Die Pflegeleistungen wurden ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht.
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Häusliche Pflege | |||||
Wahlmöglichkeit | |||||
Geldleistung (§ 37) | – | 347 EUR mtl. | 599 EUR mtl. | 800 EUR mtl. | 990 EUR mtl. |
Sachleistung (§ 36) | – | 796 EUR mtl. | 1.497 EUR mtl. | 1.859 EUR mtl. | 2.299 EUR mtl. |
Kombinations- Leistungen (§ 38) | sind eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen | ||||
Zusätzliche Leistungen | |||||
Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 EUR mtl. | ||||
Tagespflege (§ 41) | – | 721 EUR mtl. | 1.357 EUR mtl. | 1.685 EUR mtl. | 2.085 EUR mtl. |
Kurzzeitpflege (§ 42) | – | 1.854 EUR jährlich | |||
Verhinderungspflege (§ 39) | – | 1.685 EUR jährlich | |||
Wohnraumanpassung | bis zu 4.180 EUR einmalig | ||||
Pflegehilfsmittel (§ 40) | 42 EUR mtl. | ||||
Wohngruppenzuschlag | 224 EUR mtl. | ||||
Pflegeberatung | ja | ja | ja | ja | ja |
Beratungseinsätze (§ 37) | halb- jährlich | halb- jährlich | halb- jährlich | viertel- jährlich | viertel- jährlich |
Pflegekurse (§ 45) | ja | ja | ja | ja | ja |
Pflege im Heim | |||||
Stationär (§ 43) | 131 EUR | 805 EUR + Leistungszuschlag | 1.319 EUR + Leistungszuschlag | 1.855 EUR + Leistungszuschlag | 2.096 EUR + Leistungszuschlag |
Die Pflegebedürftigen entscheiden selbst, wer ihnen helfen soll. Wenn ausschließlich Freunde und Familie helfen, überweist die Pflegekasse entsprechend dem Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld (Ausnahme Pflegegrad 1).
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig, zwei- bis viermal im Jahr (je nach Pflegegrad), eine professionelle Pflegeberatung bei sich zu Hause durch einen anerkannten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Beratung soll die Pflegequalität sichern sowie eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bieten. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Wird die Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz gestrichen werden.
Wird ein Pflegedienst beauftragt, kann dieser in Höhe des Sachleistungsbetrags Leistungen erbringen und mit der Kasse abrechnen.
Die Pflegebedürftigen haben auch die Möglichkeit, Hilfe von Familienangehörigen, Freunden und Nachbarn (Geldleistung) undPflegediensten (Sachleistung) in Anspruch zu nehmen (Kombinationsleistung).
Der Leistungszuschlag bei voll stationärer Pflege errechnet sich aus dem selbst zu tragenden Pflegekostenanteil des jeweiligen Pflegeheims und ist abhängig von der bisherigen Dauer des Heimaufenthalts. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Heimaufenthalts 15 %, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr dauerhaft 75 % der in der Einrichtung selbst zu tragenden pflegebedingten Kosten.
Besonderheit Pflegegrad 1
In Pflegegrad 1 eingestuft werden Personen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber z. B. eine Anpassung des Wohnumfelds oder Hilfsmittel benötigen. Es besteht zudem die Möglichkeit für Angehörige, eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, ebenso der Besuch eines Pflegekurses. Bei Pflegegrad 1 wird kein monatliches Pflegegeld ausgezahlt. Es besteht ein Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von monatlich 131 EUR. Dieser Entlastungsbetrag steht auch allen anderen Pflegebedürftigen der Grade 2 bis 5 ergänzend zu. Dieser kann eingesetzt werden für:
Nicht verbrauchte Leistungen eines Kalenderjahres können bis zum 30.6. ins Folgejahr übertragen werden.
Umwandlung von Leistungen
Es ist möglich, 40 % der Sachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln. Anstelle der Grundpflege können dann Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden.
Ab dem 1. Juli 2025 werden die erhöhten Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Dies soll mehr Entlastung und Flexibilität mit sich bringen.
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.