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Neuerungen bei der Pflegeversicherung

Einsatz als Ehrenamtliche Einzelhelferin / Ehrenamtlicher Einzelhelfer Seit Mitte Dezember 2024 gibt in Baden-Württemberg erstmalig die Möglichkeit,...

Einsatz als Ehrenamtliche Einzelhelferin / Ehrenamtlicher Einzelhelfer

Seit Mitte Dezember 2024 gibt in Baden-Württemberg erstmalig die Möglichkeit, bei Vorhandensein eines Pflegegrades den dann nutzbaren Entlastungsbetrag (monatlich 131 €) für Hilfen durch eine Person aus dem eigenen Umfeld zu nutzen.

Ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer kann sein, wer

  • mindestens 16 Jahre alt ist
  • die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt und nicht mehr als zwei Personen zeitgleich unterstützt
  • nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist
  • nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt
  • nicht als Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig ist

Die Hilfe kann z. Bsp. genutzt werden für

  • Begleitung bei Spaziergängen und zu Arztbesuchen
  • Hilfe beim Einkauf, Haushalt und Gartenarbeit
  • Vorlesen, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
  • Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten

Nicht unter die Unterstützungs- und Entlastungsleistungen fallen pflegerische Hilfen, Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden und Außenanlagen sowie Handwerkerleistungen.

Die Abrechnung mit der Pflegekasse ist unkompliziert möglich.

Ein ausführliches Informationsschreiben sowie die entsprechenden Abrechnungsformulare finden Sie unter folgendem Link:

sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende

Gerne können Sie sich bei Fragen dazu auch an den Pflegestützpunkt wenden.

Budget „Gemeinsamer Jahresbetrag“:

Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben Menschen mit Pflegegrad 2 – 5.
Ab 1. Juli 2025 wird wird das Budget der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Dieser ist dann sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege flexibel nutzbar.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch
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Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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