Nussbaum-Logo
NUSSBAUM+
Gesundheit & Medizin

Neues von der Rentenversicherung

Jetzt mit der Riester-Rente den Berufseinsteigerbonus sichern Sie stehenin den Startlöchern Ihrer beruflichen Laufbahn und möchten für das Alter vorsorgen?...

Jetzt mit der Riester-Rente den Berufseinsteigerbonus sichern

Sie stehenin den Startlöchern Ihrer beruflichen Laufbahn und möchten für das Alter vorsorgen? Dann wäre jetzt der richtige Zeitpunkt!

Der Ruhestand scheint noch weit entfernt – doch es lohnt sich, frühzeitig für das Alter vorzusorgen. Neben der gesetzlichen Altersrente gibt es die Möglichkeit der staatlich geförderten Riester-Rente. Die Riester-Rente ist ein Teil der privaten Altersvorsorge, die durch eine jährliche Zulage und Steuervorteile vom Staat unterstützt wird.

Insbesondere für junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlt der Staat neben der jährlichen Zulage in Höhe von 175 Euro zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro auf den neuen Riester-Vertrag.

Nutzen Sie also die Zeit zum Ausbildungsstart im August und September. Denn: Je früher Sie beginnen Ihren Riester-Vertrag zu besparen, desto mehr zusätzliche Rente könnten Sie später im Alter bekommen.

Ausführliche Informationen rund um die Riester-Förderung und welche Möglichkeiten es gibt, finden Sie auf unserer Riester-Informationsseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr

Eine Waisenrente gibt es in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes können Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Waisenrente erhalten.

Zur Prüfung, ob die Waisenrente weitergezahlt werden kann, werden im September sogenannte Nachprüfungsschreiben versandt.

Die Schreiben beziehen sich auf die jeweilige uns bekannte Ausbildungsart. Damit wir wissen, dass eine Ausbildung weiter vorliegt, benötigen wir entsprechende Nachweise. Bitte füllen Sie unser Schreiben aus und lassen Sie sich durch Ihre Ausbildungsstätte die Angaben bestätigen.

Anstelle einer Bestätigung der Ausbildungsstätte kann der Nachweis der weiteren Schul- oder Berufsausbildung auch ersatzweise durch Vorlage anderer Unterlagen erbracht werden, zum Beispiel Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen.

Nachweise können entweder per Post sowie online mit dem R5462 oder mit dem Kontaktformular S8003 eingereicht werden.

Sobald alle Nachweise vorliegen, prüfen wir, ob die Waisenrente weiter bezogen werden kann. Über das Ergebnis bekommen Sie einen Bescheid.

Kindererziehungszeiten – Wann ein Antrag nötig ist

Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. Vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes werden außerdem Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenversicherung anerkannt.

Die Kindererziehungszeiten sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet, und zwar dem, der das Kind überwiegend erzogen hat. Im Fall einer gemeinsamen Erziehung erhält die Mutter die Kindererziehungszeit. Wollen die Eltern die Erziehungszeiten dem Elternteil zuordnen, der das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen sie eine übereinstimmende Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben.

Wichtig: diese gemeinsame Erklärung kann nur für die Zukunft und maximal zwei Monate zurück abgegeben werden.

Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Dieser kann im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Auch im Fall einer Scheidung werden die Zeiten vorgemerkt. Sind sie einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Ein erneuter Antrag von Rentenbeziehenden ist nicht notwendig und wird grundsätzlich abgelehnt.

Nur, wenn sie nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto erfasst sind, müssen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beantragt werden. Im Versicherungsverlauf steht, ob dies der Fall ist. Er kann über das Kundenportal oder die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung unter www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ angefordert werden. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten verfallen nicht und können auch erst mit dem Rentenantrag geltend gemacht werden.

Erscheinung
Malscher Gemeinde Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Malsch (bei Wiesloch)
Kategorien
Gesundheit & Medizin
Panorama
Passende Themenseiten
Bildung & Beruf
Bildung & Beruf
Finanzen & Recht
Finanzen & Recht
Fit, schön & gesund
Fit, schön & gesund