Liebe Gemmrigheimer Vereine, Organisationen und Leistungsträger,
liebes VEREINte Gemmrigheim,
bitte beachten Sie zukünftig die Änderung des Landesgaststättengesetzes zum 01.01.2026 zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb (ehemals Gestattungen):
Für die Konstellation der ehemaligen Gestattungen ist seit dem 01.01.2026 mittlerweile die Gaststättenbehörde und damit das Landratsamt Ludwigsburg zuständig (§ 14 Abs. 1 LGastG). Sofern aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betrieben werden soll (z. B. Vereinsfest), ist dies spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Rathaus der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Entgegennahme der entsprechenden Anzeige obliegt den Gemeinden (§ 13 Abs. 3 LGastG). Ein Fristversäumnis hat in aller Regel ein Bußgeld zur Folge. Die rechtzeitige Anzeige liegt somit insbesondere im Interesse der Anzeigenden.
Den Anwendungshinweisen folgend ist im Rahmen der Entgegennahme das Vorliegen eines besonderen Anlasses durch die Gemeinden zu prüfen.
Ein besonderer Anlass liegt in einem
Von einem nicht häufigen Ereignis kann – wie seither schon die Rechtsprechung oder die Fachliteratur vorgibt – nicht ausgegangen werden, wenn zwischen einzelnen Veranstaltungen weniger als ein Monat liegt.
Folglich ist ein besonderer Anlass beispielweise in folgenden Fällen stets zu verneinen:
Bitte beachten Sie diese Änderung, wenn Sie in die Planung Ihres nächsten Vereinsfestes einsteigen. Zur Beantragung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs bei der Gemeinde kann wie gewohnt das Formular auf der Homepage verwendet werden. Sie finden dieses unter www.gemmrigheim.de unter Rathaus | Bürgerservice | Formulare | Bürgerbüro.

