Die Abwassergebühr der Gemeinde Durchhausen setzt sich aus einer Schmutzwassergebühr und einer Niederschlagswassergebühr für die befestigten und versiegelten Flächen zusammen.
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die über den Wasserzähler entnommene Wassermenge.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.
Die Gemeindeverwaltung bittet die Grundstückseigentümer darum, alle Zu- und Abgänge an Dach- und Hofflächen, Terrassen und Wegen etc. (Fälle, in denen sich die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr nach der erstmaligen Erfassung geändert haben), bis spätestens 15. August zu melden.
Auch Haushalte, die Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzen und dies bisher noch nicht gemeldet haben, werden gebeten, eine Mitteilung ans Rathaus abzugeben.
Bereits mitgeteilte Änderungen müssen nicht nochmals erfolgen.
Für künftige Fälle gilt:
Bitte melden Sie alle Zu- und Abgänge an Dach- und Hofflächen, Terrassen und Wegen etc. spätestens innerhalb von einem Monat nach erfolgter Veränderung schriftlich an die Gemeindeverwaltung, gerne auch per E-Mail.
Abwassermengen aus Zisternen und Grundwasserbrunnen
In immer mehr Haushalten wird Zisternenwasser für die WC-Spülung oder die Waschmaschine oder andere Nutzungen im Haushalt als Brauchwasser verwendet.
Eine solche Regenwassernutzung zur Brauchwassernutzung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Anzeige bei der Gemeinde Durchhausen. Ebenso sind bereits bestehende, nicht genehmigte Anlagen unverzüglich zu melden. Jeder Haushalt, der eine Zisterne oder ein Grundwasserbrunnen unterhält, wird deshalb darauf hingewiesen und aufgefordert, für solche Nutzungen die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die Messeinrichtungen (Wasserzähler) einzubauen, da auch für das Brauchwasser das nach der Nutzung zum Abwasser wird, die entsprechenden Gebühren zu entrichten sind.
a) Regenwasserzisterne für Gartenbewässerung:
Sofern jemand Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung nutzt, ist für diese Menge keine Abwassergebühr zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen.
b) Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen usw.
Zisternenwasser, welches für die Toilettenspülung, Waschmaschinen und andere Verwendungen genutzt wird, ist zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der öffentliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss.
c) Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung
Die Zisterne dient sowohl der Gartenbewässerung als auch für die Toilettenspülung. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am Zisternenzähler vorbeiläuft. Der Sanitärfachmann sollte in der Regel schon beim Einbau die o.g. Punkte beachten. Bei nachträglichen Veränderungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung durch den Wassermeister.
Der Sanitärfachmann sollte die Regenwasserzisterne so planen, damit nur ein zusätzlicher Zähler notwendig ist. Wird bei Entleerung der Zisterne (Wassermangel) diese mit Frischwasser nachgespeist, sind zwei zusätzliche Zähler notwendig (Probleme Entnahmemenge). Einspeisung für Toilettenspülung und Waschmaschine sollte bei der Entleerung der Zisterne direkt über Frischwasserversorgung erfolgen. Ebenso ist zu beachten, dass die Regeln der Technik eingehalten werden, da kein Rücklauf von Brauchwasser/Zisternenwasser in die öffentliche Trinkwasserversorgung (Verkeimungsgefahr) möglich sein darf.