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Nichtbestehen der UVP-Pflicht Zusammenlegung Loßburg-Sterneck/Wittendorf

Das Landratsamt Freudenstadt – untere Flurbereinigungsbehörde – hat die einfache Änderung Nr. 4 des Ausbauplans in der Zusammenlegung Loßburg-Sterneck/Wittendorf...

Das Landratsamt Freudenstadt – untere Flurbereinigungsbehörde – hat die einfache Änderung Nr. 4 des Ausbauplans in der Zusammenlegung Loßburg-Sterneck/Wittendorf für zulässig erklärt. Diese beinhaltet die Rekultivierung eines Schotter- und eines Grünweges, sowie die Renaturierung eines Wassergrabens, Pflanzmaßnahmen und Waldumbau an anderer Stelle.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2469) eingesehen werden.

Freudenstadt, 10.12.2025

gez. Oeynhausen

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Loßburg
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Loßburg
15.12.2025
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