Dies und das

Nutzung von Garagen als Lagerfläche

In Deutschland ist die ausschließliche Garagennutzung für Fahrzeuge Pflicht (KFZ, Motorrad, Fahrräder), da der öffentliche Parkraum immer geringer...

In Deutschland ist die ausschließliche Garagennutzung für Fahrzeuge Pflicht (KFZ, Motorrad, Fahrräder), da der öffentliche Parkraum immer geringer wird. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab.

Bei einer Zweckentfremdung, wenn Sie die Garage also zum Beispiel als Hobbyraum nutzen, können schon einmal 500 Eurofällig werden. Die Ordnungsämter sind befugt, die Garagennutzung zu kontrollieren. Die Garage muss entrümpelt und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

In Baden-Württemberg ist die Nutzung einer Garage als Lagerraum oder Werkstatt ohne vorherige Nutzungsänderung und Genehmigung durch das zuständige Bauamt nicht erlaubt.

Wie darf eine Garage genutzt werden?

Grundsätzlich soll sich die Garagennutzung darauf beschränken, dass diese einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug darstellt. Alle Gegenstände, die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen, dürfen dort gelagert werden. Das schließt zum Beispiel Reifen oder eine Dachbox mit ein.

Was darf man nicht in die Garage stellen?

Da sich bei Garagen die Nutzung nur auf mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Gegenstände beschränkt, dürfen Sie diese nicht als Lagerraum für andere Dinge nutzen. Eine Garagennutzung als Werkstatt ist somit ebenfalls verboten.

Daraus ergibt sich, dass eine zusätzliche Garagennutzung als Lagerraum für die nachfolgenden Gegenstände erlaubt ist:

  • Wagenheber
  • Reifen
  • Dachboxen und Dachgepäckträger
  • Starthilfekabel
  • Kraftstoff in geringen Mengen
  • Öl, Frostschutzmittel und Scheibenreiniger (in unerheblichen Mengen)

Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Garagen.

Nicht erlaubte Nutzung:

  • Garagennutzung als Abstellraum, zum Beispiel für eine Skiausrüstung oder andere sperrige Gegenstände, die eigentlich in den Keller gehören.
  • Garagennutzung als Werkstatt (Hierbei können sogar Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für die Umwelt drohen, wenn entsprechende Materialien nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.)
  • Garagennutzung als Partykeller, Büro, Hobbyraum oder Schlafplatz.

Erlaubte Gegenstände in Garagen:

  • Fahrräder, Motorräder und Zubehör. Diese dürfen in Garagen abgestellt werden, solange der Stellplatz grundsätzlich für ein Kfz nutzbar bleibt.
  • Nicht brennbare Gegenstände: Sie dürfen gelagert werden, sofern sie jederzeit entfernt werden können und die Zweckbestimmung des Stellplatzes erhalten bleibt.
  • Brennbare Gegenstände: Nur als Fahrzeugzubehör zulässig. Auch hier muss der Stellplatz weiterhin für ein Kfz nutzbar bleiben.

Fahrzeuge ohne Zulassung in der Garage parken

Sofern Stellplätze nicht öffentlich nutzbar sind, dürfen dort auch Fahrzeuge ohne Straßenzulassung und nicht verkehrstüchtige Fahrzeuge abgestellt werden, solange keine Gefahr von ihnen ausgeht.

Meldepflicht: Nachbarn können eine zweckentfremdete Garage beim Ordnungsamt melden.

Zweckentfremdung liegt vor, wenn die Garage nicht mehr hauptsächlich zur Unterbringung eines Fahrzeugs genutzt wird, sondern z.B. als:

  • Abstellraum für Möbel, Kisten, Gartengeräte etc.
  • Lager für gefährliche oder brennbare Stoffe
  • Wohn- oder Arbeitsraum
  • Partyraum

Was kann ich tun, wenn ich eine zweckentfremdete Garage melde?

Feststellung: Sammeln Sie Beweise für die Zweckentfremdung (z. B. Fotos).

Meldung: Melden Sie die zweckentfremdete Garage beim zuständigen Ordnungsamt.

Weitere Schritte: Das Ordnungsamt wird eine Kontrolle durchführen und, wenn notwendig, die notwendigen Schritte einleiten.

Ihre Gemeindeverwaltung Heiningen

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Heiningen
28.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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