Aus den Rathäusern

Niederschrift über die öffentliche Beratung des Ortschaftsrates Tennenbronn vom 07.10.2025

Tagesordnung 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen 3. Löschwasserbedarfsanalyse...
Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Schramberg und den Stadtwerken Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke aus dem Jahr 2008  § 1

Tagesordnung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

3.

Löschwasserbedarfsanalyse
Vorlage: 2025/103

4.

Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen

Beginn der Beratung: 19:00 Uhr

Ende der Beratung: 21:40 Uhr

TOP 1

Einwohnerfragestunde

OV Moosmann begrüßt alle Anwesenden. Die Sitzung wurde frist- und formgerecht einberufen, das Gremium ist beschlussfähig. Für die heutige Sitzung ist kein OR entschuldigt.

Seitens der anwesenden Einwohnerschaft wird das Wort auf Nachfrage nicht gewünscht.

Keine Beschlussfassung.

TOP 2

Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Es sind keine Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen bekanntzugeben.

Keine Beschlussfassung.

TOP 3

Löschwasserbedarfsanalyse

Vorlage: 2025/103

OV Moosmann begrüßt Max Dobernecker von der Sinfiro GmbH & Co. KG, Stadtbrandmeister Patrick Wöhrle, Tiefbauabteilungsleiter Konrad Ginter sowie Matthias Rehfuß, Fachbereichsleiter vom Fachbereich Recht und Sicherheit. Zusammenstellen sie den Tagesordnungspunkt anhand nachfolgender Beschlussvorlage vor. Der Beschlussvorlage gehören diverse Anlagen an.

Allgemein

Die Große Kreisstadt Schramberg ist gemäß § 3 Feuerwehrgesetz (FWG) verpflichtet, auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. „Sie hat insbesondere […] für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen, […]“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 FWG)

Gemäß § 3 Abs. 3 FWG kann der Bürgermeister Eigentümer und Besitzer

  • von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. (Nr. 1)
  • von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichten, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten. (Nr. 2)

Der Gemeinderat hat in der Gemeinderatssitzung am 26. Juni 2008 (Vorlage: 122/2008) unter anderem beschlossen, dass die Löschwasserbedarfsanalyse von der Stadt Schramberg und nicht von den Stadtwerken Schramberg zu erstellen ist (§ 1 Abs. 1 Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Schramberg und der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke).

Eine solche Löschwasserbedarfsanalyse liegt jedoch bislang nicht vor. Diese wurde nun durch die Verwaltung (FB 2 / FB 4) und die Firma Sinfiro als Dienstleister erstellt.

Löschwasserbedarfsanalyse

Wozu braucht es eine solche Analyse?

Jede Kommune muss die erforderlichen Löschwassermengen bereithalten.

Die Erforderlichkeit von Löschwasser ergibt sich zuallererst aus dem Einsatzzweck „Löschen“ von Bränden. Dabei wird sowohl der Personenschutz als auch der Objektschutz verfolgt. Unter „Objekten“ wird von jeher der Gebäudebestand gezählt. Ein Hauptzweck der Löschwasserverwendung ist die Vermeidung von Gefahren für Personen.

Mit der Analyse ergibt sich eine Planbarkeit von Investitionen für die betroffene Kommune; gemeint ist hier die Betrachtung auch der langfristigen Finanzplanung (Haushalt).
Um die Daten aktuell zu halten, braucht es eine Fortschreibung der Daten; es wird eine jährliche Fortschreibung empfohlen werden (vgl. Beschluss-Teil Ziffer 6). Von dieser Planbarkeit können Bauherren ebenfalls profitieren: Bei baulichen Investitionen gehört zur gesicherten Erschließung neben der straßen- und abwassertechnischen Erschließung auch das Löschwasser.

Doch wie viel Löschwasser braucht es? Und wo genau wie viel?

Um diese Fragen beantworten und vor allem in diesem Wissen auch wirtschaftlich sinnvoll planen zu können, wurde in der „Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Schramberg und den Stadtwerken Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke“ aus dem Jahr 2008 u. a. in § 1 Folgendes geregelt:

In dieser ganz zu Beginn stehenden Regelung ist bereits ersichtlich, dass die Löschwasserversorgung Kosten verursacht. Die Kosten sind von der Stadt zu tragen und sind somit haushalterisch zu berücksichtigen/einzuplanen. Erst wenn die vorzuhaltenden Mengen und die tatsächlich zur Verfügung stehenden/entnehmbaren Mengen bekannt sind, kann ausgesagt werden, welche Mengen ggf. zusätzlich/neu bereitgestellt werden müssen. Wenn zusätzliches Volumen sichergestellt werden muss (weil eine bestimmte Teil-Menge fehlt), werden die technischen Möglichkeiten überlegt, mit denen die Fehlmenge gedeckt werden kann. Erst wenn geklärt ist, in welcher Form (Löschwasserbehälter? Aufweitung Leitung, falls möglich? Andere Lösung?) die zusätzlich benötigte Menge sichergestellt werden kann, können die Kosten für die zusätzliche Bereitstellung überschlagen werden. Dies bedeutet: Es muss schrittweise vorgegangen werden.

Bei dieser schrittweisen Vorgehensweise dient das genannte Arbeitsblatt 405 als planerische Grundlage. Anhand der dort genannten Mengen wird der Löschwasserbedarf in den verschiedenen Baugebieten rechnerisch ermittelt. Im Arbeitsblatt wird unterschieden zwischen zwei „Schutzarten“:

1. Grundschutz: Brandschutz im Wohn/Gewerbe/Misch- und Industriegebieten ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko.

2. Objektschutz: Der über den Grundschutz hinausgehende, objektbezogene Brandschutz bei erhöhtem Brand- und Personenrisiko oder Einzelobjekte im Außenbereich wie z. B. Aussiedlerhöfe.

Löschwasser soll – wenn möglich – nicht aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden; denn dieses „Netz“ soll – wie der Name sagt – zuerst die Trinkwasserversorgung gewährleisten.

Falls Löschwasser aus dem Trinkwassernetz (doch) entnommen werden soll, muss die Trinkwasserversorgung (trotzdem) gewährleistet bleiben. Hierzu muss z. B. auch ein leistungsfähiger Betriebsdruck erhalten bleiben. Der so genannte „Radius“ ist im Grundsatz mit 300 m um das potenzielle Brandobjekt „herum“ definiert („Löschbereich“); das bedeutet, dass die erforderliche Löschwassermenge innerhalb dieses Radius gesichert/nachgewiesen werden muss. Neben der Entnahme aus dem Trinkwassernetz kann Löschwasser auch aus Löschwasserbehältern – innerhalb des genannten Radius – bei der rechnerischen Ermittlung (und natürlich im Einsatzfall) herangezogen werden. Derartige Behälter können sowohl unterirdisch als auch oberirdisch (mit ganzjähriger Nutzbarkeitsvoraussetzung) hergestellt werden. Darüber hinaus können grundsätzlich auch offene Gewässer (mit geeigneten Saugstellen und Zufahrten) oder Löschwasserteiche zur Sicherstellung des benötigten Löschwassers angerechnet werden. In diesen ersten Schritten wird somit also eine Rechnung aufgestellt, die – wenn alle Vorarbeiten getätigt sind – recht einfach ist:

Bedarf in cbm über den Zeitraum von 2 Stundenx

abzüglich der Menge (in cbm), die über den Trinkwasserbedarf- y

hinaus für Löschwasser entnommen werden kann

ergibt die Menge Löschwasser, die tatsächlich im Einsatzfall zur= z

Verfügung steht (rechnerisch)

Danach wird geprüftz ≥ x?

Wenn ja: :)

Wenn nein:Klärungsbedarf

Zu den dann für jedes einzelne Gebiet folgenden Schritten gehört es, überall dort, wo „Klärungsbedarf“ besteht, alle Alternativen herauszuarbeiten und dem Gemeinderat aufzuzeigen, wie die nötige Menge erreicht werden kann. Nur so steht dem Hauptorgan eine umfassend transparente Entscheidungs-Basis zur Verfügung. Hierzu müssen insbesondere auch die technischen Gegebenheiten berücksichtigt werden (… „Wasserdruck-Verhalten“, …). Deshalb werden für die Vorbereitung/Aufarbeitung alle erforderlichen Fachstellen einbezogen. Für alle ggf. umsetzbaren Lösungs-Alternativen müssen die (ungefähren) Kosten geschätzt werden. Auch müssen Prioritäten herausgearbeitet werden. Welches Gebiet bzw. das Löschwasserdefizit welchen Gebietes ist am vordringlichsten zu beheben? Wie soll eine mögliche Matrix für die Ermittlung der Prioritäten aussehen? Woran soll diese sich orientieren?

Mit der heute vorliegenden ersten Basis-Information (Pläne und Text) ist der erste Schritt und damit eine „Grundlage“ gemacht.

Verkehrssicherungspflicht

Die Regelungen zum Bau und Unterhalt von Löschwasserteichen finden sich in der DIN 14210. Dort ist geregelt, dass Löschwasserteiche mit einer 1,10 m hohen Einfriedung (Zaun) zu versehen sind. Diese ist im Abstand von 1 m zum Vorratsraum anzubringen.

Außerdem sollte bei steilen Böschungen eine Ausstiegshilfe in Form einer Treppe vorhanden sein.

Aufgrund möglicher Haftungsrisiken wurde von der Verwaltung 2022 eine Überprüfung der Löschwasserteiche, insbesondere im Außenbereich Tennenbronn beim Büro Breinlinger in Auftrag gegeben.

Laut den dortigen Ergebnissen sind von den 34 überprüften Teichen 27 in einem für die Löschwasserversorgung geeigneten Zustand.

Aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht verfügen nahezu keine Teiche über eine Ausstiegshilfe. Dies wurde aufgrund flacher Böschungen bei etlichen aber auch nicht als notwendig erachtet.

Bei 10 der 34 Teiche wurde die Verkehrssicherheit als nicht ausreichend eingestuft, was hauptsächlich aus einer Kombination von steilen Uferwänden und gefährlichen Fallen herrührt.

Hier wurde eine Ausstiegshilfe oder der Bau einer Einfriedung zur Erhöhung der Sicherheit empfohlen.

Da bisher die Zuständigkeit und Widmung dieser Teiche nicht geklärt wurde, wurden bisher keine Maßnahmen in größerem Umfang veranlasst.

Die eindeutig städtischen Teiche, z. B. Lienberg, Webertal usw., sind mit einer Einfriedung versehen und deren Verkehrssicherheit ist vollständig gegeben.

Abgelegene Gebäude im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 FWG

Einrichtungen von Löschwasserversorgungen müssen entsprechend ihrer Lage und Erreichbarkeit für den Feuerwehreinsatz verfügbar sein. Neben der Entfernung in der Luftlinie ist die tatsächlich zurückzulegende Entfernung (Lauflinie) zwischen betrachtetem Objekt und Entnahmestelle entscheidend.

Für spezielle Einzelfälle, in denen die Löschwasserversorgung durch die Gemeinden wegen der schweren Erreichbarkeit eines Objekts eines unverhältnismäßigen Aufwands bedürfe, können besondere Regelungen erlassen werden, durch die diese Pflicht auf die Grundstückseigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte übertragen werden.

Es existiert allerdings weder eine rechtliche Legaldefinition von „abgelegenen Gebäuden“, noch beispielsweise eine festgelegte Entfernungsgrenze, ab welcher ein Gebäude als abgelegen gesehen werden kann.

Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2019, Az. 1 S 450/17) sieht ein Gebäude als abgelegen, wenn es:

  • außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt,
  • keinen Anschluss an die öffentliche Löschwasserversorgung besitzt und
  • die Errichtung eines solchen Anschlusses aufgrund der Lage außerhalb des Bebauungszusammenhangs mit einem erhöhten Aufwand verbunden wäre.

Dieser Ansicht wurde im Urteil des BVerwG (Revision) vom 22.01.2021 (Az. 6 C 26.19) zumindest nicht widersprochen. Beide Urteile sind in der Anlage beigefügt.

Es komme dabei nicht auf die Entfernung, sondern auf die geographischen, geologischen und technischen Umstände im Einzelfall an.

In den beigefügten Urteilen hat die Gemeinde eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 LVwVfG erlassen und darin einzeln aufgeführt, welchen Gebäuden (es wurden 72 Gebäude benannt) im Gemeindegebiet die Aufgabe der Löschwasserbereitstellung übertragen wird. Das Grundstück der Klägerin liegt etwa 2 bis 3 km Luftlinie vom Feuerwehrhaus der Gemeinde, vom Ortsrand ca. 1,5 bis 2 km Luftlinie entfernt. Die Fahrtstrecke vom Feuerwehrhaus zum Anwesen beträgt etwa 4 bis 5 km, die Fahrzeit etwa 9 Minuten. Die Einstufung des Gebäudes als „abgelegen“ wurde in den Urteilen nicht angegriffen.

Bei der Entscheidung, ob ein Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichtet wird, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung („Kann-Regelung“).

Der Ermessensspielraum kann je nach Fall sowohl die Entscheidung betreffen,

  • überhaupt tätig zu werden (Entschließungsermessen),

als auch die Entscheidung,

  • eine von mehreren Handlungsalternativen zu wählen (Auswahlermessen).

Um das Ermessen pflichtgemäß, gemäß dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, auszuüben, ist unter anderem zu prüfen, „ob der Verpflichtende überhaupt in der Lage ist, das Geforderte wirtschaftlich zu leisten, ob die private Errichtung einer eigenen Löschwasseranlage nicht vielleicht außer Verhältnis zu den Kosten stünde, welche der Gemeinde entstünden, wenn sie für die ausreichende Löschwasseranlage selbst sorgen würde oder ob die auf dem Grundstück vorhandenen Wasservorräte ausreichend sein könnten“ (Hildinger/Rosenauer in Kommentar zum Feuerwehrgesetz BW, § 3 Rn. 28).

Gleichzeitig ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass beispielsweise nicht verlangt werden kann, dass Ausrüstungsgegenstände von den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und baulichen Anlagen beschafft und unterhalten werden müssen, die die Gemeinde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Pflichtaufgaben) üblicherweise ohnehin selbst vorhalten muss. Gefordert werden können nur besondere Ausrüstungsgegenstände und Anlagen, die speziell für die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr auf dem Grundstück erforderlich sind (Hildinger/Rosenauer in Kommentar zum Feuerwehrgesetz BW, § 3 Rn. 29).

Insofern wäre zu entscheiden, ob die Stadt, Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden überhaupt dazu verpflichten möchte, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten (und in welchem Rahmen dies stattfinden soll) oder ob diese von der Stadt errichtet und unterhalten werden.

Eine Legaldefinition zu „abgelegenen Gebäuden“/einschlägige Rechtsprechungen gibt es – wie ausgeführt – nicht. Die Gemeinde/Stadt muss diesen Begriff vielmehr auslegen und anschließend in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung treffen.

Bei der Auslegung ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Gebäude außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, keinen Anschluss an die öffentliche Löschwasserversorgung besitzt und die Errichtung eines solchen Anschlusses aufgrund der Lage außerhalb des Bebauungszusammenhangs mit einem erhöhten Aufwand verbunden wäre. Dabei sollte im Rahmen der Ermessensausübung und unter Bezugnahme der o. g. Ausführungen aus dem Kommentar zum Feuerwehrgesetz geprüft werden, ob die private Errichtung einer eigenen Löschwasseranlage nicht vielleicht außer Verhältnis zu den Kosten stünde, welche der Gemeinde entstünden, wenn sie für die ausreichende Löschwasseranlage selbst sorgen würde oder ob die auf dem Grundstück vorhandenen Wasservorräte ausreichend sein könnten.

Die aktuelle Situation in Schramberg stellt sich – insbesondere in den Ortsteilen Sulgen | Tennenbronn – schwierig dar. Zwar gibt es diverse Löschwasserteiche, die jedoch teilweise nicht nutzbar, da nicht gepflegt (im Sinne des Zwecks), sind.

Kosten/ Finanzierung

  • Erstellung Löschwasserbedarfsanlyse: ca. 100.000 Euro
  • Invest, der aus der Löschwasserbedarfsanlyse resultiert: aktuell nicht bezifferbar.
  • Invest/Erhaltung bzgl. der abgelegenen Grundstücke: aktuell nicht bezifferbar.
  • Personalbedarf für diese zusätzlichen Aufgaben bzw. Vergabe an Dritte: aktuell nicht bezifferbar
  • Zuschussmöglichkeiten werden geprüft.

Anlagen

  • Urteil VGH BW zu abgelegenen Grundstücken
  • Urteil BVerwG zu abgelegenen Grundstücken
  • Löschwasserbedarfsanalyse

Diskussion Ortschaftsrat:

OV Moosmann erklärt, dass die Löschwasserthematik bereits ein länger bestehendes Thema ist. Bei dem Konzept von Lothar Muhr zur Auslegung von Löschwasserteichen wurde die Gemeinde so behandelt, als wäre sie selbst Anwohner. Das bedeutete, dass die Kosten für einen Löschwasserteich bei sechs beteiligten Anwohnern durch sieben geteilt wurden. Die Gemeinde übernahm dabei einen Anteil in gleicher Höhe.

OR Wälde dankt für den Vortrag und betont, dass es sich um ein wichtiges Thema handelt. Ihn stört, dass die Schiltach in der Ist-Stand-Aufnahme nicht berücksichtigt wurde. Schließlich sind die unterversorgten markierten Flächen in Tennenbronn zu einem Drittel direkt neben der Schiltach, ohne dass das Fließgewässer miteinbezogen wurde.

Herr Dobernecker erklärt, dass Anstaustellen in der Schiltach wasserrechtlich genehmigt werden könnten. Er betont, dass die Entnahmestellen Platz benötigen. Herr Rehfuß ergänzt, dass dies eine mögliche Maßnahme wäre, die im Nachgang angeschaut wird.

OR Rapp wundert sich über eine Straße im Webertal. Dort sind an einer Leitung drei Hydranten mit unterschiedlichen Durchflussmengen. Herr Dobernecker erklärt, dass der Wert am Anfang der Straße eher hoch ist, die Mitte rot, da dieser Wert nicht angefragt wurde und am Ende der Straße kommt weniger Wasser an. Bei einem Bauantrag wird jedoch immer der aktuelle Wasserstand abgefragt.

OR Rapp fragt zu einer Leitung im Gersbach nach, bei der der untere Hydrant bei 48 Kubik liegt, während ein anderer von der gleichen Leitung nur 6 hat.

Herr Rehfuß erklärt, dass Fehler möglich sind, sei es von den Stadtwerken, Sinfiro oder von der Stadt.

OR Rapp erzählt von einer diesjährigen Feuerwehrübung, bei der eine geringere Wassermenge aus dem Hydranten zu entnehmen war als dargestellt. Dies endete damit, dass das Wasser in diesem Wohngebiet ausgefallen ist. Herr Dobernecker teilt mit, dass diesartiges Feedback wichtig für sie ist, da die Analyse auf Berechnungen basiert. Um die Berechnungen auf Fehler zu überprüfen, wird man messen müssen. Herr Rehfuß ergänzt, dass es eine Maßnahme sein wird, die Messwerte zu verifizieren.

OR Rapp erklärt, dass er Brandschutzbeauftragter bei Schneider ist und somit weiß, dass zwei Löschwasserentnahmestellen vorhanden sind, der Bereich von Schneider in der Präsentation allerdings komplett lila markiert ist. Er ergänzt, dass es ohne Löschwasserentnahmestelle auch keine Baugenehmigung gegeben hätte. Herr Dobernecker erklärt, dass dies nicht aus seinen Plänen hervorging.

OR Wälde fragt, ob nochmal gemessen wird, wenn bei der Aufnahme theoretische Probleme festgestellt werden. Er ist der Meinung, dass wichtige Punkte geprüft werden sollten.

Herr Dobernecker erklärt, dass das dann im nächsten Schritt passieren könnte.

OR Fleig teilt seine Schwierigkeiten mit dieser Analyse mit. Er ist der Meinung, dass hier kein Ist-Zustand aufgezeigt wird, sondern ein theoretischer Zustand. Die Hydranten wurden nicht abgelesen. Herr Rehfuß erläutert, dass diese Berechnung ein gängiges Verfahren darstellt, wie es beispielsweise auch bei Lärmprognosen zum Einsatz kommt. Grundlage hierfür waren die Daten der Stadtwerke. Eine Messung war aufgrund der enormen Kosten nicht realisierbar. Er erklärt, dass seit 2008 in diesem Bereich zu wenig geschehen ist. Nun liegt ein aktueller Informationsstand vor, auf dessen Grundlage eine detailliertere Betrachtung und Abwägung als nächster Schritt möglich ist.

OR Fleig äußert an der Herangehensweise Zweifel. Die Analyse, die jetzt vorliegt, ist kein Ist-Zustand. So etwas sollte tatsächliche Daten beinhalten, wie beispielsweise wie viel Wasser wirklich aus dem Hydranten genommen werden kann. Herr Ginter erklärt, dass solche Daten nur durch Berechnungen gewonnen werden können. Wenn die Feuerwehr mehr Wasser entnimmt, als eigentlich möglich ist, kann im Haus durch den Unterdruck die Saugleitung kollabieren. OR Fleig betont, dass zwischen Saugleitung und Druckleitung unterschieden werden muss. Herr Rehfuß erklärt, dass während eines ernsthaften Einsatzes der Feuerwehr so viel Wasser entnommen wird wie möglich. Herr Wöhrle betont, dass eine tatsächliche Messung natürlich wünschenswert wäre, aber einfach nicht umsetzbar aufgrund der hohen Kosten.

OR Broghammer sagt, dass das Dokument wichtig sei und eine Daseinsberechtigung hat, er jedoch einige ungenaue Variablen findet. Es sind vier Hydranten gelb markiert, bei denen man weiß, dass Wasser kommt. Der Rest ist rot, was bedeutet, dass unklar ist, was rauskommt. Er empfindet es als unverständlich, warum so viele Hydranten nicht berechnet wurden, und es ist auch für ihn kein Ist-Zustand, der aufgezeigt wird. Herr Dobernecker erklärt, dass das der Thematik geschuldet ist, dass jeder Entnahmewert berechnet wurde. Bei einer Straße mit mehreren Hydranten wurden meist nur die Daten vom ersten Hydranten sowie des letzten der Straße angefragt. Wurde im Nachgang aber ein Defizit erkannt, wurde nochmals nach genaueren Daten nachgefragt. Aufgrund des Redaktionsschlusses gab es hierzu noch keine Rückmeldung.

OR Wälde erkundigt sich danach, ob das Hydrantennetz nicht eine Kennzeichnungspflicht hat. Damit die Feuerwehr nicht so viel entnehmen kann, wie sie wolle, sollten Hydranten alle beschriftet sein. Herr Wöhrle erklärt, dass es bei der Kennzeichnung eher darum geht, zu wissen, wo Hydranten sind.

OR Kaltenbacher sieht den Punkt 4 kritisch. Sie ist der Auffassung, dass Einzelfälle geprüft werden sollten und die Aufgabe nicht, wie im Beschluss vorgesehen, grundsätzlich den Anwohnern im Außenbereich übertragen werden sollte. Bei Punkt 4 kann sie nicht mitgehen, da sie eine vollständige Übertragung der Verantwortung auf die Anwohner im Außenbereich für nicht angemessen hält. In Einzelfällen sollte eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten weiterhin möglich sein. Sie fragt, wie dieses Thema in anderen Gemeinden gehandhabt wird. Herr Rehfuß erklärt, dass dies sehr unterschiedlich geregelt wird. Er ergänzt, dass der Vorschlag von der Verwaltung kommt, da die Außengebiete hinsichtlich des Löschwassers ein riesiger Kostenfaktor sind. Er ergänzt, dass sich die Anwohner seit Jahren ohnehin bereits im Rahmen von Bauanträgen selbst um diese Angelegenheiten kümmern müssen.

OR Kaltenbacher erklärt, dass sie es nicht gerecht findet, da im Innenbereich von Tennenbronn auch keine Kosten hinsichtlich des Löschwassers von den Anwohnern übernommen werden müssen, wenn etwas nachgebessert werden muss. Dies übernimmt die Stadt. Herr Rehfuß erklärt, dass der Gesetzgeber der Gemeinde die Möglichkeit gibt, dass die Aufgabe an die Anwohner im Außenbereich übergeben werden kann. Jeder Fall müsse jedoch einzeln geprüft werden.

Herr Ginter erklärt, dass die Stadt es damals versäumt hat, Löschwasser in Baugebieten bereit zu stellen. Dieses Defizit muss heute ausgebaut werden. OR Günter äußert, dass die Versäumnisse der Stadt nicht auf Kosten der Anwohner nachgeholt werden sollten, sondern von der Stadt selbst getragen werden sollten. Er kann Punkt 4 aus Gründen der Gleichbehandlung auch nicht zustimmen.

OR Haberstroh erkundigt sich nach Möglichkeiten auf Förderung für Löschwasserteiche im Außenbereich. Herr Ginter erklärt, dass es diese Förderung wohl inzwischen nicht mehr gibt.

OR Rapp erkundigt sich danach, ob es nicht sinnvoll wäre, auch direkt die Nachbarn anzuschreiben. So könnte man klären, ob eine gemeinschaftliche Beteiligung an einem größeren Behälter möglich ist, anstatt dass jedes Haus einzeln einen Behälter anschaffen muss. Herr Rehfuß erklärt, dass man die Nachbarn natürlich nicht dazu zwingen könnte. Aus Feuerwehrsicht wären weniger, aber dafür größere Behälter allerdings natürlich auch wünschenswerter.

OV Moosmann erklärt, dass in der Vergangenheit gemeinschaftlich genutzte Löschteiche eingerichtet wurden, an deren Kosten sich die jeweiligen Anwohner anteilig beteiligt haben. Nach vielen Jahren befinden sich einige dieser Löschteiche nun in einem schlechten Zustand, und es ist unklar, wer für deren Unterhalt verantwortlich ist. Aus früheren Schreiben der damals noch selbstständigen Gemeinde Tennenbronn geht hervor, dass die Anwohner grundsätzlich für den Unterhalt zuständig sind, die Gemeinde jedoch Unterstützung durch den Bauhof anbietet, sofern Bedarf besteht.

OR Rapp berichtet von einem Löschteich am Schliefenbühl. Die Naturschutzbehörde hat dort Molche festgestellt, weshalb der Teich nicht mehr als Löschwasserquelle genutzt werden darf, da er als Biotop gilt.

Herr Rehfuß erklärt, dass es wohl auch bei Beschluss des vierten Punktes nochmal 1–2 Jahre dauern wird, bis sich etwas tut. Bei so einer Regelung muss das mit den Bürgern kommuniziert werden, damit diese sich darauf vorbereiten können.

OR Wälde zeigt sein Verständnis dafür, dass auch jeder ein Stück weit selbst dafür verantwortlich ist und erkundigt sich, ob man nicht ein besseres Netz aus größeren Löschgebieten planen kann. Dies wäre aus seiner Sicht zufriedenstellender für alle und billiger. Herr Rehfuß bejaht dies. Er erklärt, dass Gebäude sich in gewissen Fällen die Löschwasserbehälter teilen können. Er ergänzt, dass eine klare Regelung wichtig sein wird.

OR Fleig betont, dass ihm Klarheit und die Ansprache der Anwohner wichtig sind. Er erklärt seine Idee, die Feuerwehr mit einem Fahrzeug auszustatten, das einen Wasseranhänger hat. Dies würde eine bessere Grundversorgung ermöglichen und könnte für die breite Masse mit geringeren Kosten verbunden sein. Herr Wöhrle erklärt, dass ein Anhänger für die Feuerwehr ungeschickt wäre, da das Fahren in Tennenbronns Topografie oft schwer ist und ein Wasseranhänger die Einsatzmaßnahme nicht beschleunigt. Er betont die Wichtigkeit der Entnahmestellen und ergänzt, dass die Feuerwehr auch gar keinen Platz zum Abstellen dieses Anhängers mehr hätte. Er verweist auf den Feuerwehrbedarfsplan. Er erklärt, dass der Grundgedanke allerdings nicht schlecht ist und ein Anhänger auch beim Aushelfen in Umlandgemeinden hilfreich sein könnte.

OR Rapp erkundigt sich genauer nach Punkt 3 des Beschlussvorschlags. Er fragt, ob die Verkehrssicherung nach DIN geht. Herr Ginter erklärt, dass es recht gemacht werden muss, es aber auch Einzelfallentscheidungen geben wird, wie beispielsweise, wenn über die Höhe der Zäune entschieden wird.

OR Baldauf erkundigt sich, ob den Bürgern bekannt ist, was der Unterhalt des Löschwassers konkret bedeutet. Außerdem stellt er die Frage, ob die Überprüfung der Löschwasserversorgung objektiv erfolgt und eventuell zusammen mit der Feuerwehr stattfindet. Herr Rehfuß erklärt, dass diese Fragen mit den Anwohnern geklärt werden und er auch eine Rückmeldung der Überprüfung von der Feuerwehr bekommen wird. So ist das Verfahren bisher geplant. Auch die Löschteiche müssen überprüft werden. Angedacht wäre eventuell eine jährliche Überprüfung, geregelt ist das allerdings noch nicht.

OR Fleig fragt, ob die Behältergröße von der Gebäudegröße abhängt. Herr Rehfuß bejaht dies und ergänzt, dass es sich nach Gebäudegröße und Gebäudeart richtet.

OR Kaltenbach erkundigt sich nach den ungefähren Kosten von einem Löschwasserbehälter. Herr Ginter antwortet, mit ungefähr 15.000 € ist zu rechnen.

Der Ortschaftsrat stimmt folgendem Beschlussvorschlag mehrheitlich folgendermaßen zu:

1. Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt einstimmig zu.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die aus der Löschwasserbedarfsanalyse resultierenden notwendigen Maßnahmen und deren Priorisierung erarbeiten zu lassen und dem Gemeinderat vorzustellen. Die Umsetzung erfolgt durch separaten Beschluss des Gemeinderats und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsplan.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt einstimmig zu.

3. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sollen zeitnah umgesetzt werden; sie sind im Haushaltsplan darzustellen.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt einstimmig zu.

4. Die Bereitstellung von Löschwasser im Außenbereich (Neubau und Erhalt) soll künftig grundsätzlich von den Nutznießern geleistet werden.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt folgendermaßen zu: 7 Ja, 2 Nein, 2 Enthaltungen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung (vgl. Ziffer 4.) regelmäßig zu überprüfen. Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt folgendermaßen zu: 7 Ja, 2 Nein, 2 Enthaltungen.

6. Die Verwaltung wird beauftragt, die Löschwasserbedarfsanalyse nach Bedarf fortschreiben zu lassen und die aus der Fortschreibung resultierenden Maßnahmen dem Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem abgeänderten Punkt einstimmig zu.

7. Für das Haushaltsjahr 2026 werden für die Fortschreibung der Löschwasserbedarfsanalyse (Beschlussvorschlag Teil 2) 100.000 € (aus 2025 nicht verbrauchte Mittel) neu angemeldet.

Der Ortschaftsrat stimmt diesem Punkt einstimmig zu.

TOP 4

Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen

OV Moosmann verkündet, dass der Pfarrer Dörflinger die neue Urnenwand an Allerheiligen einweihen wird.

OV Moosmann teilt mit, dass die Friedhofstoilette am 21.10. geliefert wird und dann schnellstmöglich platziert wird.

OR Kaltenbach erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand der Sport- und Festhalle.

OV Moosmann erklärt, dass der Bauantrag eingereicht wurde, es aber noch Rückfragen gab und wir noch Informationen nachliefern müssen.

OR Rapp teilt mit, dass es am Eichbach gerade durch Reparaturen viel Verkehr gibt. Herr Ginter erklärt, dass sich die Maßnahme verzögert hat, da im Untergrund Strom gelegt wurde, was bei der Planung nicht feststand. Die Straße wurde heute asphaltiert. An dem Tag, an dem es zu einem Stau kam, war auch eine Glasfaserfirma vor Ort, wodurch die Straße zusätzlich blockiert war.

Keine Beschlussfassung.

Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Schramberg und den Stadtwerken Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke aus dem Jahr 2008  § 1
Erscheinung
Tennenbronner Anzeiger – Amtsblatt Tennenbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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