Einsatz als Ehrenamtliche Einzelhelferin / Ehrenamtlicher Einzelhelfer
Seit Mitte Dezember 2024 gibt in Baden-Württemberg erstmalig die Möglichkeit, bei Vorhandensein eines Pflegegrades den dann nutzbaren Entlastungsbetrag (monatlich 131 €) für Hilfen durch eine Person aus dem eigenen Umfeld zu nutzen.
Ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer kann sein, wer
Die Hilfe kann z. Bsp. genutzt werden für
Nicht unter die Unterstützungs- und Entlastungsleistungen fallen pflegerische Hilfen, Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden und Außenanlagen sowie Handwerkerleistungen.
Die Abrechnung mit der Pflegekasse ist unkompliziert möglich.
Ein ausführliches Informationsschreiben sowie die entsprechenden Abrechnungsformulare finden Sie unter folgendem Link:
Gerne können Sie sich bei Fragen dazu auch an den Pflegestützpunkt wenden.
Budget „Gemeinsamer Jahresbetrag“:
Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben Menschen mit Pflegegrad 2 – 5.
Ab 1. Juli 2025 wird wird das Budget der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Dieser ist dann sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege flexibel nutzbar.