Einsatz als Ehrenamtliche Einzelhelferin / Ehrenamtlicher Einzelhelfer
Seit Mitte Dezember 2024 gibt in Baden-Württemberg erstmalig die Möglichkeit, bei Vorhandensein eines Pflegegrades den dann nutzbaren Entlastungsbetrag (monatlich 131 €) für Hilfen durch eine Person aus dem eigenen Umfeld zu nutzen.
Ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer kann sein, wer
Die Hilfe kann z. Bsp. genutzt werden für
Nicht unter die Unterstützungs- und Entlastungsleistungen fallen pflegerische Hilfen, Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden und Außenanlagen sowie Handwerkerleistungen.
Die Abrechnung mit der Pflegekasse ist unkompliziert möglich.
Ein ausführliches Informationsschreiben sowie die entsprechenden Abrechnungsformulare finden Sie unter:
Gerne können Sie sich bei Fragen dazu auch an den Pflegestützpunkt wenden.
Budget „Gemeinsamer Jahresbetrag“
Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben Menschen mit Pflegegrad 2 – 5.
Ab 1. Juli 2025 wird wird das Budget der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst. Dieser ist dann sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege flexibel nutzbar.