In Deutschland ist die ausschließliche Garagennutzung für Fahrzeuge Pflicht (KFZ, Motorrad, Fahrräder), da der öffentliche Parkraum immer geringer wird. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab.
Bei einer Zweckentfremdung, wenn Sie die Garage also zum Beispiel als Hobbyraum nutzen, können schon einmal 500 Eurofällig werden. Die Ordnungsämter sind befugt, die Garagennutzung zu kontrollieren. Die Garage muss entrümpelt und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
In Baden-Württemberg ist die Nutzung einer Garage als Lagerraum oder Werkstatt ohne vorherige Nutzungsänderung und Genehmigung durch das zuständige Bauamt nicht erlaubt.
Grundsätzlich soll sich die Garagennutzung darauf beschränken, dass diese einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug darstellt. Alle Gegenstände, die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen, dürfen dort gelagert werden. Das schließt zum Beispiel Reifen oder eine Dachbox mit ein.
Da sich bei Garagen die Nutzung nur auf mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Gegenstände beschränkt, dürfen Sie diese nicht als Lagerraum für andere Dinge nutzen. Eine Garagennutzung als Werkstatt ist somit ebenfalls verboten.
Daraus ergibt sich, dass eine zusätzliche Garagennutzung als Lagerraum für die nachfolgenden Gegenstände erlaubt ist:
Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Garagen.
Nicht erlaubte Nutzung:
Erlaubte Gegenstände in Garagen:
Sofern Stellplätze nicht öffentlich nutzbar sind, dürfen dort auch Fahrzeuge ohne Straßenzulassung und nicht verkehrstüchtige Fahrzeuge abgestellt werden, solange keine Gefahr von ihnen ausgeht.
Meldepflicht: Nachbarn können eine zweckentfremdete Garage beim Ordnungsamt melden.
Zweckentfremdung liegt vor, wenn die Garage nicht mehr hauptsächlich zur Unterbringung eines Fahrzeugs genutzt wird, sondern z.B. als:
Feststellung: Sammeln Sie Beweise für die Zweckentfremdung (z. B. Fotos).
Meldung: Melden Sie die zweckentfremdete Garage beim zuständigen Ordnungsamt.
Weitere Schritte: Das Ordnungsamt wird eine Kontrolle durchführen und, wenn notwendig, die notwendigen Schritte einleiten.
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