Liebe Bürgerinnen und Bürger,
liebe Veranstalter, liebe Vereinsvorstände,
am 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Unter anderem wird das bisherige Erlaubnisverfahren für eine Kurzzeitgestattung (Schankerlaubnis) durch ein einfaches Anzeigeverfahren ersetzt.
Was ist zukünftig bei Veranstaltungen zu tun?
Geplante Veranstaltungen (bei Vereinen nur Veranstaltungen mit Alkoholausschank) müssen mindestens 2 Wochen zuvor bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden. Ein entsprechendes Formular kann auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden. Die eingereichte Anzeige wird dann an die entsprechenden Stellen (Landratsamt, Polizei und Finanzamt) weitergeleitet.
Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 nur, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken (vgl. § 1 Absatz 3 LGastG). Für alle anderen gilt die Anzeigepflicht auch dann, wenn nur alkoholfreie Getränke oder Speisen angeboten werden
Wichtig: Wird die Anzeige zu spät eingereicht, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese Ausnahme ist ein kostenpflichtiger Verwaltungsakt.
WICHTIG:
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Eine Veranstaltung, die regelmäßig stattfindet, z. B. regelmäßige Bewirtung von Sportveranstaltungen und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Künftig unterliegen gastronomische Betriebe aller Art 2 lediglich einer Anzeigepflicht. Die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt.
Der Anwendungsbereich des LGastG ist eröffnet, sofern ein Gaststättengewerbe betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 nur, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken (vgl. § 1 Absatz 3 LGastG). Damit soll sichergestellt werden, dass den Vereinen gegenüber der bisherigen Rechtslage kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Um dies sicherzustellen, kommt es, entgegen der Systematik dieses Gesetzes, hinsichtlich gewerblich handelnder Vereine weiterhin auf den Ausschank alkoholischer Getränke als Differenzierungsmerkmal an. Vereine, die kein Gewerbe betreiben oder keinen Alkohol ausschenken, unterliegen nicht der Anzeigepflicht.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn es sich um ein kurzfristiges, nicht häufiges Ereignis handelt.
Wichtige Punkte:
Was Sie tun können:
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb ohne den erforderlichen besonderen Anlass stellt einen unzulässigen Gewerbebetrieb dar.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Paladino unter 07143 8041-12.