IAV Beratungsstelle für Ältere
74189 Weinsberg
NUSSBAUM+
Soziales

Neuerungen bei den Pflegeversicherungsleistungen

Die Pflegeleistungen wurden ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht. Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Leistung PG 1 PG...

Die Pflegeleistungen wurden ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Leistung

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Häusliche Pflege

Wahlmöglichkeit

Geldleistung (§ 37)

347 EUR mtl.

599 EUR mtl.

800 EUR mtl.

990 EUR mtl.

Sachleistung (§ 36)

796 EUR mtl.

1.497 EUR mtl.

1.859 EUR mtl.

2.299 EUR mtl.

Kombinations-

Leistungen (§ 38)

sind eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen

Zusätzliche Leistungen

Entlastungsbetrag (§ 45b)

131 EUR mtl.

Tagespflege (§ 41)

721 EUR mtl.

1.357 EUR mtl.

1.685 EUR mtl.

2.085 EUR mtl.

Kurzzeitpflege (§ 42)

1.854 EUR jährlich

Verhinderungspflege (§ 39)

1.685 EUR jährlich

Wohnraumanpassung

bis zu 4.180 EUR einmalig

Pflegehilfsmittel (§ 40)

42 EUR mtl.

Wohngruppenzuschlag

224 EUR mtl.

Pflegeberatung

ja

ja

ja

ja

ja

Beratungseinsätze (§ 37)

halb-

jährlich

halb-

jährlich

halb-

jährlich

viertel-

jährlich

viertel-

jährlich

Pflegekurse (§ 45)

ja

ja

ja

ja

ja

Pflege im Heim

Stationär (§ 43)

131 EUR

805 EUR

+ Leistungszuschlag

1.319 EUR

+ Leistungszuschlag

1.855 EUR

+ Leistungszuschlag

2.096 EUR

+ Leistungszuschlag

Die Pflegebedürftigen entscheiden selbst, wer ihnen helfen soll. Wenn ausschließlich Freunde und Familie helfen, überweist die Pflegekasse entsprechend dem Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld (Ausnahme Pflegegrad 1).

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig, zwei- bis viermal im Jahr (je nach Pflegegrad), eine professionelle Pflegeberatung bei sich zu Hause durch einen anerkannten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Beratung soll die Pflegequalität sichern sowie eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bieten. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Wird die Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz gestrichen werden.

Wird ein Pflegedienst beauftragt, kann dieser in Höhe des Sachleistungsbetrags Leistungen erbringen und mit der Kasse abrechnen.

Die Pflegebedürftigen haben auch die Möglichkeit, Hilfe von Familienangehörigen, Freunden und Nachbarn (Geldleistung) undPflegediensten (Sachleistung) in Anspruch zu nehmen (Kombinationsleistung).

Der Leistungszuschlag bei voll stationärer Pflege errechnet sich aus dem selbst zu tragenden Pflegekostenanteil des jeweiligen Pflegeheims und ist abhängig von der bisherigen Dauer des Heimaufenthalts. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr des Heimaufenthalts 15 %, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr dauerhaft 75 % der in der Einrichtung selbst zu tragenden pflegebedingten Kosten.

Besonderheit Pflegegrad 1

In Pflegegrad 1 eingestuft werden Personen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber z. B. eine Anpassung des Wohnumfelds oder Hilfsmittel benötigen. Es besteht zudem die Möglichkeit für Angehörige, eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, ebenso der Besuch eines Pflegekurses. Bei Pflegegrad 1 wird kein monatliches Pflegegeld ausgezahlt. Es besteht ein Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von monatlich 131 EUR. Dieser Entlastungsbetrag steht auch allen anderen Pflegebedürftigen der Grade 2 bis 5 ergänzend zu. Dieser kann eingesetzt werden für:

  • Hauswirtschaft und Grundpflegedurch ambulante Pflegedienste
  • Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Alltagsunterstützung durch ehrenamtliche Einzelhelfende
  • Tagespflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege

Nicht verbrauchte Leistungen eines Kalenderjahres können bis zum 30.6. ins Folgejahr übertragen werden.

Umwandlung von Leistungen

Es ist möglich, 40 % der Sachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln. Anstelle der Grundpflege können dann Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden.

Ab dem 1. Juli 2025 werden die erhöhten Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Dies soll mehr Entlastung und Flexibilität mit sich bringen.

Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.

Erscheinung
Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2025

Orte

Weinsberg

Kategorien

Panorama
Soziales
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto