Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Seit Januar 2025 gibt es eine wichtige Neuerung in der Pflegeunterstützung: Pflegebedürftige können den sogenannten Entlastungsbetrag (bisher 125 €, jetzt 131 € pro Monat) nun auch für Hilfeleistungen durch Privatpersonen nutzen. Diese Anpassung macht das System flexibler und alltagsnaher, um den wachsenden Anforderungen in der häuslichen Pflege besser gerecht zu werden. Bisher durften nur anerkannte Träger haushaltsnahe Unterstützungsleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Mit der neuen Regelung können nun auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus der Nachbarschaft, dem Freundes- oder Bekanntenkreis sowie der erweiterten Familie unterstützend tätig werden. Sie können beispielsweise beim Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen oder bei der Freizeitgestaltung helfen. Die Helferinnen und Helfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen die Tätigkeit nicht gewerblich ausüben. Sie können maximal zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig unterstützen, sofern diese weder bis zum 2. Grad mit ihnen verwandt oder verschwägert sind, noch im selben Haushalt leben. Zudem darf keine der unterstützten Personen bereits von ihnen als Pflegeperson betreut werden. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der zuständigen Pflegekasse. Ein weiterer Vorteil: Eine spezielle Schulung ist nicht erforderlich. (red)
Weitere Informationen und Kontakt: Pflegebedürftige und Angehörige, die sich über die Details und das weitere Vorgehen informieren möchten, können sich unter Tel. 06221/5222 625 oder per E-Mail: K.Bitz@Rhein-Neckar-Kreis.de an Herrn Bitz vom Pflegestützpunkt Rhein-Neckar-Kreis, Beratungsstelle Hockenheim wenden.