Dies und das

Notwendigkeit und Auswirkungen der Katzenschutzverordnungen im Landkreis

Die immer größer werdenden Kolonien freilebender Katzen im Schwarzwald-Baar-Kreis einschließlich Bad Dürrheim und den Ortsteilen tragen wesentlich...
Foto: Kreistierheim Donaueschingen

Die immer größer werdenden Kolonien freilebender Katzen im Schwarzwald-Baar-Kreis einschließlich Bad Dürrheim und den Ortsteilen tragen wesentlich dazu bei, dass das Kreistierheim Donaueschingen bei der Aufnahme von Katzen an seine Grenzen stößt. Ohne gegensteuernde Maßnahmen wird sich die Anzahl freilebender Katzen im Einzugsgebiet des Kreistierheims Donaueschingen wahrscheinlich immer weiter erhöhen.

Gleichzeitig hat sich der gesundheitliche Zustand der wildlebenden Katzen aufgrund von Krankheiten und mangelnder Versorgung stetig verschlechtert. Nach Auskunft des Kreistierheims besteht eine hohe Krankheitsrate der Katzen.

Mittlerweile bestehen schon in vielen Gemeinden und Städten Katzenschutzverordnungen, die nach § 13b TierSchG erlassen wurden. Daher hat der Bad Dürrheimer Gemeinderat am 6. Mai ebenfalls eine Katzenschutzverordnung erlassen.

Zweck einer Katzenschutzverordnung ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen diese in hoher Anzahl auftreten und z. B. infolge von Krankheiten und Unterernährung erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind.

Was ändert sich durch die Katzenschutzverordnung?

  • Freilaufende Halterkatzen sind ab einem Alter von 5 Monaten von ihren Katzenhaltern durch einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. Eine freilaufende Halterkatze ist eine Katze, die sich überwiegend unkontrolliert frei bewegen kann.
  • Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips Name und Anschrift des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
  • Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
  • Ist eine angetroffene unkastrierte Halterkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch einen Tierarzt durchführen lassen.
  • Die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person kann freilebende Katzen durch einen Tierarzt kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. Eine freilebende Katze ist eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.

Die komplette Katzenschutzverordnung kann auf der städtischen Homepage unter www.bad-duerrheim.de eingesehen werden.

Foto: Kreistierheim Donaueschingen
Erscheinung
Bad Dürrheimer Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Dürrheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2024
von Stadt Bad Dürrheim
20.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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