Gemeinderat

Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Donnerstag, den 24. Juli 2025 – TEIL 2

Hinweis: Auf Grund der Länge der Sitzung wird die Niederschrift in 2 Teilen veröffentlicht - diese Woche TOP 11 - TOP 23 / Ende TOP 11. Kalkulation...

Hinweis: Auf Grund der Länge der Sitzung wird die Niederschrift in 2 Teilen veröffentlicht - diese Woche TOP 11 - TOP 23 / Ende

TOP 11. Kalkulation der Wassergebühren ab dem Jahr 2026

Sachverhalt

Bei der Wasserversorgung der Gemeinde Pleidelsheim handelt es sich um einen Eigenbetrieb mit wirtschaftlicher Ausrichtung, der durch Beschluss des Gemeinderates ausdrücklich eine Gewinnerzielungsabsicht in seiner Betriebssatzung aufgenommen hat.

Da es sich um eine öffentliche Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist eigentlich keine Kalkulation der Wassergebühren notwendig. Aus kommunalrechtlicher Sicht empfiehlt es sich jedoch, eine Kalkulation durchzuführen, schon allein zu Kontrollzwecken. Es wäre aber rechtlich unbedenklich, keine Kalkulation durchzuführen.

Aus den genannten Kontrollzwecken wurde nun für das Jahr 2026 eine Kalkulation für die Wassergebühren durchgeführt. Dabei sind nicht so strenge Maßstäbe anzuwenden, wie z.B. bei der Kalkulation der Abwassergebühr, die immer kostendeckend sein muss.

Nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes muss jedoch das Äquivalenzprinzip auf jeden Fall eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die Gebühren nicht unermesslich steigen bzw. willkürlich festgelegt werden dürfen.

Die als Anlage beigefügte Kalkulation fußt auf den Zahlen des Rechnungsabschlusses 2022 – 2024, sowie dem Wirtschaftsplan 2025 und dem Finanzplan 2026.

Sinn der Einführung der Gewinnerzielungsabsicht bei der Wasserversorgung Pleidelsheim war auch die Abschöpfung einer Konzessionsabgabe, die dem Kämmereihaushalt zugutekommt. Die höchstmögliche Konzessionsabgabe beträgt jeweils 10 % der eingenommenen Wassergebühren. Um die Konzessionsabgabe in voller Höhe abschöpfen zu können, muss ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet werden. Dieser Mindesthandelsbilanzgewinn lag in den letzten Jahren bei der Wasserversorgung bei jeweils ca. 30.000 €.

In den Jahren 2021 – 2023 konnte jeweils nicht die volle Konzessionsabgabe geltend gemacht werden. Im Jahr 2024 lag die Konzessionsabgabe bei 17.082,86 €.

Da in den letzten fünf Jahren höhere Konzessionsabgaben bei entsprechend höheren Gewinnen möglich gewesen wären, muss der Wasserpreis steigen, um diese – auch rückwirkend – abschöpfen zu können.

Der Wasserpreis lag bis 2023 bei 1,90 €/cbm, seit 2024 bei 2,10 €/cbm.

Die Verwaltung schlägt nicht zuletzt auf Grund der schwierigen Finanzsituation im Kämmereihaushalts vor, in den nächsten Jahren die Konzessionsabgabe nachzuholen.

Hinzu kommen steigende Zinsbelastungen und höhere Bezugskosten für das Fremdwasser von der Bodenseewasserversorgung. Diese plant in den kommenden Jahren weitreichende Investitionen und bis zum Jahr 2047 mit der Erhöhung des Bezugspreises auf über 200 ct/cbm.

Die Verwaltung schlägt somit einen Wasserpreis von 2,30 €/cbm ab dem Jahr 2026 vor.

Seit der letzten Anpassung im Jahr 2024 entspricht dies einer Steigerung von 9,6 %. Im Vergleich hierzu lag die Inflationsrate seit Anfang 2024 bei ca. 3,6 %.

Pleidelsheim liegt mit dem Wasserpreis unter dem landesweiten Vergleich, der laut StaLa im Jahr 2025 bei 2,54 €/cbm liegt.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner stellt das Thema vor und führt aus, dass die Konzessionsabgaben nicht erwirtschaftet werden, da diese nur genutzt werden, wenn Gewinn da ist. Die Gebührenerhöhung beläuft sich von 2,10 Euro auf 2,30 Euro. Aufgrund der geplanten Änderungen am Bodensee wird dies in den nächsten Jahren sicherlich nicht die letzte Erhöhung gewesen sein.

Beschluss

  1. Der Gebührenkalkulation für die Wassergebühren ab dem Jahr 2026, wie sie in der Anlage 1 dargestellt ist, wird zugestimmt. Diese Gebührenkalkulation hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Den Schätzungen und Prognosen für die Jahre 2025 bis 2026 in dieser Gebührenkalkulation wird zugestimmt.
  2. Auf Grund der Gebührenkalkulation 2026 wird die Wasserverbrauchsgebühr für das Jahr 2026 auf 2,30 € pro cbm Wasser festgesetzt.
  3. Die beigefügte Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Pleidelsheim wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 12. Kalkulation der Abwassergebühren ab dem Jahr 2026

Sachverhalt

Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des kommunalen Abgabengesetzes dürfen die Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen nur so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten dieser Einrichtungen gedeckt werden. Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung stellt eine solche öffentliche Einrichtung dar. Grundsätzlich sind die Gebühren für diese Einrichtungen zu kalkulieren.

Aus der Abweichung der Kalkulation zu den dann tatsächlichen Abrechnungen entstehende Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen sind auszugleichen, d.h. in den künftigen Gebührenkalkulationen mitzuberücksichtigen. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden, Kostenüberdeckungen müssen ausgeglichen werden. Für den Ausgleich steht jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung.

Grundlage der jetzt vorgelegten Gebührenkalkulation sind für das Jahr 2024 das vorläufige Rechnungsergebnis, für die Jahre 2025 und 2026 wurden die Angaben aus dem Wirtschaftsplan 2025 unter Berücksichtigung des bisherigen Jahresverlaufs herangezogen.

Aus dem Abrechnungszeitraum der Jahre 2022 bis 2025 sind Gebührenüberdeckungen in Höhe von 161.404 € entstanden. Diese werden in der vorliegenden Kalkulation über einen Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen.

Die derzeitigen Gebühren betragen für Schmutzwasser 2,43 €/m³ und für Niederschlagswasser 0,50€/m². Entsprechend der Gebührenkalkulation 2026 ergibt sich, dass die Gebühr für das Schmutzwasser nun auf einen Betrag von 2,47€/m³ und die Gebühr für das Niederschlagswasser auf 0,36€/m² festgelegt wird.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner führt aus, dass die Anpassungen der Preise gemacht werden müssen, da die Gemeinde verpflichtet ist, im Zeitraum von 5 Jahren die Kosten anzuschauen. Hierbei muss sie bei Überdeckung die Kosten senken und bei Unterdeckung die Kosten anheben. Das Schmutzwasser wird auf 2,47 Euro festgesetzt und das Niederschlagswasser auf 0,36 Euro pro Quadratmeter.

BESCHLUSS

  1. Der beiliegenden Gebührenkalkulation für die Abwassergebühren ab dem Jahr 2026 wird zugestimmt.
  2. Die Gemeinde Pleidelsheim erhebt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung.
  3. Die Gemeinde Pleidelsheim wählt als Bemessungsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.
  4. Bei der Gebührenbemessung wurden die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des Jahres 2026 berücksichtigt. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation festgelegten Werten.
  5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. Es findet die lineare Abschreibungsmethode Anwendung.
  6. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulation eingestellt sind, wird zugestimmt.
  7. Im Jahr 2026 wird der Ausgleich von Vorjahresergebnissen wie dargestellt vorgenommen.
  8. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
    Schmutzwassergebühr 2,47 € /m³
    Niederschlagswassergebühr 0,36 € /m²
  9. Die beigefügte Satzung zur Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde Pleidelsheim wird erlassen.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 13. Kalkulation und Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung

Sachverhalt

Die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Pleidelsheim wurde zuletzt 2001 überarbeitet und dabei an den Euro angepasst. Da Gebührenrahmen zwischenzeitlich nicht mehr zur Anwendung empfohlen werden und die bisherige Kalkulationsgrundlage deutlich veraltet ist, soll sie jetzt aktualisiert werden.

Bisher wurden in den kommunalen Verwaltungsgebührensatzungen meist Gebührenrahmen festgelegt, um Ermessen je nach Aufwand des Falls ausüben zu können. So betrug die allgemeine Verwaltungsgebühr für sonst nicht näher geregelte Vorgänge beispielsweise bisher 1,50 € bis 2.500,00 €. Zwischenzeitlich wird empfohlen, die Gebühr soweit möglich auf Basis eines Stundensatzes zu kalkulieren. Im neuen Gebührenverzeichnis werden daher nun die Gebühren als Festgebühr, Zeitgebühr oder Wertgebühr festgesetzt.

Die Zeitgebühr bildet dabei die Basis der Kalkulation. Sie kommt immer dann zu tragen, wenn die Bearbeitungszeit bei der gleichen Leistung je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlich ist. Eine Fundsache kann je nach Art mehr oder weniger Aufwand verursachen, abhängig davon, ob zum Beispiel ein Ausweis im Geldbeutel steckt oder ein Notfallkontakt im Smartphone hinterlegt wurde. Hierfür wurde ein Stundensatz je Tatbestand kalkuliert. Abhängig davon, durch welche Bediensteten die Leistung durchgeführt wird und welche Personalkostenanteile angesetzt werden müssen, fällt dieser höher oder niedriger aus. Die Gebührenhöhe ergibt sich dann aus der tatsächlich angefallenen Bearbeitungsdauer.

Wenn eine Leistung im Regelfall ähnlich ist, wird eine Festgebühr veranschlagt. Dabei wird anhand der üblichen Dauer und des Stundensatzes ein pauschaler Betrag festgelegt, der im Durchschnitt für alle Fälle passend ist. Die Festgebühr ist gegenüber der Zeitgebühr zu bevorzugen, da der Bürger hier vorab direkt sieht, wie viel die beantragte Leistung kosten wird. Ein Kirchenaustritt verursacht zum Beispiel immer den gleichen Arbeitsaufwand und kann einheitlich festgelegt werden.

Weiterhin möglich ist auch die Wertgebühr, die den wirtschaftlichen Nutzen der Verwaltungsleistung zur Grundlage hat und die beispielsweise bei Bausachen üblich ist.

Neben der neuen Berechnungsmethode wurde auch der Gebührenkatalog angepasst und Leistungen neu aufgenommen, wodurch diese aus dem Auffangtatbestand der allgemeinen Verwaltungsgebühr fallen. Dadurch können die Bürger bereits vor Inanspruchnahme der Leistung nachvollziehen, welche Gebühr für die betreffende Leistung fällig wird.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner erläutert, dass es sich bei den Preisänderungen im Einzelfall um Centbeträge handelt und erklärt, dass die letzte Anpassung 2001 stattgefunden habe. Eine Verwaltungsgebührensatzung sollte man regelmäßig aktualisieren, weshalb dies nun vorgenommen wurde.

Beschluss

  1. Der Gebührenkalkulation in Anlage 1 wird zugestimmt. Die Verwaltungsgebühren werden wie vorgeschlagen festgesetzt und in die Satzung aufgenommen.
  2. Der Gemeinderat stimmt der die beigefügte Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung entsprechend Anlage 2 zu.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 14. Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N. / Pleidelsheim, 15. Änderung Flächennutzungsplan 2005 – 2020: „PV-Anlage Incher-Höhe

  • Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens
  • Billigung des Planentwurfs mit Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange
  • Empfehlung an den Gemeinsamen Ausschuss

Sachverhalt

Entlang der Autobahn A 81 soll im Bereich der Gewanne Incher und Hölle ein Solarpark für Freiflächen-Photovoltaik entstehen.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Form von Windkraft- und Solaranlagen ist ein wesentlicher Teil der Energiewende in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zum Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) weist diesen daher in § 2 eine besondere Bedeutung zu: Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Derzeit wird vom Verband Region Stuttgart das Verfahren zur Öffnung der Regionalen Grünzüge für die Freiflächen-Photovoltaik durchgeführt.

Nach § 35 BauGB gelten die Nutzungen solarer Strahlungsenergie entlang von Autobahnen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn als privilegiert. Für Flächen, die darüber hinaus gehen, ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

Im Flächennutzungsplan ist im Westen von Heutingsheim bereits eine Teilfläche des Flurstücks im Incher als Grünfläche für den Golfplatz enthalten. Die weiteren Flächen des Plangebiets sind noch als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Alle Flächen müssen für den Bebauungsplan „PV-Anlage Incher-Hölle“ als Sonderbauflächen in den FNP aufgenommen werden. Der Geltungsbereich wurde nun noch um Flächen entlang der Autobahnböschung erweitert.

Hierfür ist ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2005 – 2020 der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N./Pleidelsheim im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Die Beratung im Gemeinsamen Ausschuss ist am 29.07.2025 um 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Pleidelsheim vorgesehen. Anschließend kann die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Öffentlichkeit und nach § 4 Abs. 1 BauGB für die Behörden und Träger öffentlicher Belange nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung in den Pleidelsheimer Nachrichten und auf der Homepage der Stadt Freiberg am Neckar unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen erfolgen.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner berichtet, dass es eine Änderung des Flächennutzungsplans bedarf, da die Flächen aktuell noch als Landwirtschaftliche Flächen eingetragen sind. Er erklärt, dass PV-Anlagen neben Autobahnen als privilegiert gelten und Freiberg bereits Planungshoheit schaffen möchte.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses werden beauftragt, die 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Freiberg a.N. / Pleidelsheim im Parallelverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans „PV-Anlage Incher-Hölle“ nach dem Vorentwurf des Büros mquadrat vom 26.06.2025, zu beschließen.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 15. 11. Änderung der Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Pleidesheim vom 12.12.2013

Sachverhalt

Die Elternbeiträge wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2024 mit Wirkung zum 01.10.2024 bzw. 01.10.2025 angepasst.

Die Gebühren für das Essensgeld blieben von dieser Erhöhung unberührt. Letztmals wurden die Essensgelder zum 01.10.2015 erhöht und sind nicht kostendeckend.

Grundsätzlich kann das Essensangebot nur komplett für fünf Tage in der Woche genutzt werden. Das Essensgeld beträgt hierfür zurzeit monatlich:

Pro Familie

Betrag / Kind

1 Kind

40,00 €

2 Kinder

35,00 €

3 Kinder und mehr

32,00 €

In Ausnahmefällen kann die Essensteilnahme auch an festen einzelnen Wochentagen erfolgen. Das Essensgeld beträgt in diesen Fällen aktuell monatlich:

Pro Familie

1x Essen

2x Essen

3x Essen

4x Essen

1 Kind

8,00 €

16,00 €

24,00 €

32,00 €

2 Kinder

7,00 €

14,00 €

21,00 €

28,00 €

3 Kinder und mehr

6,00 €

13,00 €

19,00 €

26,00 €

In den vergangenen 10 Jahren haben sich sowohl die Kosten für das Essen, als auch die Löhne des Personals durch Tarifsteigerungen deutlich erhöht. Damit die Erträge nicht noch weiter hinter den Kosten zurückbleiben, sollten aus Sicht der Verwaltung die Essenbeiträge zum 01.10.2025 angepasst werden.

Aktuell erhalten die Kinder der Ganztagesbetreuung am Nachmittag noch einen zusätzlichen Mittagssnack, bezahlen jedoch dieselben Beträge, wie die VÖ-Kinder. Auch hier soll nun eine Anpassung erfolgen.

Es werden ab dem 01.10.2025 folgende Essengelder vorgeschlagen:

Pro Familie

VÖ: Betrag / Kind

GT: Betrag / Kind

1 Kind

45,00 €

50,00 €

2 Kinder

40,00 €

44,00 €

3 Kinder und mehr

36,00 €

39,00 €

In den Ausnahmefällen nach § 6a Abs. 3 der KiTa-Ordnung beträgt das Essensgeld:

Für die Kinder mit „verlängerten Öffnungszeiten“

Pro Familie

1x Essen

2x Essen

3x Essen

4x Essen

1 Kind

9,00 €

18,00 €

27,00 €

36,00 €

2 Kinder

8,00 €

16,00 €

24,00 €

32,00 €

3 Kinder und mehr

7,00 €

15,00 €

22,00 €

29,00 €

Für die Kinder mit „Ganztagesbetreuung“

Pro Familie

1x Essen

2x Essen

3x Essen

4x Essen

1 Kind

10,00 €

20,00 €

30,00 €

40,00 €

2 Kinder

9,00 €

18,00 €

27,00 €

36,00 €

3 Kinder und mehr

8,00 €

16,00 €

24,00 €

32,00 €

Verhandlungsverlauf

BM Trettner äußert, dass es für längere Zeit keine Erhöhung des Essensgeldes mehr gab und die Gemeinde sich daher nach 10 Jahren dazu entschieden hat eine Erhöhung zu wagen. Dies ist ein Thema, das unter sozialen Gesichtspunkten immer stark diskutiert wird, wir befinden uns jedoch noch in einem sozial akzeptablen Rahmen. Auch wenn soziale Akzeptanz immer eine Auslegungssache ist, muss die Gemeinde schauen, dass sie ihre Fixkosten gedeckt bekommt.

GR Günther erwähnt, dass ihm eine seiner Mitarbeiterinnen mitgeteilt hat, dass in einer Nachbarkommune die Preise pauschal jährlich um 6 Prozent steigen.

BM Trettner weist darauf hin, dass die Verwaltung bemüht ist, die Preise für das Mittagessen sozialverträglich zu gestalten und so lange wie möglich stabil zu halten. Dabei müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass insbesondere die gestiegenen Personalkosten zunehmend Einfluss auf die Kalkulation haben.

GR Günther unterstützt diese Haltung und betont, dass es wichtig sei, die Preise moderat zu halten, da andernfalls gerade diejenigen, die es finanziell schwer haben, noch seltener am Mittagessen teilnehmen könnten.

Beschluss

1. § 6a der KiTa-Ordnung erhält folgende Fassung:

§ 6a

Essensgeld

  1. In verschiedenen Gruppen wird den Kindern zur Verpflegung täglich ein warmes Essen bereitet. Zur teilweisen Deckung der für die Gemeinde anfallenden Unkosten wird dafür ein Essensgeld erhoben. Das Essensgeld wird in einem monatlichen Betrag zusammen mit dem Elternbeitrag erhoben. Das Essensgeld wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Das Essensgeld wird für 11 Monate eines Jahres, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der angemeldeten Tage fällig.

  1. Grundsätzlich kann das Essensangebot nur komplett für fünf Tage in der Woche genutzt werden. Das Essensgeld beträgt hierfür monatlich:

ab 01.10.2025

Pro Familie

Verl. Öffnungszeiten:
Betrag / Kind

Ganztagesbetreuung:
Betrag / Kind

1 Kind

45,00 €

50,00 €

2 Kinder

40,00 €

44,00 €

3 Kinder und mehr

36,00 €

39,00 €

  1. Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 2 kann der Träger der Einrichtungen aufgrund besonderer Situationen oder Angebote zulassen. Sofern dies notwendig wird, kann die Essensteilnahme auch an einzelnen Tagen der Woche erfolgen. Die Festlegung der Wochentage erfolgt dann verbindlich durch die Erziehungsberechtigten. Eine Änderung ist jeweils zum nächsten Monatsbeginn möglich, sofern dies mindestens eine Woche vor Monatsende schriftlich vereinbart wird.

Das Essensgeld beträgt in diesen Fällen monatlich ab 01.10.2025

Für die Kinder mit „verlängerten Öffnungszeiten“

Pro Familie

1x Essen

2x Essen

3x Essen

4x Essen

1 Kind

9,00 €

18,00 €

27,00 €

36,00 €

2 Kinder

8,00 €

16,00 €

24,00 €

32,00 €

3 Kinder und mehr

7,00 €

15,00 €

22,00 €

29,00 €

Für die Kinder mit „Ganztagesbetreuung“

Pro Familie

1x Essen

2x Essen

3x Essen

4x Essen

1 Kind

10,00 €

20,00 €

30,00 €

40,00 €

2 Kinder

9,00 €

18,00 €

27,00 €

36,00 €

3 Kinder und mehr

8,00 €

16,00 €

24,00 €

32,00 €

  1. Für den Monat September wird kein Essensgeld erhoben.

2. Die Änderung tritt am 01.10.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 16. 4. Änderung der Hundesteuersatzung

Sachverhalt

Die Satzung für die Hundesteuer in Pleidelsheim vom 21.11.1996 wurde zuletzt am 25.02.2021 geändert mit Inkrafttreten zum 01.01.2022. Im Jahr 2021 gab es in Pleidelsheim 337 gemeldete Hunde. Im Jahr 2025 ist die Zahl der gemeldeten Hunde auf 371 angestiegen.

Durch die gesamtwirtschaftliche Lage der Gemeinde Pleidelsheim ist eine angemessene Gebührenerhebung geboten. Die Hundesteuer soll daher zum 01.01.2026 angepasst werden. Zum Vergleich wurden die Hundesteuersätze der umliegenden Kommunen herangezogen.

Hundesteuer umliegende Kommunen

Kommune

Ersthund

Zweithund

Kampfhund

Zwingerhund

Ingersheim

120,00 €

240,00 €

720,00 €

360,00 €

Murr

96,00 €

192,00 €

480,00 €

192,00 €

Steinheim an der Murr

120,00 €

240,00 €

750,00 €

240,00 €

Freiberg am Neckar

140,00 €

280,00 €

280,00 €

560,00 €

Bietigheim-Bissingen

120,00 €

240,00 €

0,00 €

120,00 €

Mundelsheim

120,00 €

240,00 €

840,00 €

360,00 €

Besigheim

120,00 €

240,00 €

650,00 €

360,00 €

Benningen am Neckar

100,00 €

200,00 €

0,00 €

200,00 €

Marbach am Neckar

120,00 €

240,00 €

840,00 €

360,00 €

Hessigheim

108,00 €

216,00 €

648,00 €

216,00 €

Durchschnittliche Steuersätze

116,40 €

232,80 €

520,80 €

296,80 €

Hundesteuer Gemeinde Pleidelsheim, vorher und nachher

Zeitraum

Ersthund

Zweithund

Kampfhund

Zwingerhund

Hundesteuer bisher

108,00 €

180,00 €

720,00 €

324,00 €

Hundesteuer neu

120,00 €

240,00 €

840,00 €

360,00 €

Anzahl

Hunde

Voraussichtl.
Einnahmen 2025

Voraussichtl.
Einnahmen 2026

320

Ersthunde

34.560,00 €

38.400,00 €

31

Zweithunde

5.580,00 €

7.440,00 €

2

Zwingerhunde

624,00 €

720,00 €

2

Kampfhunde

1.440,00 €

1.680,00 €

16

Steuerfreie Hunde

0,00 €

0,00 €

371

Hunde

42.204,00 €

48.240,00 €

Durch die Änderung der Hundesteuersatzung ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von ca. 6.000 €. Der Vergleich mit den umliegenden Kommunen bestätigt den Rahmen der geplanten Erhöhung.

Zudem wird durch die Änderung des § 9 der Dauerbescheid eingeführt. Ein Dauerbescheid ist nach § 3 Abs.1 Nr. 4 c) KAG ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt der gleichzeitig bestimmt, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern. Durch die Einführung des Dauerbescheides wird für die Hundesteuer kein jährlicher Bescheid mehr verschickt, was ebenfalls zu Kosteneinsparungen der Gemeinde führt.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner berichtet, dass eine Anpassung der Gebühren erforderlich sei. Die derzeitige Preisspanne im regionalen Vergleich sei zwar noch vertretbar, jedoch gebe es im Umfeld durchaus Gemeinden mit günstigeren Konditionen. Die geplante Gebührenerhöhung soll den monatlichen Betrag von derzeit 112 € auf künftig 120 € anheben.

Beschluss

  1. Die Satzung über die Hundesteuer in Pleidelsheim vom 21.11.1996 wird wie folgt geändert:

  1. Die Prämbel erhält folgende Fassung:

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 21.11.1996 folgende Satzung beschlossen, 1.Änderung am 19.10.2000., 2. Änderung am 27.07.2006, 3. Änderung am 25.02.2021, 4. Änderung 24.07.2025 folgende Satzung beschlossen.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 840,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

  1. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.400,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

  1. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

  1. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern.

  1. Die Hundesteuer für ein Kalenderjahr ist mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 01.07. zu entrichten, bei Bekanntgabe des Steuerbescheids nach dem 01.07. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

  1. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

  1. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

4. § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Hundesteuermarken

  1. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Pleidelsheim kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

  1. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

  1. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

  1. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

  1. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

2) Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 17. 2. Änderung der Benutzungsordnung – Sport- und Festhalle

Sachverhalt

Durch die Aufnahme zur Benutzung des Foyers für Vereine und Schulen muss dies auch in die Benutzungsordnung aufgeführt werden. Aus diesem Grund musste die Benutzungsordnung mit der Fassung vom 30.11.2000 abgeändert werden, damit auch das Foyer in der geltenden Fassung enthalten ist. Außerdem ist aufgefallen, dass auf der alten Benutzungsordnung § 5 fehlte, wodurch alle Paragraphen angepasst wurden.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner erklärt, das bemerkt wurde, dass das Foyer aktuell nicht in der Benutzungsordnung aufgeführt ist, weshalb hier diese Anpassung vorgenommen wurde, damit auch für das Foyer die Benutzungsordnung gilt.

Beschluss

  1. Die Präambel erhält folgende Fassung:

Die Gemeinde Pleidelsheim hat mit erheblichen finanziellen Mitteln diese Hallen erbaut, um der Schuljugend, den örtlichen Vereinen und der gesamten Bevölkerung eine sportliche Betätigung, sowie festlichen Veranstaltungen einen würdigen Rahmen zu ermöglichen. Die Gemeinde stellt die Halle für diese gemeinnützigen Zwecke gern zur Verfügung. Sie erwartet aber auch von allen Benutzern, dass sie die Hallen einschließlich der vorhandenen Geräte und Einrichtungen schonend und pfleglich behandeln und auf diese Weise dazu beitragen, dass das Geschaffene erhalten bleibt. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim folgende Benutzungsordnung für die Sport- und Festhalle beschlossen (Beschluss 19.12.1985, 1. Änderung 30.11.2000, 2. Änderung 24.07.2025):

2. § 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung – erhält folgende Fassung:

  1. Die Benutzungsordnung gilt für die Sporthalle und für die Festhalle der Gemeinde Pleidelsheim, sie ist für alle Personen verbindlich, die sich darin aufhalten.

  1. Die Sporthalle dient dem lehrplanmäßigen Turn- und Sportunterricht der Schule, dem Übungsbetrieb der örtlichen Sporttreibenden Vereine, Verbände und Organisationen, sowie den Sportveranstaltungen der Schule und den Vereinen.

  1. Die Festhalle und das Foyer der Sporthalle dienen dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Vereinen, Gesellschaften und Privatpersonen, die mindestens 6 Monate in Pleidelsheim gemeldet sind und die Halle bzw. das Foyer für eigene Zwecke mieten wollen (z.B. Familienfeiern), auf Antrag überlassen.

3. § 2 Antrag auf Überlassung – erhält folgende Fassung:

  1. Die Benutzung der Hallen durch die Schule bedarf für den lehrplanmäßigen Turn- und Sportunterricht keiner besonderen Genehmigung. Die Schulleitung stellt vor Beginn eines Schuljahres im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung Belegungspläne auf. Dabei ist darauf zu achten, dass die einzelnen Unterrichtsstunden unmittelbar aneinander anschließen. Jede Stundenplanänderung, die sich auf die Benutzung der Sporthalle auswirkt ist der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

  1. Für den Übungsbetrieb der Vereine werden von der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit den Beteiligten Belegungspläne aufgestellt, welche die Zeit und Dauer der Benutzung verbindlich festlegen. An Samstagnachmittagen und sonntags ist regelmäßiger Übungsbetrieb unzulässig.

  1. Anträge auf Überlassung der Sporthalle, das Foyer der Sporthalle und der Festhalle sind in der Regel schriftlich und mindestens vier Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Sie müssen Angaben über den Veranstalter, die Art, die Zeitdauer sowie die voraussichtlichen Teilnehmer- und Zuschauerzahlen der Veranstaltung enthalten. Dies gilt nicht für die regelmäßige Nutzung im Rahmen des Belegungsplanes. Die Hallen und das Foyer dürfen erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung kann geändert oder widerrufen werden, wenn es aus wichtigen Gründen notwendig ist. Termine, die im Jahresterminkalender eingetragen sind, haben in der Regel Vorrang.

4. § 5 Einsatz von Feuerwehr- und Sanitätsdienst – erhält folgende Fassung:

Je nach Bedarf sorgen die Veranstalter für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst. Der Einsatz dieser Organisation hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab.

5. § 6 Hausordnung - erhält folgende Fassung:

Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in den Hallen und ihren Nebenräumen haben die Hausordnung einzuhalten.

6. § 7 Bewirtschaftung - erhält folgende Fassung:

  1. Die Festhalle kann durch Ausgabe von kalten und warmen Speisen sowie Getränken bewirtschaftet werden.

  1. Das Foyer der Sporthalle kann durch Ausgabe von kalten und warmen Speisen und Getränken bewirtschaftet werden.

  1. Örtliche Vereine können bei ihren Veranstaltungen die Bewirtschaftung selbst durchführen oder mit Zustimmung der Gemeinde die Bewirtschaftung einem Dritten überlassen.

  1. Die vorhandenen Einrichtungen, das Geschirr und das Besteck werden den Veranstaltern leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen. Die Kücheneinrichtungen und das Küchengeschirr werden von der Verwaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung vom Hausmeister übergeben. Die Rückgabe hat in der gleichen Weise an den Hausmeister zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Hierfür haben die Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung in Höhe der von der Gemeinde festgesetzten Verrechnungssätze zu tragen. Das Gleiche gilt für abhanden gekommene Gegenstände. Für die Küchenbenützung ist vor der Veranstaltung von den Veranstaltern dem Hausmeister eine verantwortliche Person zu nennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist.

Absatz 5 ist entfallen

7. § 8 Haftung – erhält folgende Fassung

  1. Für von den Veranstaltern und anderen Benutzern der Hallen und ihren Nebenräumen eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Die Unterbringung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des jeweiligen Eigentümers in den ihm zugewiesenen Räumen.

  1. Die Veranstalter und andere Benutzer haften für den Schaden an den Räumen und Einrichtungen der Hallen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch sie oder ihren Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung bzw. am Übungsabend entstanden sind. Die Beschädigungen werden von der Gemeinde auf Kosten der Haftenden behoben.

  1. Die Veranstalter und andere Benutzer der Hallen und ihren Nebenräumen haben für evtl. Schadensersatzansprüche einzustehen, die anlässlich einer Veranstaltung oder sonstigen Benutzung gegen sie oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der jeweilige Veranstalter oder andere Benutzer verpflichtet, die Gemeinde von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der Prozess- und Nebenkosten freizustellen, es sei denn, dass der Schaden nachweisbar durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde verursacht wurde. Auf Verlangen der Gemeinde haben die Veranstalter und andere Benutzer der Hallen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Gemeinde gedeckt werden.

  1. Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.

  1. Die Gemeinde schließt für Veranstaltungen in der Festhalle für den Veranstalter pauschal eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung ab. Nicht versichert sind hierbei Mietschäden.

8. § 9 Rücktritt von der Veranstaltung – erhält folgende Fassung:

Führen die Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder treten sie aus einem solchen Grund vom Vertrag zurück, so gilt § 8 der Gebührenordnung. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann.

9. § 10 Verstöße – erhält folgende Fassung:

Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde die Benutzung der Halle zeitlich befristet oder dauernd absagen.

10. § 11 Schließung der Hallen – erhält folgende Fassung:

Die Hallen können während der Schulferien geschlossen werden. Das Nähere bestimmt im Einzelfall die Gemeindeverwaltung.

11. § 12 Inkrafttreten – erhält folgende Fassung:

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Turnhallenordnung vom 30.11.2000 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 18 Änderung der Richtlinie des Familienprogramms der Gemeinde Pleidelsheim

Sachverhalt

Über das Pleidelsheimer Familienprogramm werden seit 1984 finanziell schwächere Familien unterstützt. Im Jahr 2024 wurden hierüber 43.700 € an die Familien ausbezahlt.

Das Familienprogramm ist für Familien aus Pleidelsheim, die mit mindestens 3 kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, bestimmt. Alleinerziehende gehören ab dem 1. Kind zum förderwürdigen Personenkreis. Einen Familienpass erhalten auch Familien, die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder der Jugendhilfe sind. Voraussetzung für die Aufnahme in das Familienprogramm ist allerdings, dass die jeweiligen Einkommensgrenzen aus dem Wohnungsbauprogramm nicht überschritten werden (vgl. § 9 Wohnraumförderungsgesetz).

Seit mehreren Jahren unterstützt die Gemeinde Pleidelsheim die Familien über die genannten Punkte hinaus. So werden auch die Essensgelder in den Kindertagesstätten, der Kernzeitbetreuung sowie auch bei den weiterführenden Schulen in Freiberg und Steinheim übernommen.

Die Verwaltung schlägt nun vor, diese Förderung auch explizit in die Richtlinien mit aufzunehmen.

Zudem wird aktuell bei Familien mit mindestens 3 kindergeldberechtigten Kindern kein Einkommensnachweis verlangt werden.

Ab dem kommenden Jahr soll die bestehende Regelung betreffend der Einkommensgrenzen wieder angewandt werden.

Verhandlungsverlauf

Frau Fauser informiert, dass das Pleidelsheimer Familienprogramm bereits seit rund 40 Jahren besteht und zur Unterstützung von Familien in der Gemeinde dient. Im vergangenen Jahr beliefen sich die Kosten auf ca. 44.000 €.

Einige der darin enthaltenen Leistungen seien derzeit nicht explizit in der gültigen Richtlinie geregelt. Diese müssten künftig schriftlich fixiert werden, um Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen – insbesondere, da teilweise Leistungen über die gesetzlichen Pflichtaufgaben hinaus erbracht werden. Ein Beispiel hierfür sei das Essensgeld, das künftig verbindlich in die Richtlinie aufgenommen werden solle. Zudem weist sie darauf hin, dass die Gemeinde Pleidelsheim derzeit keine Einkommensprüfung bei Familien mit drei Kindern vorsieht. Dies solle künftig nachgeholt werden, um den Zugang zum Programm sozial ausgewogen zu gestalten. Sie betont jedoch, dass nur wenige Familien durch eine solche Prüfung aus dem Programm ausscheiden würden, da bereits jetzt eine gewisse Hemmschwelle bei der Antragstellung bestehe.

GRin També erkundigt sich, wie im Rahmen des Familienprogramms mit Empfängerinnen und Empfängern von SGB II-Leistungen umgegangen wird.

Frau Fauser erklärt, dass Leistungen nach dem Familienprogramm grundsätzlich nachrangig zu SGB II-Leistungen gewährt werden. In der Praxis werde jedoch nicht in jedem Einzelfall geprüft, weshalb es keine Rückforderungen geben werde. Außerdem informiere das Landratsamt Ludwigsburg die Gemeinde regelmäßig über bestehende SGB II-Bezüge, sodass ein Abgleich möglich sei.

Beschluss

Die Richtlinie „Familienprogramm der Gemeinde Pleidelsheim“ wird um folgenden Punkt ergänzt:

8) Übernahme der Essensgelder in den Kindertagesstätten und der Kernzeitbetreuung der Gemeinde Pleidelsheim sowie an den weiterführenden Schulen im Schulzentrum Steinheim und der OPS Freiberg.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 19. Eigenkapitalausstattung an die Gemeinde Wohnbau Pleidelsheim - Zuführung an die Kapitalrücklagen

Sachverhalt

In der Sitzung vom 23.03.2023 hat sich der Gemeinderat mit Überlegungen beschäftigt auf dem Grundstück Blumenstraße 18 weiteren sozialen Wohnraum zu schaffen. In dem Bestandsgebäude sind aktuell Flüchtlinge aus der Ukraine untergebracht. Zur Schaffung von weiterem sozialen Wohnbau soll durch die Gemeinde-Wohnbau Pleidelsheim GmbH ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und 18 Stellplätzen gebaut werden. Die vorliegende Kostenberechnung hierfür liegt bei ca. 5,3 Mio. Euro.

Für die Finanzierung der Maßnahme wird ein zinsverbilligtes Förderdarlehen bei der L-Bank beantragt. Voraussetzung hierfür ist eine Eigenleistung von mindestens 20 %. Da die notwendigen Eigenmittel bei der GWP nicht zur Verfügung stehen, müsste der Eigenkapitalanteil durch eine Kapitalzuführung von der Gemeinde an die GWP erbracht werden.

Der Großteil der Baukosten kann über das Landeswohnraumförderprogramm finanziert werden. Dieses sieht dann eine Mietbindung vor, sodass 30 Jahre lang nur an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermietet wird. Der Mietpreis muss dabei 33 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete für solche Projekte liegen. Dies wären momentan ca. 9,33 € /m² Wohnfläche.

Die GWP erhält unter diesen Voraussetzungen ein Darlehen von ca. 4,2 Mio. € zu einem Zinssatz von 0 % über die gesamte Laufzeit von 30 Jahren.

Es ergibt sich folgende Finanzierung für die Gesamtbaukosten von 5.300.000 €

1. Eigenkapitalausstattung durch die Gemeinde Pleidelsheim 1.100.000 €

(20 % aus den Gesamtkosten)

2. Darlehen aus dem Landeswohnraumförderprogramm 4.200.000 €

(Laufzeit 30 Jahre, Festzins 0 %, Tilgung 2 %)

Gemäß § 108 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die die Beteiligungen an Unternehmen betreffen, vorlagepflichtig. Der Beschluss über die Erhöhung der Kapitalrücklage ist somit der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner erläutert, dass in der Blumenstraße 18 ein Baugesuch eingereicht wurde um eine Wohneinheit durch die GWP zu errichten. Hierfür muss ein Darlehen aufgenommen werden, bei dem ein Eigenkapitalanteil einfließen muss. Hierfür soll der GWP von der Gemeinde ein Betrag von 1,1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Dies ist für den Haushalt 2026 geplant.

GRin Staudenmaier erkundigt sich, ob sich die Gemeinde das geplante Vorhaben finanziell leisten kann.

BM Trettner erläutert, dass dies derzeit noch durch Frau Fauser geprüft wird und eine konkrete Aufstellung der Kosten noch erfolgen muss. Er verweist darauf, dass das Haushaltsjahr 2023 besser als erwartet abgeschlossen wurde und für die Jahre 2024 und 2025 eine schwarze Null prognostiziert ist

GRin Staudenmaier weist ergänzend darauf hin, dass jede bauliche Maßnahme nicht nur einen Gegenwert darstellt, sondern auch laufende Folgekosten verursacht, insbesondere für Erhalt und Unterhalt.

GR Keller erkundigt sich, ob es hinsichtlich des Baubeginns eine Fristsetzung oder eine zeitliche Begrenzung gibt.

Frau Yilmaz erklärt, dass es keine Frist gibt, der Baubeginn jedoch auf Juli 2026 festgelegt wurde.

BM Trettner merkt an, dass wenn Geld zur Verfügung gestellt wird, die Beteiligten auch möchten, dass mit dem Bau begonnen wird.

Frau Fauser erwähnt, dass sie auch Bereitstellungszinsen verlangen

Beschluss

  1. Die Gemeinde-Wohnbau Pleidelsheim erhält von der Gemeinde Pleidelsheim zur Aufstockung des Eigenkapitals eine Bareinlage in Höhe von 1.100.000 €. Dieser Betrag ist als Eigenanteil zur Finanzierung des Bauvorhabens Blumenstraße 18 zu verwenden.

  1. Die Finanzierung wird im Haushalt der Gemeinde bzw. im Wirtschaftsplan der GWP für das Jahr 2026 vorgesehen.

  1. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt den heutigen Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde zur gegebenen Zeit entsprechend § 108 Gemeindeordnung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 20. Wahl eines Gemeinderatsmitgliedes für die Vereidigung und Verpflichtung der neugewählten Bürgermeisterin Frau Dr. Sabrina Lee gemäß § 42 Abs. 6 GemO

Sachverhalt

Gemeinde Pleidelsheim gewählt. Sie wird ihr Amt am 1. September 2025 antreten. Nach § 42Abs. 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied die Bürgermeisterin in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats. Die Vereidigung und Verpflichtung der Bürgermeisterin erfolgt in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am Donnerstag, 18.09.2025 – 19.30. Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen hängt nicht von der Vereidigung ab. Die Amtseinsetzung findet in der Festhalle statt.

Die Verpflichtungsformel, die zu leisten ist, ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 32der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und lautet wie folgt:

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und die gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Neben der Verpflichtung ist die Bürgermeisterin gemäß § 42 Abs. 6 der Gemeindeordnung auch zu vereidigen. Dieser Eid entspricht dem von allen Beamten – damit auch von der Wahlbeamtin auf Zeit – zu leistende Diensteid. Die Vereidigungsformel lautet wie folgt:

„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe (der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden).“

Es wird vorgeschlagen, dass der 1. stellvertretenden Bürgermeister die Verpflichtung und Vereidigung vornimmt.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner schlägt Gemeinderat Günther, da er 1. stellvertretender Bürgermeister ist, vor.

GR Breuer möchte wissen, ob GR Günther sich dafür bereit erklären würde.

BM Trettner antwortet ihm, dass er sich dazu bereit erklärt hat

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die Verpflichtung und Vereidigung durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister vornehmen zu lassen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 14

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 1

Befangen 0

TOP 21. Spenden

Sachverhalt

-

Verhandlungsverlauf

Frau Fauser informiert über folgenden Eingang von Sachspenden:

  1. Es wurde eine Bank für den Friedhof in Höhe von 2.297,89 € gespendet
  2. Es wurden für die Personalkosten beim Straßenfest eine Spende in Höhe von 1.544,03 € getätigt

Beschluss

Die Spendenannahme ergeht einstimmig

Abstimmungsergebnis

Für den Beschluss 15

Gegen den Beschluss 0

Enthaltungen 0

Befangen 0

TOP 22.1 Feststellung der Rechtsgültigkeit der Bürgermeisterwahl am 1. Juni 2025 durch die Rechtsaufsichtsbehörde

Sachverhalt

Durch Mitteilung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 11. Juni 2025 wurde die Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl am 1. Juni 2025 festgestellt. Es sind keine Einsprüche erhoben worden.

Die Amtseinsetzung am 18. September 2025 kann wie geplant vollzogen werden.

Frau Dr. Lee ist als gewählte Person hierüber informiert worden.

Verhandlungsverlauf

BM Trettner erklärt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss erforderlich ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Information in der Sitzung genannt werden muss, damit die Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

TOP 23.1 Anfrage GR Beutel zur Qualität der Radwegeumleitung im Wiesental

Sachverhalt

-

Verhandlungsverlauf

GR Beutel weist darauf hin, dass der offizielle Umleitungsplan für den Radverkehr während der Vollsperrung der L1129 über Wege führt, die seiner Ansicht nach nicht mehr als solche bezeichnet werden sollten.

BM Trettner zeigt Verständnis für die Kritik und berichtet, dass die Gemeinde in dieser Woche bereits mit einem Bauunternehmen vor Ort war, um über das Aufbringen einer neuen Schotterschicht zu sprechen. Ziel sei es, eine gleichmäßige und sichere Oberfläche herzustellen. In diesem Zusammenhang habe es zunächst Unklarheiten über die Zuständigkeit gegeben – letztlich liege diese jedoch bei der Gemeinde Pleidelsheim, da sie als Pächter fungiert. Gleichzeitig merkt er an, dass eine neu aufgebrachte Schicht bei der nächsten stärkeren Wasserflut unter Umständen wieder weggespült werden könnte.

GR Beutel erkundigt sich außerdem, wann die Umleitungsstrecke offiziell geändert wird.

BM Trettner erklärt, dass er die Beschilderung am liebsten selbst geändert hätte, dies jedoch ohne eine verkehrsrechtliche Anordnung keine Auswirkungen gehabt hätte. Er gibt zu, dass man sich bei der Planung der Umleitung bewusst für die kürzeste Strecke entschieden habe. Er zeigt aber wenig Verständnis dafür, dass manche Rad- oder E-Scooter Fahrer trotz erkennbar unebener Wegstrecke nicht absteigen und das Rad schieben, vor allem wenn dadurch das Risiko eines Sturzes verhindert werden würde.

TOP 23.2 Danksagung

Sachverhalt

-

Verhandlungsverlauf

BM Trettner berichtet, dass dies seine letzte von über 350 Sitzungen in 24 Jahren sei. Diese Zahl erfülle ihn mit großem Stolz. Er bedankt sich herzlich bei allen Personen, die in diesem Zeitraum Teil des Gremiums gewesen sind. Es sei ihm ein besonderes Anliegen zu betonen, dass – auch wenn die Emotionen in manchen Sitzungen gelegentlich hochgekocht seien – es immer schön war, im Anschluss wieder ins Gespräch zu kommen. Er spricht dem Gremium seinen Dank dafür aus, dass es ihm und der gesamten Verwaltung seit seinem Amtsantritt Vertrauen entgegengebracht hat. Zugleich äußert er den Wunsch, dass auch seine Nachfolgerin, Frau Dr. Lee, dieses Vertrauen und einen entsprechenden Vertrauensvorschuss erhalten möge, um die erfolgreiche Arbeit der Gemeindeverwaltung fortzuführen. Abschließend bedankt er sich für das stets gute Miteinander und zeigt sich zuversichtlich, was die Zukunft Pleidelsheims betrifft – er mache sich keine Sorgen.

GR Günther schließt sich den Dankesworten im Namen des gesamten Gemeinderats an. Auch er zeigt sich überzeugt, dass weiterhin gute und effektive Arbeit geleistet werde und teilt die Zuversicht für die Zukunft der Gemeinde.

Er weist darauf hin, dass sich BM Trettner zwar kein Abschiedsgeschenk gewünscht habe – dieses aber dennoch überreicht werde.

Anschließend überreichen GR Günther, GRin Staudenmaier und GR Keller das Geschenk an BM Trettner.

GR Günther erklärt, dass es sich dabei um ein kleinen Geschenkkorb handelt mit Koordinaten, die zu einem Weinstock führen, um das sich Herr Trettner künftig kümmern dürfe.

GRin Staudenmaier ergänzt, dass auch sie sich für die vielen gemeinsamen Jahre bedanken möchte – trotz Höhen und Tiefen. Ihr sei es ebenfalls stets wichtig gewesen, dass man nach Diskussionen in den Sitzungen im Rahmen der Nachsitzungen wieder zueinanderfinden und vertragen konnte, damit man nicht verstritten in die nächste Sitzung geht.

Erscheinung
Pleidelsheimer Nachrichten – Amtsblatt der Gemeinde Pleidelsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2025
von Gemeinde Pleidelsheim
07.08.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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