Entgelte für Vereine, Privatleute und gewerbliche Nutzer orientieren sich künftig an unterschiedlichen Kostendeckungsgraden
Der Gemeinderat der Stadt Gundelsheim hat neue Nutzungsentgelte für die Deutschmeisterhalle beschlossen. Die überarbeitete Entgeltstruktur gilt ab dem 1. Juli 2025. Grundlage ist eine aktuelle Berechnung durch die Kommunalberatung Allevo. Dabei werden unterschiedliche Kostendeckungsgrade von 20 Prozent für Vereine, 25 Prozent für Privatpersonen und 30 Prozent für gewerbliche Nutzer angesetzt.
Klare Strukturen und praxisnahe Änderungen
Bisher unterschied die Entgeltordnung zwischen einer Nutzung von vier Stunden oder sechs Stunden. Da Veranstaltungen unter vier Stunden praktisch nicht vorkommen, entfällt diese Unterscheidung. Außerdem enthält das neue Hauptentgelt Leistungen, die bislang extra berechnet wurden: Heizung, Lautsprecheranlage, Bühnenanlage und Reinigungskosten sind dann inklusive. Der Konzertflügel kann künftig nicht mehr genutzt werden. Entgelte für Einlassdienst und Platzanweiser, Kleiderablage, Bestuhlung sowie für die Nummerierung entfallen.
Staffelung für alle Nutzergruppen
Neu ist auch eine differenzierte Entgeltstruktur für verschiedene Nutzergruppen. Ab Juli zahlen Vereine, private Nutzer und gewerbliche Veranstalter jeweils unterschiedliche Beträge. Ziel ist, Vereine weiterhin gezielt zu unterstützen, Privatpersonen angemessen zu belasten und bei gewerblichen Nutzern eine höhere Kostendeckung zu erzielen. Die neue Entgeltordnung stellt dies über die unterschiedlichen Kostendeckungsgrade sicher: 20 Prozent für Vereine, 25 Prozent für Privatpersonen und 30 Prozent für gewerbliche Nutzer.
Beispiele aus der neuen Entgeltübersicht
Für örtliche Vereine beträgt beispielsweise das Nutzungsentgelt für die Halle ohne Saal für bis zu sechs Stunden künftig 750 Euro pro Veranstaltungstag. Privatnutzer
zahlen für dieselbe Leistung 938 Euro, gewerbliche Nutzer 1.126 Euro. Zum Vergleich: Die tatsächlichen Kosten für die Stadt betragen für dieses Beispiel rund 3.750 Euro. Örtliche Vereine erhalten bei ihrer ersten Veranstaltung im Jahr einen Nachlass von 50 Prozent auf die reine Saalmiete. Weiterhin wird ein Entgelt für die Nutzung der Vereinsküche berechnet, das bei Vereinen niedriger liegt als bei gewerblichen Nutzern.
Weitere Informationen: www.gundelsheim.de
Benutzungsordnung für die Deutschmeisterhalle der Stadt Gundelsheim
§ 1
Zulassung von Veranstaltungen
(1) Die Deutschmeisterhalle ist eine Veranstaltungshalle – nachstehend als Halle bezeichnet – der Stadt Gundelsheim. Die Räume und Einrichtungen dienen vor allem dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt.
(2) Die Halle steht neben den in Absatz 1 genannten Zwecken auch für Konzerte, Empfänge, Tagungen, Betriebs-, Vereins- und Schulfeiern, Ausstellungen, private Feiern und andere Veranstaltungen zur Verfügung.
(3) Die Entscheidung, ob die Halle für die Durchführung einer Veranstaltung überlassen wird, trifft ausschließlich die Stadt Gundelsheim.
(4) Eine Weiter- oder Untervermietung ist nicht gestattet.
§ 2
Begründung des Vertragsverhältnisses
(1) Die mietweise Überlassung der Halle oder der Komturei mit den Nebenräumen und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrags, dessen Bestandteil diese allgemeinen
Bestimmungen mit ihren Anlagen sind.
(2) Der Benutzungsvertrag kommt mit Eingang des von beiden Seiten unterschriebenen Vertrags bei der Stadt zustande. Soweit laut Vertrag eine Kaution zu entrichten ist, ist für das Zustandekommen des Vertrags ferner der Eingang der Kaution bei der Stadt erforderlich.
(3) Die Stadt Gundelsheim behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räume im Falle von höherer Gewalt (z.B. dringende Bauarbeiten, sonstige unvorhergesehene, im öffentlichen Interesse liegende Gründe) an diesem Tag nicht möglich ist.
§ 3
Benutzungsentgelt
(1) Die Veranstalter haben für die Überlassung und Benutzung der Halle oder der Komturei, der Nebenräume und Einrichtungen der Halle zu entrichten:
a) die Miete und Nebenkosten nach der Entgeltordnung der Stadt Gundelsheim in der gültigen Fassung (Anlage 1)
b) das vertraglich vereinbarte Entgelt für Dienstleistungen und sonstige besondere Nebenleistungen der Stadt.
(2) Die Stadt kann zusätzlich die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe verlangen. Diese wird im Benutzungsvertrag geregelt. Sofern keine Schäden zu begleichen sind, wird die Kaution nach Mietende mit dem zu entrichtenden Benutzungsentgelt verrechnet.
(3) Diese Entgelte werden mit der Bekanntgabe der Rechnung zahlungsfällig. In Einzelfällen kann die Zahlung im Voraus gefordert werden. Ein Restbetrag, der sich aus der Stadt vorbehaltenen Endabrechnung ergibt, wird mit der Bekanntgabe der Rechnung zahlungsfällig.
(3) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstands
(1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister geltend macht. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Überlassungsantrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Während der Nutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Stadt nach Ablauf der gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen oder durchführen lassen.
(5) Die Übergabe und Rücknahme der Halle erfolgt durch einen Stadtbediensteten. Soweit es besondere Umstände erfordern, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
§ 5
Besondere Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere zur
Verkürzung der Gaststättensperrstunden, Musikerlaubnis, Schankerlaubnis u.ä. rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.
(2) Die Stadt kann die Vorlage des Programms für die Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Stadt beanstandet und ist der Veranstalter zu seiner Programmänderung nicht bereit, kann die Stadt vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz steht dem Veranstalter in diesem Fall nicht zu. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
(4) Die Besucher von Veranstaltungen sind anzuhalten, Gegenstände wie Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen Stöcke von Gehbehinderten), Einkaufstaschen und Gepäckstücke in der Garderobe aufbewahren zu lassen. Für die Abwicklung des Garderoben-Betriebs sorgt der Veranstalter.
(5) Die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sind einzuhalten.
(6) Die von der Stadt ausgehändigten Bestuhlungspläne sind einzuhalten.
(7) Der Veranstalter ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bezüglich der Übergabe mit einem Stadtbediensteten Kontakt aufzunehmen. Die jeweiligen Kontaktdaten sind dem Benutzungsvertrag zu entnehmen.
(8) Die Räumlichkeiten sind nach der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand und besenrein zu übergeben.
(9) Bei der Aufstellung und Benutzung von nicht im Gebäude installierten Licht- und Lautsprecheranlagen, Filmvorführgeräten und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand.
(10) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Gänge zwischen den Tisch- und Stuhlreihen und insbesondere zu den Ausgängen/Fluchtwegen führenden Gänge nicht zugestellt werden. Die Ausgänge/Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen freizuhalten. Während des Betriebs müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen bleiben.
(11) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Anwesenden in der Halle (Personal, Mitwirkende, Besucher) die Benutzungsordnung eingehalten wird, die Bestandteil des Mietvertrags ist.
(12) Der Veranstalter ist verpflichtet, vor, während und nach der Veranstaltung für eine ordnungsgemäße Nutzung im Außenbereich zu sorgen. Auch ist der Veranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und Rettungsdienste ständig freigehalten wird. Der Veranstalter hat dies vor, während und nach der Veranstaltung ständig zu beobachten und muss bei entsprechenden Verstößen sofort einschreiten.
(13) Das Verwenden von Nebelmaschinen, offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Wird die Brandmeldeanlage durch Zuwiderhandeln des Veranstalters ausgelöst, haftet der Veranstalter für sämtliche Folgekosten.
(14) Eine Nutzung des Vorplatzes (wie z. Bsp. Hüpfburg, Aufstellen eines Grills) ist nur nach Absprache mit der Stadt Gundelsheim möglich.
§ 6
Übertragung der Schlüsselgewalt
(1) Die Übertragung der Schlüsselgewalt bringt besondere Verantwortung und Pflichten mit sich. Soweit dem Veranstalter Schlüssel für die Halle, Nebenräume und sonstige Einrichtungen übergeben werden, ist der Veranstalter für den ordnungsgemäßen Gebrauch bzw. Verschluss dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich.
(2) Der Veranstalter hat bei der Übergabe des Schlüssels die Entgegennahme zu unterzeichnen.
(3) Für die aus einem eventuellen Verlust des Schlüssels entstehenden Kosten haftet der Veranstalter.
(4) Eine Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Einen Hausfriedensbruch begeht insbesondere, wer ohne dazu berechtigt zu sein in den Innenbereich der Halle eindringt. Der Besitz eines Schlüssels bedeutet nicht, dass man automatisch dazu berechtigt ist, die Halle zu betreten.
§ 7
Einsatz von Feuerwehr
(1) Nach Bedarf sorgt die Stadt für den Einsatz der Feuerwehr (Brandwache). Der Umfang dieser Dienstleistungen hängt von der Art der Veranstaltung ab.
(2) Der Veranstalter hat die entstehenden Kosten zu tragen.
§ 8
Dekoration, Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand, Werbung
(1) Für die Ausschmückung der Halle mit Blumen, Pflanzen u.a. und das dafür vorgesehene Material hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Bei der Dekorierung der Halle ist den Weisungen der Beauftragten der Stadt Folge zu leisten.
(2) Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand – dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände – dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht vorgenommen werden.
(3) Die Werbung für die Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Die Stadt kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial (Plakate, Handzettel, Werbetexte usw.) vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Eine Werbung innerhalb der Halle bedarf der Genehmigung durch die Stadt.
(4) Für die Aufstellung und Anbringung von Plakaten ist eine gesonderte Erlaubnis der Stadt erforderlich.
§ 9
Technische Einrichtungen und Anlagen, Musikinstrumente
(1) Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung der Räumlichkeiten sowie der Nebenräume richten sich nach der jeweiligen Veranstaltung. Der Umfang wird von der Stadt festgelegt.
(2) Die Bedienung der Anlage ist nur durch entsprechend geschultes Personal oder durch vorherige Einweisung durch den Hausmeister zulässig.
§ 10
Bewirtschaftung
(1) Es besteht keine Vertragsbindung an einen Gastronomen oder Caterer. Es obliegt dem Mieter, einen entsprechenden Caterer/Gastronomen zu beauftragen.
(2) Die Kühlhäuser stehen vereinzelt nach Rücksprache zur Verfügung.
§ 11
Zutrittsrecht während Veranstaltungen
Dem Beauftragten der Stadt und dem Hausmeister ist der Zutritt zum Gebäude während einer Veranstaltung jederzeit und ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.
§ 12
Haftung
(1) Die Stadt haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Haftung der Stadt für Kraftfahrzeuge, die auf den öffentlichen Parkplätzen im Hallenbereich abgestellt sind, ist ausgeschlossen.
(2) Für vom Veranstalter, den Vereinen und anderen Benutzern der Halle (kurz als Veranstalter bezeichnet) eingebrachte Gegenstände übernimmt die Stadt keine Haftung. Die Lagerung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm angewiesenen Räumen.
(3) Der Veranstalter haftet der Stadt für alle über die übliche Abnutzung des Vertragsgegenstands hinausgehenden Schäden und Verluste, die in Zusammenhang mit der
Veranstaltung der Stadt entstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch sonstige Dritte verursacht wurden.
(4) Die vom Veranstalter am Vertragsgegenstand nach Abs. 3 zu vertretenden Schäden werden von der Stadt auf Kosten des Veranstalters behoben.
(5) Der Veranstalter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die anlässlich einer Veranstaltung gegen ihn oder gegen die Stadt geltend gemacht werden. Wird die Stadt wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten freizustellen, es sei denn, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt verursacht wurde.
(6) Auf Verlangen der Stadt hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Daneben kann die Stadt noch Sicherheitsleistungen fordern.
§ 13
Verlust von Gegenständen
(1) Die Stadt Gundelsheim haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen oder sonstigem privatem Vermögen der
Veranstalter und Besucher. Das Gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich des Gebäudes abgestellte Fahrzeuge.
(2) Fundsachen sind dem Hausmeister abzugeben, der sie, sofern der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dann dem Fundbüro der Stadt Gundelsheim übergibt.
§ 14
Rücktritt vom Vertrag
(1) Führt der Veranstalter aus einem von der Stadt nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, je nach Zeitpunkt vor der Veranstaltung folgende Aufwandsentschädigung zu entrichten:
– bis 6 Monate vorher kostenfrei
– bis 3 Monate vorher 50 % des vertraglich bestimmten Benutzungsentgelts
– bis 6 Wochen vorher 90 % des vertraglich bestimmten Benutzungsentgelts.
(2) Die Stadt kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) die erforderlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen und Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,
b) die geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die verlangte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird,
c) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist,
d) infolge höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhersehbaren im öffentlichen Interesse liegenden Gründen die Einrichtungen nicht zur
Verfügung gestellt werden können.
(3) Tritt die Stadt vom Vertrag zurück, so ist sie, falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, dem Veranstalter nur zum Ersatz der diesem bis zum Zugang der Rücktrittserklärung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird jedoch nicht ersetzt. Jede Ersatzleistung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt wird.
§ 15
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung werden mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung geahndet.
(2) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen im Rahmen von Veranstaltungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung, Herausgabe und Instandsetzung des Vertragsgegenstands verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung und Instandsetzung des Vertragsgegenstands in den ursprünglichen Zustand auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(3) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine
Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist ausschließlich Gundelsheim. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand verpflichtet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1.7.2025 in Kraft.
Anlage 1
Zur Benutzungsordnung der Deutschmeisterhalle in Gundelsheim
Benutzungsentgelte und Nebenkosten (Die Kosten werden zuzüglich MwSt. nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt.)
1. Hauptentgelt | Saal Gaststätte | Halle (ohne Saal Gaststätte) | Halle mit Saal Gaststätte | |
Vereine | ||||
a) | Das Benutzungsentgelt für eine Veranstaltung (inklusive zwei Auf- oder Abbau- bzw. Probentage pro Veranstaltung) | |||
bis zu einer Benutzungsdauer von 6 Stunden | 332 € | 750 € | 979 € | |
Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde | 40 € | 64 € | 86 € | |
b) | Das Foyer ist im Benutzungsentgelt für den jeweiligen Saal enthalten. | |||
c) | Örtliche Vereine erhalten bei einer ersten Veranstaltung im Jahr einen 50%igen Nachlass auf die reine Saalmiete nach Ziffer 1. a) | |||
d) | Für Proben, Auf- oder Abbauten und Anbringen von Dekoration usw. pro Tag, über 2 Tage hinaus | 48 € | 76 € | 104 € |
e) | Benutzung Küche, pro Tag (ohne Geschirr) | 94 € | 94 € | 94 € |
d) | Entgelt für Sport- und Übungsstunden, pro Stunde | 8 € | 13 € | 17 € |
Privat | ||||
a) | Das Benutzungsentgelt für eine Veranstaltung (inklusive zwei Auf- oder Abbau- bzw. Probentage pro Veranstaltung) | |||
bis zu einer Benutzungsdauer von 6 Stunden | 416 € | 938 € | 1.224 € | |
Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde | 50 € | 79 € | 108 € | |
b) | Das Foyer ist im Benutzungsentgelt für den jeweiligen Saal enthalten. | |||
c) | Für Proben, Auf- oder Abbauten und Anbringen von Dekoration usw. pro Tag, über 2 Tage hinaus | 60 € | 95 € | 130 € |
e) | Benutzung Küche, pro Tag (ohne Geschirr) | 118 € | 118 € | 118 € |
d) | Entgelt für Sport- und Übungsstunden, pro Stunde | 10 € | 16 € | 22 € |
Gewerbe | ||||
a) | Das Benutzungsentgelt für eine Veranstaltung (inklusive zwei Auf- oder Abbau- bzw. Probentage pro Veranstaltung) | |||
bis zu einer Benutzungsdauer von 6 Stunden | 499 € | 1.126 € | 1.468 € | |
Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde | 60 € | 95 € | 130 € | |
b) | Das Foyer ist im Benutzungsentgelt für den jeweiligen Saal enthalten. |
c) | Für Proben, Auf- oder Abbauten und Anbringen von Dekoration usw. pro Tag, über 2 Tage hinaus | 72 € | 114 € | 155 € |
e) | Benutzung Küche, pro Tag (ohne Geschirr) | 141 € | 141 € | 141 € |
d) | Entgelt für Sport- und Übungsstunden, pro Stunde | 12 € | 19 € | 26 € |
2. Nebenkosten | ||||
a) | Feuerwache: Abrechnung laut Feuerwehrsatzung | |||
b) | Anwesenheit des Hausmeisters bei Veranstaltungen, pro Stunde | 21,87 € |