigheim sowie an Feiertagen findet keine Kernzeitenbetreuung statt.

Die Gemeinde bietet jedoch an der Grundschule Gemmrigheim allen Schülern der Grundschule Gemmrigheim eine umfassende Betreuung in den Schulferien und beweglichen Ferientage der Grundschule Gemmrigheim an. Näheres regelt die Benutzungsordnung für die kommunale Betreuung im Ganztag an der Grundschule Gemmrigheim.

§ 10

Aufsicht, Haftung

(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die Betreuungskräfte der Einrichtung für die Schüler verantwortlich.

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt dabei erst mit der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben, spätestens mit dem Ende des gebuchten Moduls.

(3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten.

(4) Für die Schüler, die an der Kernzeitenbetreuung teilnehmen, besteht an Schultagen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. An Schulferientagen wird dies, während der Betreuungszeit, durch eine Zusatzversicherung abgedeckt.

(5) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen dem Träger unverzüglich gemeldet werden.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

(7) Für die Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(8) Es gelten die so genannten „Wohlfühlregeln“, die in der Einrichtung ausgehängt sind. Die Schüler verpflichten sich, diese einzuhalten. Die Sorgeberechtigten haben auf ihre Einhaltung hin- und mitzuwirken.

§ 11

Kosten und Einnahmen

(1) Die Gemeinde trägt die Ausgaben der personellen und sächlichen Mittel.

(2) Die Ausgaben werden teilweise durch Elternbeiträge gedeckt. Reichen diese Einnahmen nicht aus, so wird der Abmangel aus dem Gemeindehaushalt gedeckt.

§ 12

Elternbeiträge

Für den Besuch der Kernzeitenbetreuung ist ein Betreuungsentgelt, die so genannten Elternbeiträge, zu zahlen.

Das Betreuungsentgelt wird monatlich erhoben. Für die Module fällt immer das jeweilige Monatsentgelt an, für welches das Kind angemeldet wurde, egal welcher Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Es erfolgt keine Anrechnung der Betreuungsmodule auf evtl. gebuchte Ferienmodule.

Die Pflicht zur Zahlung entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats.

Das Entgelt wird jeweils am 1. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Zahlungspflichtiger ist der Erziehungsberechtigte. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kernzeitenbetreuung darstellt, ist er auch bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.

Bedingung für die Teilnahme an der kommunalen Betreuung ist die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.

Eine Änderung der Elternbeiträge bleibt vorbehalten und obliegt dem Gemeinderat. Die Elternbeiträge belaufen sich je nach Modul auf folgende Beträge:

Modul

Wochentage

Zeit

Kosten/Tag

Grundmodul 1

Montag bis Freitag

7 Uhr bis Unterrichtsbeginn

6,70 €

Grundmodul 2

Montag bis Freitag

12:20 bis 13:50 Uhr

4,25 €

Grundmodul 3

Montag bis Freitag

13:50 bis 16:30 Uhr

10,40 €

Für die Berechnung des Monatsbetrags wird von 4 Wochen/Monat ausgegangen. Der Monat August ist grundsätzlich beitragsfrei.

§ 13

Benutzungsordnung

Den Erziehungsberechtigten wird bei der Anmeldung diese Benutzungsordnung ausgehändigt. Sie ist weiter auf der Internetseite der Gemeinde www.gemmrigheim.de einsehbar.

Durch Unterschrift auf dem Aufnahmevertrages bzw. auf dem Anmeldebogen erklären die Sorgeberechtigten, dass Ihnen diese Benutzungsordnung vor Vertragsschluss bekannt war und sie diese und ihre Inhalte verbindlich anerkennen.

§14

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Gemmrigheim, 26.05.2025

gez. Dr. Jörg Frauhammer

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Die Formulare finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde www.gemmrigheim.de unter Rathaus | Bürgerservice | Formulare oder im Rathaus in Zimmer Z.14.

Erscheinung
Gemmrigheim Aktuell – Gemmrigheimer Gemeindeblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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