Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d. Fassung vom 24.7.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBI. S. 98), i.V. mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i.d. Fassung vom 17.3.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233) hat der Gemeinderat am 27. Mai 2025 nachstehende Gebührensatzung für den Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Remseck am Neckar (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der für die Bestattung erforderlichen Einrichtungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten, für die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen, sowie für Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem ihr beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist/sind verpflichtet,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
2. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19. November 2019 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Remseck am Neckar, 27. Mai 2025
gez.
Dirk Schönberger
Oberbürgermeister
(Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)
A. Verwaltungsgebühren
(1) | Grabmalgebühren | |
Genehmigung von Anträgen zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales oder eines Grabmalzusatzes oder sonstigen Grabzubehörs | 55,50 € |
(2) | Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten | |
2.1 | Dauerzulassung für Grabmalaufsteller, gewerbsmäßige Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit | 158,50 € |
2.2 | Erlaubnisgebühr für nicht zugelassene Grabmalaufsteller, nicht zugelassene gewerbsmäßige Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit | 24,50 € |
(3) | Sonstiges | |
3.1 | Genehmigungsgebühr zur Ausgrabung und Umbettung von Verstorbenen und Gebeinen | 48,00 € |
3.2 | Umschreibung eines Grabnutzungsrechts. | |
Die Umschreibung auf den überlebenden Ehegatten ist gebührenfrei, ebenso die Umschreibung auf einen Mitnutzungsberechtigten | 39,00 € | |
3.3 | Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 27,50 € |
(1) | Bestattungsgebühr | |
1.1 | Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: | |
Die Tätigkeit der Verwaltung, ausgenommen Gebühren nach Ziffer A; die Bestattung, das Herstellen und Schließen des Grabes. | ||
1.1.1 | Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr | 1.229 € |
1.1.2 | Erdbestattung von Kindern bis vollendetem 6. Lebensjahr | |
Einschließlich Tot- und Fehlgeburten | 649 € | |
1.1.3 | Urnenbeisetzungen in Erdgräbern | 418 € |
1.1.4 | Urnenbeisetzungen in Kolumbarien (Urnennische) | 593 € |
1.1.5 | Urnenbeisetzungen in besonderen Urnengrabanlagen |
1.1.5.1 Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf | 603 € | |
1.1.5.2 Würfelgrabmale Aldingen, Neckargröningen | 531 € | |
1.1.5.3 Urnental Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 506 € | |
1.1.5.4 Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 651 € | |
1.1.5.5 Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 531 € | |
1.1.5.6 Staudengarten Friedhof Hochdorf | 506 € | |
1.1.5.7 Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 506 € | |
1.1.5.8 Urnengrab Himmelsbäume | 651 € | |
1.1.5.9 Steingarten Aldingen | 506 € | |
1.1.6 Anonyme Bestattungen | ||
1.1.6.1 Anonyme Urnenerdbestattungen | 353 € | |
1.1.6.2 Anonyme Erdbestattungen | 1.164 € | |
1.2 Zuschläge zur Bestattungsgebühr | ||
1.2.1 | Sonderleistungen bei Bestattungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal sind für jede Stunde pro Hilfskraft anzusetzen | 64,79 € |
1.3 | Benutzung besonderer Einrichtungen | |
1.3.1 | Benutzung der Aufbahrungsräume und Kühleinrichtungen | 284 € |
1.3.2 | Benutzung der Feierhalle einschließlich Aufsicht bei der Bestattung in der Aussegnungshalle Aldingen, Aussegnungshalle Friedhof Marbacher Straße Neckarrems, Aussegnungshalle neuer Friedhof Hochdorf | 328 € |
1.3.3 | Benutzung des Aussegnungsbereichs einschließlich Aufsicht bei der Bestattung auf den Friedhöfen Hochberg, Hochdorf alter Friedhof, Neckargröningen, Neckarrems alter Friedhof | 328 € |
1.3.4 | Nutzung der Katholischen Kirche Hochberg zur Aussegnung einschließlich Aufsicht | 343 € |
1.4 | Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen oder Gebeinen | |
- Sargkosten und Kosten Dritter sind nicht inbegriffen - | ||
1.4.1 | Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen | 1.255 € |
1.4.2 | Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen je Kindergrab | 579 € |
1.4.3 | Für das Umbetten entstehen zusätzlich noch die Bestattungsgebühren nach 1.1 | |
1.5 | Ausgraben und Umbetten von Urnen | |
1.5.1 | Ausgraben einer Urne aus einem Grab | 386 € |
1.5.2 | Herausnehmen einer Urne aus einer Urnennische | 48 € |
1.5.3 | Ausgraben einer Urne aus einer besonderen Urnengrabanlage | |
1.5.3.1 | Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf | 96 € |
1.5.3.2 | Würfelgrabmale Aldingen, Neckargröningen | 96 € |
1.5.3.3 | Urnental Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 96 € |
1.5.3.4 | Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 386 € |
1.5.3.5 | Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 386 € |
1.5.3.6 | Staudengarten Friedhof Hochdorf | 96 € |
1.5.3.7 | Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 96 € |
1.5.3.8 | Urnengrab Himmelsbäume | 386 € |
1.5.3.9 | Steingarten Aldingen | 96 € |
1.5.4 | Für das Umbetten entstehen zusätzlich noch die Grundgebühren nach 1.1 | |
1.6 | Abräumen von Grabstellen | |
1.6.1 | Einzelgrab | 549 € |
1.6.2 | Doppelgrab | 699 € |
1.6.3 | Kindergrab | 299 € |
1.6.4 | Urnenerdgrab | 299 € |
(2) Grabnutzungsrechte für Wahlgräber
Erwerb eines Nutzungsrechts auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) oder Verlängerung.
Die gesetzliche Ruhezeit ist jeweils inbegriffen.
2.1 | Wahlerdgräber | |
2.1.1 | Einzelerdwahlgrab | 2.486 € |
2.1.2 | Doppelerdwahlgrab | 5.021 € |
2.1.3 | Urnenwahlgrab | 5.068 € |
2.2 | Wahlgräber in Kolumbarien (Urnennischen) und besonderen Urnengrabanlagen | |
2.2.1 | Kolumbarium (Urnennische) | 3.753 € |
2.2.2 | Urnenhof Aldingen, Neckargröningen und Hochdorf | 3.175 € |
2.2.3 | Würfelgrabmale Aldingen und Neckargröningen | 3.753 € |
2.2.4 | Urnental Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 3.753 € |
2.2.5 | Bestattung unter Bäumen Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 4.017 € |
2.2.6 | Urnenwiese Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 3.175 € |
2.2.7 | Staudengarten Friedhof Hochdorf | 3.911 € |
2.2.8 | Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 3.911 € |
2.2.9 | Urnengrab Himmelsbäume | 4.017 € |
2.2.10 | Steingarten Aldingen | 3.753 € |
2.3 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts (Ziff. 2.1 bis 2.2) | |
2.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.1 bzw. 2.2 |
2.3.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. | |
Angefangene Monate werden voll berechnet. | ||
(3) | Grabnutzungsrechte für Reihengräber | |
3.1 | Erdbestattungsgräber | |
3.1.1 | für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 1.652 € |
3.1.2 | für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 991 € |
3.1.3 | anonyme Erdgräber | 2.158 € |
3.2 | Urnenerdgräber | |
3.2.1 | Urnengrab | 1.286 € |
3.2.2 | Grabstelle im anonymen Urnengräberfeld | 1.056 € |
3.3 | Kolumbarium (Urnennische) | 1.790 € |
3.4 | Urnenbaumgräber Friedhof Marbacher Straße Neckarrems | 1.891 € |
3.5 | Steingarten Aldingen | 2.464 € |
(4) | Schriftzüge für die Kolumbarien (Urnennischen) und besonderen Urnengrabanlagen |
Die Kosten für die Anschaffung der Beschriftung einer Grabstelle in einem Kolumbarium (Urnennische) und einer besonderen Urnengrabanlage trägt der Gebührenschuldner. | |
(5) | Sonstige Leistungen |
Für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführt sind, kann – sofern nicht ausdrücklich Gebührenfreiheit vorgesehen ist – eine Gebühr je nach Zeitdauer und Art der Inanspruchnahme des Friedhofspersonals bzw. der Friedhofseinrichtung im Rahmen von 5 € bis 500 € angesetzt werden. | |