Menschen, die durch die Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen beruflich kürzertreten, können daraus entstehende Nachteile durch verminderte Beiträge in die Rentenkasse zumindest teilweise mithilfe der Deutschen Rentenversicherung wieder ausgleichen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen bekommen sie für Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege Pflichtbeiträge in ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Kostenlose Faltblätter und Broschüren wie „Kindererziehungszeiten: Ihr Plus für die Rente“ oder „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ bieten hierzu hilfreiche Informationen. Verschiedene Broschüren der Deutschen Rentenversicherung erklären weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge.
Alle Broschüren können kostenfrei hier im Internet heruntergeladen oder bestellt werden. Bei Fragen zum Thema hilft auch das Team der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gerne weiter.
Rund 5,5 Millionen Menschen bezogen in Deutschland im Jahr 2023 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter rund 656.000 Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 20 und 64 Jahren. Für sie ist die jährliche Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen besonders interessant, denn ab 1. Juli können sie mehr dazuverdienen. Hierauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund anlässlich des Internationalen Tags der Witwen am 23. Juni aufmerksam.
Zum 1. Juli 2024 werden die Einkommensgrenzen für Menschen, die eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, um rund 45 Euro von 992,64 € auf 1.038,05 Euro netto im Monat erhöht. Außerdem steigt der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220 Euro. Übersteigt das Einkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der darüber hinausgehende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ausgenommen hiervon sind Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
Maßgeblich für die Hinzuverdienstgrenze ist der durchschnittliche Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: Für die Anpassung zum 1. Juli 2024 gilt somit der Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – und zwar auch, wenn beispielsweise der Verdienst durch den Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird erst ab dem darauffolgenden Anpassungstermin, also am 1. Juli 2025 berücksichtigt.
Angerechnet werden nahezu sämtliche Einkommensarten. Ausgenommen sind sogenannte bedarfsorientierte Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe ebenso wie Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, z. B. aus einer Riester-Rente.
Die „Renten wegen Todes“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen Hinterbliebene dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Neben den Renten an Witwen, Witwer sowie überlebende eingetragene Lebenspartner zählen hierzu auch Waisen- und Erziehungsrenten.
Alle Informationen bieten die kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und das Faltblatt „Hinterbliebener: So viel können Sie dazuverdienen“. Gerne beantworten auch die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Fragen zu den Auswirkungen des eigenen Einkommens unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 1000 480
Viele Schüler bessern in den kommenden Wochen mit Ferienjobs ihr Taschengeld auf. Beiträge zur Sozialversicherung müssen sie hierfür in der Regel nicht zahlen – egal, wie viel sie verdienen.
Ferienjobs zählen in der Regel zu den kurzfristigen Beschäftigungen. Das sind Jobs, die im laufenden Jahr nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.
Wichtig: Die Begrenzung der Beschäftigung muss bereits im Vorfeld festgelegt werden. Zudem ist zu beachten, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs – mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden – die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.