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Neues Landesgaststättengesetz ab 1.1.2026

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das novellierte Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist ein moderner...

Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das novellierte Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten.

Ziel der Neuregelung ist ein moderner und bürokratiearmer Rechtsrahmen für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen. Zentrale Änderung ist der Wechsel vom bisherigen Erlaubnis- bzw. Gestattungsverfahren hin zu einem einheitlichen Anzeigeverfahren.

Anzeige statt Genehmigung
Das bisherige Konzessions- und Gestattungsverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen entfällt weitgehend. Stattdessen müssen gastronomische Tätigkeiten künftig lediglich angezeigt werden.
Betreiber eines dauerhaften Gaststättengewerbes, beispielsweise Restaurants, Cafés oder Bars, müssen den Betrieb mindestens sechs Wochen vor der Eröffnung zusammen mit der Gewerbeanmeldung anzeigen.
Für vorübergehende gastronomische Angebote aus besonderem Anlass – beispielsweise bei Vereinsfesten, Märkten, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen – muss die Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Regelung für Vereine
Vereine müssen eine Veranstaltung nur dann anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Ohne Alkoholausschank besteht in der Regel keine Anzeigepflicht.
Die Anzeige ersetzt die frühere Gestattung oder Schankerlaubnis. Sie erfolgt über ein entsprechendes Formular. Für die Bearbeitung der Anzeige fallen in der Regel keine Gebühren an. Im Einzelfall können jedoch zusätzliche Auflagen durch die zuständigen Behörden erteilt werden.

Hinweis zu Straußenwirtschaften
Der Betrieb einer Straußenwirtschaft muss jetzt direkt beim zuständigen Landratsamt angezeigt werden.

Wichtiger Hinweis
Das neue Formular finden Sie auf unserer Homepage: www.zweiflingen.de im Formularcenter.
Wer eine anzeigepflichtige Veranstaltung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wir bitten alle Veranstalter und Vereine, die neuen Regelungen zu beachten und erforderliche Anzeigen rechtzeitig einzureichen.
Allgemeiner Hinweis der Lebensmittelüberwachung
In Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist die generelle Anzeigepflicht einer lebensmittelrechtlichen Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachung geregelt (auch wenn die Tätigkeit bspw. unentgeltlich ist).
Das bedeutet, dass Vereine, die ein vorübergehendes Gaststättengewerbe mit gastronomischem Angebot betreiben möchten, ohne dass alkoholischen Getränke abgegeben werden, zwar nicht der Anzeigepflicht nach den Landesgaststätten unterliegen (§ 1 Abs. 3 LGastG), das Vorhaben unabhängig davon aber trotzdem immer der Lebensmittelüberwachung mitgeteilt werden muss.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Zweiflingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
von Gemeinde Zweiflingen
31.03.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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