TOP 1 öffentliche Sitzung Einwohnerfragen
Sachverhalt
-
Verhandlungsverlauf
Ein Einwohner: weist darauf hin, dass in der Pleidelsheim-App angekündigt wurde, am 09.10.2025 eine Sammelbestellung für Photovoltaikanlagen durchzuführen. Grundsätzlich begrüßt er diese Initiative, hält den Zeitpunkt für eine direkte Bestellung jedoch für zu früh und überstürzt.
BMin Dr. Lee stellt klar, dass es sich bei dem genannten Termin nicht um eine Bestellmöglichkeit handelt, sondern um eine Informationsveranstaltung der Ludwigsburger Energieagentur. Ziel sei es, im Anschluss eine Sammelbestellung zu organisieren, um durch gebündelte Nachfrage günstigere Konditionen für die Teilnehmenden zu ermöglichen.
Zudem erkundigt sich der Einwohner, ob es möglich sei, den Tagesordnungspunkt Einwohnerfragen ans Ende der Sitzung zu verlegen, damit gegebenenfalls zu anderen Tagesordnungspunkten Stellung genommen werden könne.
BMin Dr. Lee erklärt, dass es in der Praxis so üblich sei, dass der Tagesordnungspunkt Einwohnerfragen zu Beginn der Sitzung behandelt wird. Beiträge zu weiteren Punkten sind für Einwohnerinnen und Einwohner während der Sitzung nicht vorgesehen und können erst in der nächsten Sitzung eingebracht werden.
Anmerkung: Im Nachgang wurde auf allen Kanälen überprüft, ob die Informationsveranstaltung auch richtig ausgeschrieben wurde.
TOP 2. - Öffentliche Sitzung Gutachter im Gemeinsamen Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung – Nennung von Vorschlägen für die Bestellung durch die Verbandsversammlung
Sachverhalt
Die Verbandsmitglieder des „Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung“ haben die ihnen bisher obliegende Aufgabe der Einrichtung eines Gutachterausschusses sowie einer Geschäftsstelle einschließlich der Führung der Kaufpreissammlung gemäß §§ 192 bis 197BauGB auf den Zweckverband übertragen.
Gemäß § 3 der Verbandssatzung ist der Gemeinsame Gutachterausschuss Rechtsnachfolger der bisherigen Gutachterausschüsse der Verbandsmitglieder.
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden von der Verbandsversammlung nach den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung und des BauGB bestellt und abberufen. In den gemeinsamen Gutachterausschuss sind je Verbandsmitglied auf dessen Vorschlag mindestens zwei und höchstens vier Gutachter zu bestellen.
Nachdem nun drei der vier Gutachter ausgeschieden sind, müssen die Stellen nachbesetzt werden.
Die genannten Personen sind aus persönlicher und fachlicher Sicht geeignet, diese ehrenamtliche Funktion zu übernehmen. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme der Tätigkeit signalisiert.
Alle Gemeinden stellen vier ehrenamtliche Gutachter für den Gemeinsamen Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung.
Die Bestellung der Gutachter findet am 7. Oktober 2025 in der Zweckverbandsversammlung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bottwartal und Umgebung statt.
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee informiert darüber, dass beim Gutachterausschuss drei Plätze frei geworden sind, weshalb Pleidelsheim nun zwei bis vier Mitglieder benennen darf. Es seien drei fachlich geeignete Personen gesucht und gefunden worden. Dabei handelt es sich um Herrn Schick, Herrn Strohhäcker und Herrn Schuster. Alle haben ihr Einverständnis abgegeben.
GR Reuther möchte wissen, wer alles weggefallen ist.
BMin Dr. Lee berichtet, dass Herr Werner Baust, Herr Erhard Bender und Herr Michael Karle weggefallen sind.
GRin Staudenmaier fragt, wer die vierte Person ist.
Frau Ehmann erläutert, dass die vierte Person Herr Bodo Freyer ist.
BESCHLUSS
Folgende Personen rücken in der Verbandsversammlung des Gemeinsamen Gutachterausschusses nach:
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss 13
Gegen den Beschluss 0
Enthaltungen 0
Befangen 0
TOP 3.1. - Öffentliche Sitzung Abbruch Abwassergrube und Neubau einer Garage Murrer Weg 1
Flst 1389/1, 1389/2, 1390, 1391, 1392, 1393, 1494
Sachverhalt
Für das Grundstück gilt kein Bebauungsplan.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert. Sogenannte sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Es wird eine Fachbehördenanhörung mit dem Fachbereich Umwelt/Naturschutz/Landwirtschaft durchgeführt, um Stellungnahmen zu deren Belange zu erhalten. Eine Zulassung des Vorhabens durch die Baurechtsbehörde kann nur erfolgen, wenn entsprechende Stellungnahmen in der Anhörung eingehen.
Das Wohnhaus wurde an die bestehende Druckwässerungsleitung angeschlossen. Im Zuge dessen wurde die alte Abwassergrube vollständig entleert, gereinigt, rückgebaut und aufwendig saniert. Nach Abschluss der Arbeiten wurde an dieser Stelle ein Fundament neu gegossen und mit einer Garage, die aus Beton- und Ziegelbau besteht, überbaut. Die Garage wurde an das bestehende Wohnhaus angebaut.
Der Bauherr bittet nun um die nachträgliche Genehmigung seiner bereits errichteten Garage.
Die Gemeinde Pleidelsheim wurde von der Baurechtsbehörde Freiberg a.N. mit Schreiben vom 21.08.2025 um Stellungnahme gebeten.
Die Baurechtsbehörde weist auf folgende Punkte hin:
Planungsrechtliche Prüfung:
Im Außenbereich – keine Angrenzer von nachbarschützenden Belangen betroffen.
Erste bauordnungsrechtliche Einschätzung:
Zum derzeitigen Stand sind keine Verstöße ersichtlich
Verhandlungsverlauf
Bürgermeisterin Dr. Lee informiert über den Bau einer bereits errichteten Garage auf den Flurstücken 1389/1, 1389/2, 1390, 1391, 1392, 1393 und 1394, die im Außenbereich liegen. Da keine unmittelbaren Nachbargrundstücke angrenzen, bestehen keine Konflikte mit nachbarschützenden Belangen.
GRin Staudenmaier betont, dass es grundsätzlich einen Verstoß darstellt, eine Garage ohne vorherige Baugenehmigung zu errichten und erst im Nachhinein um Genehmigung zu ersuchen. Dies sei in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen. Aus diesem Grund könne sie ihr Einvernehmen nicht erteilen. Auch Landwirte müssten für ihre Bauvorhaben eine Genehmigung einholen und dürften nicht einfach bauen.
GR Reuther schließt sich dem an. Er weist darauf hin, dass der Eigentümer bereits mehrfach bauliche Maßnahmen ohne Baugenehmigung durchgeführt habe, darunter ein Wintergarten sowie eine Mauer. Irgendwann müsse deutlich gemacht werden, dass solches Verhalten in der Gemeinde nicht geduldet werde.
Sollte der Gemeinderat dem Vorhaben dennoch zustimmen, müsse klar sein, dass dies die letzte Ausnahme sei. Außerdem stellt er infrage, ob es dann tatsächlich als Garage genutzt wird oder ob die Nutzung eher einer Werkstatt entspreche. In diesem Fall müsse das regelmäßiger kontrolliert werden.
Zudem regt er an, dass der Eigentümer dringend nach der Dachabdeckung seines Gewächshauses schauen soll, da diese in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand sei. Es dürfe nicht so weit kommen, dass die Gewächshäuser irgendwann von selbst einstürzen.
GR Günther stimmt dem zu, dass diese Bedingung mit in den Beschluss aufgenommen werden soll.
BMin Dr. Lee erklärt, dass diese Bedingung aufgenommen wird.
BESCHLUSS
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt mit der Voraussetzung, dass ein städtebaulicher Vertrag mit dem Bauherrn geschlossen wird, mit dem sich der Bauherr verpflichtet, keine weiteren genehmigungspflichtigen Anlagen ohne Bauantrag mehr zu errichten.
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss 12
Gegen den Beschluss 1
Enthaltungen 0
Befangen 0
TOP 4. - Öffentliche Sitzung 1. Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr Pleidelsheim
Sachverhalt
Die letzte Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr Pleidelsheim wurde am 10.11.2011 vorgenommen.
Zwischenzeitlich ist die Kinderfeuerwehr seit Anfang 2024 fest in der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr etabliert und freut sich über viel Zuspruch seitens der Kinder. Um diese Gruppe nun auch formell in die Feuerwehr aufzunehmen, ist eine Satzungsänderung nötig.
Außerdem soll ein Passus zum Aufnahmealter in die Alterswehr konkretisiert werden. Das Eintrittsalter in die Altersabteilung soll weiterhin ab 50 Jahren möglich sein. Allerdings soll die Regelung, dass bereits ab 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst ein Eintritt in die Altersabteilung möglich ist, gestrichen werden. Der aktive Feuerwehrdienst wird bereits ab der Jugendfeuerwehr gerechnet, weshalb mit der bisherigen Regelung ein sehr früher Eintritt in die Alterswehr möglich wäre.
Der Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr ist über die Satzungsänderung informiert.
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee bedankt sich bei der Feuerwehr für ihr Kommen und für ihren täglichen Einsatz.
Sie erläutert, dass unter anderem die Kinderfeuerwehr neu in die Satzung aufgenommen wurde und die bisher erbrachte Dienstzeit von 25 Jahren für den Eintritt in die Altersabteilung entfällt. Sie verweist auf die beigefügte Synopse, woran man die Änderungen in Rot erkennen kann.
BESCHLUSS
Die Präambel erhält folgende Fassung:
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 10.11.2011 folgende Satzung über die Freiwillige Feuerwehr Pleidelsheim vom 26.11.2011 mit 1. Änderung vom 01.10.2025 beschlossen.
§ 1
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
a) der Einsatzabteilung
b) der Altersabteilung
c) der Kinder- und Jugendfeuerwehr
d) der Musikabteilung
§ 2
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr (Einsatzabteilung)
(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet werden oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder wenn eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor dem Alter von 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
§ 3
§ 4 erhält folgende Fassung
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 4
§ 6 erhält folgende Fassung
§ 6 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, ab dem Alter von 50 Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen können Angehörige der Musikabteilung übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige der Musikabteilung bleiben.
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
§ 5
§ 7 erhält folgende Fassung
§ 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus der Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen im Alter von 10 bis 17 Jahren aufgenommen werden, wenn sie
Über Ausnahmen entscheidet der Feuerwehrausschuss. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beantragt werden. Die Jugendlichen haben sich an die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Pleidelsheim zu halten. Der Leiter der Jugendfeuerwehr informiert den Feuerwehrausschuss über neue Mitglieder.
(3) In die Kinderfeuerwehr können Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren aufgenommen werden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
(4) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
(5) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden vom Feuerwehrkommandanten und vom Feuerwehrausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 6
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8 Musikabteilung
(1) In die Musikabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
(2) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige
(3) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Leiter der Musikabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Musikabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 7
§ 19 erhält folgende Fassung
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 10 November 2011 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 13
Gegen den Beschluss: 0
Enthaltungen: 0
Befangen: 0
TOP 5. - Öffentliche Sitzung Widmung nach § 5 StrG des Feldwegs Flst. 3102 zu einem öffentlichen Weg
Sachverhalt
Der bislang als landwirtschaftlicher Feldweg gewidmete Weg in Verlängerung der Marbacher Straße L 1125 in Richtung Schützenhaus (Flst. 3102) soll künftig als öffentlicher Weg ausgewiesen werden. Hintergrund ist, dass das Schützenhaus derzeit über keine offizielle postalische Adresse verfügt, was bei Besuchern des Schützenhauses zu Anfahrtsschwierigkeiten führt.
Die Widmung erfolgt gemäß § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 in der jeweils geltenden Version. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Widmung sind erfüllt, da sich der Weg im Eigentum der Gemeinde befindet und ein öffentliches Interesse an der Umwidmung besteht.
Im Zuge der geplanten Widmung soll auch ein offizieller Straßenname vergeben werden. Seitens des Schützenhauses wurde der Name „Zum Festplatz“ vorgeschlagen, mit Verweis auf das dort regelmäßig stattfindende Waldfest. Seitens der Gemeindeverwaltung wurden alternativ die Bezeichnungen „Zum Schützenhaus“ oder „Zum Wäldle“ eingebracht.
Durch die Widmung entsteht voraussichtlich ein jährlicher Aufwand von circa 2.000 Euro für die Verkehrssicherungspflicht. Diese Arbeiten werden durch den Fachbereich Wald beim Landratsamt Ludwigsburg übernommen.
Da sich die Gemeinde vorab nicht auf eine konkrete Benennung festlegen möchte, soll die endgültige Entscheidung über die künftige Straßenbezeichnung dem Gemeinderat vorbehalten bleiben.
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee informiert, dass sich das Schützenhaus mit dem Anliegen gemeldet habe, da es bislang keine postalische Adresse besitzt. Um dies zu ermöglichen, soll der bisherige Feldweg als öffentliche Straße gewidmet werden. Durch die Widmung entstünde eine Verkehrssicherungspflicht, die jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 2.000 € verursachen würde. Neben den bereits vorliegenden Namensvorschlägen wurde zusätzlich der Name „Fahr-Allee“ eingebracht, über den nun abgestimmt werden solle.
GR Reuther äußert, dass er grundsätzlich nichts gegen die vorgeschlagenen Namen habe. Für ihn kämen, die in Pleidelsheim bekannte Bezeichnungen wie „Fahr-Allee“ oder „Wald-Allee“ infrage. Er lehnt die Maßnahme jedoch ab, da ihm die jährlichen Kosten von 2.000 € zu hoch seien. Nach Rücksprache mit dem Forstamt bestünden zudem Zweifel, ob diese Summe nicht sogar höher ausfallen könne. Seiner Ansicht nach sei es ohnehin jedem klar, wo sich das Schützenhaus befinde. Bei Lieferungen könne man eine Wegbeschreibung beilegen. Angesichts der Haushaltslage müsse Pleidelsheim sparen und dieser Betrag sei aus seiner Sicht nicht zu rechtfertigen.
BMin Dr. Lee weist darauf hin, dass der Weg bereits regelmäßig befahren werde und sich der Förster auch jetzt schon um die Unterhaltung kümmern müsse.
GR Kaspar fragt, ob mit der Widmung auch eine grundhafte Erneuerung der Straße einhergehe.
BMin Dr. Lee verneint dies.
GR Kaspar spricht sich für die Straßenbezeichnung „Zum Schützenhaus“ aus, da diese den Standort treffend beschreibt und der Weg von beiden Richtungen aus dorthin führe.
GR Beutel findet den Namen „Am Wäldle“ sympathisch, zeigt sich aber offen gegenüber allen Vorschlägen. Er möchte wissen, weshalb durch die Widmung ein höherer Aufwand entstehe, obwohl doch ohnehin eine Verkehrssicherungspflicht bestehe.
Frau Fauser erläutert, dass bei einer offiziellen Widmung der Rückschnitt umfangreicher erfolgen und die Kontrolle häufiger durchgeführt werden müsse.
GRin Staudenmaier spricht sich dafür aus, zunächst über die grundsätzliche Widmung des Weges abzustimmen, bevor eine Diskussion über die Namensgebung erfolgt. Aus ihrer Sicht sei die Maßnahme nicht notwendig. Suchmaschinen würden das Schützenhaus auch ohne postalische Adresse zuverlässig finden. Zudem befürchtet sie, dass durch die Widmung mehr Verkehr in den Wald gelenkt werde, was zu Problemen durch parkende Fahrzeuge führen könne. Das Geld solle lieber den örtlichen Vereinen zugutekommen. Sie lehnt die Widmung daher ab.
GR Sirch stimmt dem zu und bezeichnet die jährlichen Kosten in Höhe von 2.000 € als überhöht. Bestellungen könnten auch an private Adressen geliefert werden.
Frau Ehmann berichtet, dass der Impuls für die Widmung vom Vereinsvorstand kam. Sie erklärt, dass weniger das Thema Versand, sondern vielmehr die Nutzung für private Veranstaltungen den Ausschlag gegeben habe.
GR Reuther schlägt vor, statt einer Widmung lediglich ein Hinweisschild „Zum Schützenhaus“ aufzustellen. Eine Widmung ohne entsprechende Beschilderung sei aus seiner Sicht wenig sinnvoll.
GRin Düding weist darauf hin, dass von der Landesstraße kommend bereits ein Hinweisschild vorhanden sei. Sie ergänzt, dass der passende Name des Feldwegs, in der Präsentation zur Sitzung, bereits mit der Bezeichnung als „Waldweg“ in ihren Augen feststehe.
BMin Dr. Lee merkt an, dass Sie zwar seit 5 Jahren in Pleidelsheim lebe, bislang aber nie eine bekannte Bezeichnung für den Weg mitbekommen habe.
GR Beutel möchte wissen, ob sich durch die Widmung juristisch etwas ändern würde.
BMin Dr. Lee erklärt, dass durch die Widmung der Weg zu einer öffentlichen Straße werde.
BESCHLUSS
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 3
Gegen den Beschluss: 10
Enthaltungen: 0
Befangen: 0
TOP 6. - öffentliche Sitzung Fortschreibung des Lärmaktionsplans an den Kreisstraßen
Sachverhalt
Die EU-Kommission hat vor dem Hintergrund fehlender Lärmaktionspläne (LAP) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Gemäß der Neufassung des „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr vom 8. Februar 2023 ist das Ergebnis der Überprüfung und der erforderlichenfalls erfolgten Überarbeitung des Lärmaktionsplans an die EU-Kommission zu übermitteln. Dies erfolgt über einen Musterbericht an die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).
Das Verfahren zur Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung eines Lärmaktionsplanes ist im Wesentlichen in § 47d BImSchG geregelt. Bestehende Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47d Abs. 5 BImSchG). Der Lärmaktionsplan für die Bereiche Marbacher Straße und Beihinger Straße wurde zuletzt im Jahr 2019 fortgeschrieben.
Im Rahmen der Vorbereitungen zur Aufhebung der Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung soll auch geprüft werden, ob die bisher aus Gründen der Luftreinhaltung angeordneten Geschwindigkeitsreduzierungen auf eine andere Anordnungsgrundlage gestützt werden können. Ziel ist es, die bestehenden Geschwindigkeitsreduzierungen nach Aufhebung aus Luftreinhaltegründen möglichst auf anderer Grundlage fortbestehen zu lassen.
Seitens der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg hat die Gemeinde Pleidelsheim die Rückmeldung erhalten, dass entsprechend der StVO-Novelle keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, um den Umfang der bestehenden Regelung beizubehalten. Ohne neue Rechtsgrundlage würden die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h entfallen, weshalb diese beiden Kreisstraßen ebenfalls mit in die Fortschreibung des Lärmaktionsplans reingenommen wurden
Für die Aufstellung des Lärmaktionsplans wurde nach Überprüfung mehrerer Angebote die Firma Accon Environemntal Consultans GmbH ausgewählt. Die Kosten zur Aufstellung des Lärmaktionsplans betragen rund 5.000,00 €.
Die Ergebnisse des Berichtes zeigen, dass die Immissionswerte im Falle einer Tempo-50-Beschränkung sehr belastend für umliegende Häuser an den Kreisstraßen sind. Dadurch sollte nun wieder eine Rechtsgrundlage für die Tempo-30-Reduzierung auf allen vier Kreisstraßen geschaffen sein. Herr Trautsch von der Firma Accon GmbH wird den Bericht zum Lärmaktionsplan vorstellen.
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee begrüßt Herrn Trautsch von der Firma Accon GmbH und erläutert, dass der bestehende Luftreinhalteplan aufgehoben werden soll. Infolge dessen würden die Geschwindigkeitseinschränkungen auf den Kreisstraßen entfallen, was eine Rückkehr zu Tempo 50 km/h ermöglichen würde. Um dies zu verhindern, wird beabsichtigt, mit dem Lärmaktionsplan eine neue rechtliche Grundlage zu schaffen, um die bestehenden Temporeduzierungen weiterhin beibehalten zu können.
Herr Trautsch begrüßt die Mitglieder des Gemeinderats und erklärt, dass dem vorliegenden Bericht keine Messungen, sondern modellbasierte Berechnungen zugrunde liegen. Dies sei so üblich, da konkrete Lärmmessungen an den Wohnhäusern zu aufwendig wären und solche Daten ausschließlich berechnet werden, auf Grund von Verkehrsdaten und Durchschnittswerten. Im Bereich des alten Rathauses sei die Bebauung sehr dicht, wodurch an den angrenzenden Wohnhäusern erhöhte Lärmwerte entstehen. Der Bericht komme zum Ergebnis, dass die bestehenden Temporeduzierungen größtenteils aufrechterhalten werden können. Eine weitere Reduzierung in der Mundelsheimer Straße, von der Silcherstraße bis zur Ortsausfahrt sei voraussichtlich nicht umsetzbar, da die Lärmwerte dort nicht hoch genug seien. Hingegen sei auf der Beihinger Straße sowie auf der Hauptstraße eine Ausweitung von Tempo 30 bis zum Ortsschild theoretisch möglich.
GRin Staudenmaier äußert, dass es aus ihrer Sicht wünschenswert wäre, im gesamten Ort Tempo 30 einzuführen, um eine klare, einheitliche Regelung für den Straßenverkehr zu schaffen. Dies würde sowohl den Lärm- als auch den Feinstaubausstoß reduzieren. Sie fragt nach, ob eine solche flächendeckende Regelung realistisch sei.
Herr Trautsch antwortet, dass die Entscheidung darüber im Ermessen der unteren Straßenverkehrsbehörde liegt.
GR Beutel bedankt sich für die Ausführungen und zeigt sich überrascht, dass die Lärmbewertung rein rechnerisch erfolgt. Besonders wichtig sei ihm eine Temporeduzierung in Richtung Ingersheim, insbesondere im Bereich der neu entstehenden Kita. Hier müsse Tempo 30 bis zum Ortsschild eingeführt werden.
GR Schumann betont die Bedeutung einer Verlängerung der Tempo-30-Zone in der Mundelsheimer Straße bis zur Bushaltestelle und ebenfalls in Richtung Ingersheim bis zum Ortsschild. Er weist darauf hin, dass an der Bushaltestelle kürzlich ein Unfall passiert sei, was aus seiner Sicht eine unbedingte Temporeduzierung erforderlich mache.
BMin Dr. Lee verweist auf die Einschätzung von Herrn Trautsch, wonach im Bereich der Mundelsheimer Straße aufgrund geringer Lärmwerte an den Wohngebäuden keine rechtliche Grundlage für eine Ausweitung von Tempo 30 bestehe. Ein entsprechender Antrag sei von Seiten der Gemeinderäte nötig, damit die Verwaltung eine formelle Anfrage bei der zuständigen Behörde stellen könne.
GR Schumann stellt daraufhin einen Antrag, die Verwaltung mit der Beantragung einer durchgängigen Tempo-30-Zone innerorts, von Ortsschild zu Ortsschild, zu beauftragen.
Der Antrag von GR Schumann wurde einstimmig zugestimmt.
GRin Düding fragt, ob die Beihinger Straße aufgrund der temporären Umleitung nicht inzwischen den Status einer Gemeindestraße erhalten habe.
Frau Ehmann stellt klar, dass es sich aktuell immer noch um eine Kreisstraße (K1700) handelt und daher die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.
BMin Dr. Lee nimmt den Antrag von GR Schumann in den Beschlussvorschlag auf.
BESCHLUSS
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 13
Gegen den Beschluss: 0
Enthaltungen: 0
Befangen: 0
TOP 7. - Öffentliche Sitzung Kreditaufnahme 2025
Sachverhalt
Für das Haushaltsjahr 2025 ist in der Haushaltssatzung eine Kreditermächtigung in Höhe von 5.250.000 € festgesetzt.
Die Rechtsaufsichtbehörde hat am 25.02.2025 die Haushaltssatzung und die darin vorgesehene Kreditaufnahme genehmigt. Damit können die Kreditaufnahmen realisiert werden.
Wie bereits im Haushaltsplan beschrieben, muss ein Teil des Neubaus der KiTa Neckarbande über Kredite finanziert werden. Auf Grund der guten Ertragslage im laufenden Jahr konnte seither auf eine Kreditaufnahme verzichtet werden
Da zum Ende des Jahres jedoch größere Abschlagszahlungen für verschiedene Gewerke fällig werden, muss nun ein Teil der Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden.
Zum Stand 04.09.2025 gibt es bei den beiden großen Förderbanken folgende Konditionen :
Zur Sitzung werden auch die tagesaktuellen Konditionen der beiden Hausbanken bekannt sein, um eine fundierte Kreditentscheidung treffen zu können.
Verhandlungsverlauf
Frau Fauser berichtet, dass die Liquiditätshilfen durch das Land im Rahmen der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen um ein Quartal vorgezogen wurde. Aus diesem Grund wird im vierten Quartal keine weitere Zahlung mehr erfolgen. Aktuell besteht jedoch eine komfortable Liquiditätslage auf dem Girokonto. Bisher war daher keine Kreditaufnahme erforderlich. Nach Einschätzung der Gemeinde wird es an der Zeit, eine Kreditaufnahme vorzubereiten. Der Kreditmarkt wird derzeit als stabil eingeschätzt. Die Zinssätze bewegen sich nur minimal, in den letzten Monaten lediglich im Bereich der zweiten Nachkommastelle.
Die Angebote der Hausbanken liegen gegenüber den 2,83 % der L-Bank deutlich über 3 % und sind daher im Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Aus diesem Grund soll ein gefördertes Darlehen über die L-Bank in Anspruch genommen werden, da die Hausbanken mit diesen Konditionen nicht mithalten können. Sie empfehle eine Laufzeit von 20 Jahren, da die Tilgung bei 10 Jahren zu hoch sei. Der Kreditzuschlag wäre in Höhe von 2 Millionen € für die neue Kita.
BESCHLUSS
Die Gemeinde nimmt im Rahmen ihrer Kreditermächtigung aus der Haushaltssatzung 2025 einen Kredit in Höhe von 2.000.000 € zur Finanzierung des Neubaus KiTa Neckarbande auf. Die Laufzeit und die Zinsfestschreibung beträgt 20 Jahre. Der Zinssatz und die entsprechende Bank wird bei Abruf zu tagesaktuellen Konditionen festgelegt (Stand 04.09.2025: 2,83 %).
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 13
Gegen den Beschluss: 0
Enthaltungen: 0
Befangen: 0
TOP 8. - Öffentliche Sitzung Bestellung von Bürgermeisterin Dr. Sabrina Lee zur Vollstandesbeamtin
Sachverhalt
Zum Standesbeamten dürfen nach § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) nur „nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte“ bestellt werden. Nur die bestellten Urkundspersonen (Standesbeamte) dürfen Beurkunden, Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens sowie Ausstellungen von Personenstandsurkunden vornehmen.
Voraussetzung für die Eignung zum Standesbeamten ist ein mindestens zweiwöchiges Seminar des Bundesverband Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.
Die Gemeinde Pleidelsheim hat aktuell zwei Standesbeamtinnen und zwei weitere Eheschließungsstandesbeamtinnen.
Frau Dr. Sabrina Lee erfüllt die genannten Voraussetzungen und kann daher zur Standesbeamtin der Gemeinde Pleidelsheim bestellt werden.
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee übergibt die Sitzungsleitung an stellvertretenden Bürgermeister Herrn Timo Günther.
GR Beutel erkundigt sich, ob Bürgermeisterin Dr. Lee im Rahmen der Ernennung zur Standesbeamtin eine zweiwöchige Schulung absolvieren müsse.
BMin Dr. Lee antwortet, dass dies nicht erforderlich sei, da sie bereits über die notwendigen Qualifikationen verfüge.
GR Günther ergänzt, dass Frau Dr. Lee offiziell zur vollzuständigen Standesbeamtin ernannt werde, um künftig Geburten und Sterbefälle beurkunden sowie Trauungen durchführen zu können. Derzeit seien in der Verwaltung lediglich Frau Jürgens und Frau Ehmann vollzuständige Standesbeamtinnen
BESCHLUSS
Bürgermeister Frau Dr. Sabrina Lee wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 zur Vollstandesbeamtin der Gemeinde Pleidelsheim bestellt.
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 12
Gegen den Beschluss: 0
Enthaltungen: 0
Befangen:0
TOP 9. - Öffentliche Sitzung Spenden
Sachverhalt
-
Verhandlungsverlauf
Frau Fauser informiert über folgende Spende
BESCHLUSS
Den eingegangenen Spenden wird zugestimmt
Abstimmungsergebnis
Für den Beschluss: 13
Gegen den Beschluss: 0
Enthaltungen: 0
Befangen: 0
TOP 10.1. - Öffentliche Sitzung Informationsveranstaltung zur Sammelbestellung von PV-Anlagen
Sachverhalt
-
Verhandlungsverlauf
BMin Dr. Lee möchte wie vorhin bereits angesprochen über die Informationsveranstaltung am 09.10.2025 zur Sammelbestellung von PV-Anlagen berichten. Dies wird von der Ludwigsburger Energieagentur durchgeführt, dafür haben die Gemeinderäte Flyer erhalten.
Zudem informiert Sie, dass einige im Rathaus ausgelegt sind.
TOP 10.2. - Öffentliche Sitzung Mitteilung zum Zuschussmittel aus dem Ausgleichsstock
Sachverhalt
-
Verhandlungsverlauf
Frau Fauser berichtet, dass im Rahmen der Haushaltsplanung die Zuschussmittel aus dem Ausgleichsstock am 14.08.2025 bewilligt wurden. Somit können 550.000 im Jahr 2025 abgerufen werden und die restlichen 450.000 € werden bis ins Jahr 2028 gestaffelt.
BMin Dr. Lee erklärt, dass das sehr gute Nachrichten sind.
TOP 10.3. - öffentliche Sitzung Verschiedenes
Sachverhalt
-
Verhandlungsverlauf
Es gab keine Punkte unter Verschiedenes.