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Nichtbestehen der UVP-Pflicht Zusammenlegung Loßburg-Schömberg

Das Landratsamt Freudenstadt – untere Flurbereinigungsbehörde – hat die unwesentliche Änderung Nr. 3 des Ausbauplans in der Zusammenlegung Loßburg-Schömberg...

Das Landratsamt Freudenstadt – untere Flurbereinigungsbehörde – hat die unwesentliche Änderung Nr. 3 des Ausbauplans in der Zusammenlegung Loßburg-Schömberg für zulässig erklärt. Diese beinhaltet insbesondere Änderungen des Ausbaustandards einzelner Maßnahmen sowie eine neue Wegebaumaßnahme im Bereich Blumenhof.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3136) eingesehen werden.

Freudenstadt, den 11.12.2025

gez. Seitz DS

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Loßburg
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Loßburg
15.12.2025
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