Gemeinde Altdorf
Landkreis Esslingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 08.07.2025 folgende Gebührenordnung beschlossen.
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Altdorf erhebt für die Benutzung des Bürgerzentrums, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
Wie bereits in der Benutzungsordnung zum Ausdruck gebracht, ist die Intension des Gemeinderates der Gemeinde Altdorf diejenige, dass dieses Bürgerzentrum in vielfältiger Weise und leicht zugänglich von der Einwohnerschaft benutzt werden kann. Insoweit wird der nachfolgende Tatbestand der Gebührenfreiheit weit gefasst; lediglich ein pauschales Entgelt für die Verbräuche (Wasser, Abwasser, Strom) – ausgenommen hiervon bleiben Jugend- und Seniorenveranstaltungen, diese sind gänzlich gebührenbefreit – werden erhoben. Diese Gebührenregelung gilt jedoch nicht bei privaten Veranstaltungen.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühr ist der Veranstalter bzw. der Antragsteller. Mehrere zahlungspflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit
Den örtlichen Vereinen, der freiwilligen Feuerwehr, dem DRK und den örtlichen Kirchen stehen die Räumlichkeiten im Bürgerzentrum (Erdgeschoss und Untergeschoss sowie mit Einschränkungen des Personenkreises auch der Besprechungsraum im Obergeschoss) mit Ausnahme der Verbrauchskosten (§ 1) kostenlos zur Verfügung, sofern es sich nicht um Feste, Feiern, Basare, Hocketse und ähnliches mehr handelt, die auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. Gleiches gilt für Veranstaltungen der örtlich organisierten Altenarbeit und der örtlich organisierten Erwachsenenarbeit. Bei Veranstaltungen der örtlich organisierten Jugend- und Seniorenarbeit werden, sofern es sich um keine Feste und Feiern handelt, auch keine Verbrauchskosten erhoben; dies gilt auch, wenn sich ein Angebot aus der Mitte der Bürgerschaft an die örtliche Kinder, Jugendlichen und Senioren richtet.
Gebührenfrei sind ebenfalls Sitzungen und Besprechungen der Gemeinderatsfraktionen im Besprechungsraum im Obergeschoss des Gebäudes; gleiches gilt für den Obstbauverein Altdorf e. V. hinsichtlich der Abhaltung seiner Ausschusssitzungen. Hierfür wird auch kein pauschales Entgelt für die Nebenkosten erhoben.
§ 4
Gebühr für den Bürgersaal inklusive Foyer und notwendiger Sanitärräume:
ohne jegliche Küchennutzung 210,-- €
mit einer Küchennutzung 330,-- €
Gebühr im Falle einer Seriennutzung (Gymnastik, Schulung, etc.) je Abend 5,-- €
Gebühr für den Besprechungsraum im OG 60,-- €
Gebühr für die Tiefgarage im Falle einer „Festnutzung“ (nur TG wird genutzt) 50,-- €
Gebühr für die Nutzung der Akustikanlage 100,-- €
Gebühr für die Bereitstellung einer gemeindliche beauftragten Person in
Fälle des § 1 Ziffer 1.2 Satz 2 der Benutzungsordnung des Bürgerzentrums
(private Veranstaltungen, Feste, Einweisung) 70,-- €
§ 5
Pauschales Entgelt für Nebenkosten
Zuzüglich der in § 4 genannten Gebührenhöhe wird noch ein pauschales Entgelt, auch bei gebührenfreien Veranstaltungen, für den Verbrauch von Wasser, Abwasser und Strom sowie Reinigungsbedarf pro Veranstaltung
ohne Küchenbenutzung 20,-- €
mit Küchenbenutzung 30,-- €
erhoben.
§ 6
Reinigung des Bürgerzentrums
Der Antragsteller ist verantwortlich dafür, dass die benutzten Räumlichkeiten sowie der Sanitärräume und inklusive des Foyers sowie des Eingangsbereiches besenrein wieder übergeben werden. Eine besenreine Säuberung der Räume ist gegeben, wenn bei einem üblichen Verschmutzungsgrad mittels eines Besens die Fußbodenbeläge gesäubert werden, dass genutzte Mobiliar abgewischt wird und im Falle einer Küchennutzung das Geschirr und die in der Küche vorhandenen Gerätschaften in sauberen und gereinigten Zustand wieder in den Schränken eingeräumt sind bzw. übergeben werden.
Sofern bei der Abnahme festgestellt wird, dass dies nicht der Fall ist, wird ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 50 Euro erhoben; sofern hiervon auch die Küche (Geschirr sowie Küchengerätschaften) betroffen sind, wird ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 100 € erhoben.
Die Endreinigung erfolgt auf Kosten der Kommune durch die von der Gemeinde Altdorf beauftragte Person. Die Endreinigung beinhaltet das Säubern der Böden, der sanitären Anlagen, der Küche mittels feuchtem Wischer/n.
§ 7
Kaution/Sicherheitseinbehalt
In Einzelfällen kann eine Kaution/Sicherheitseinbehalt erhoben werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Der festzusetzende Betrag steht im Ermessen der Verwaltung und richtet sich nach der Art der beantragten Nutzung, wobei er 200 € nicht unterschreiten und 1.000 € nicht übersteigen darf.
§ 8
Fälligkeit
Die Gebühr sowie die Pauschale für die Verbrauchs- und Reinigungskosten und im Falle der Erhebung einer/s Kaution/Sicherheitseinbehaltes entsteht mit der Genehmigung der Veranstaltung durch die Gemeindeverwaltung. Der Betrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung, in jedem Fall aber vor der Veranstaltung, fällig und kostenfrei an die Gemeindeverwaltung Altdorf zu überweisen.
Eine nach einer Veranstaltung vorzunehmende Nachreinigung im Sinne des § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung entsteht mit der Gebührenfestsetzung und wird innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Eine Verrechnung mit der/m einbehaltenen Kaution/Sicherheitseinbehalt ist möglich.
§ 9
Ausfall angemeldeter Veranstaltungen
Wird vom Antragsteller eine bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt, so ist vom Antragsteller ¼ der nach § 4 zu erhebenden Gebühren zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Räumlichkeiten noch für andere Veranstaltungen an diesem Tag vergeben werden könnten. Eine Verrechnung mit der/m einbehaltenen Kaution/Sicherheitseinbehalt ist möglich.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 10.09.2019 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.
Altdorf, den 21.07.2025
gez.
Kälberer
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Altdorf geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.