Nutzungsordnung für den „FriedWald Friolzheim“
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestG) vom 21.07.1970 (GBI. S. 395, S.458, letzte Änderung 03.02.2021 GBI. S. 55) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.11.2024 (GBI S. 98) hat der Gemeinderat der Gemeinde Friolzheim in der Sitzung am 27.01.2025 folgende Satzung für den FriedWald Friolzheim beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
1. Das Landratsamt Enzkreis hat mit Verfügung vom 27.11.2024 die Anlegung des Friedhofes in Trägerschaft der Gemeinde Friolzheim genehmigt.
2. Diese Nutzungsordnung gilt ausschließlich für den FriedWald Friolzheim, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.
3. Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Friolzheim.
4. Der FriedWald Friolzheim umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von ca. 40 Hektar gem. nachstehendem Kataster:
I. a. Katasterbezeichnung | Forstliche Einteilung |
Gemarkung | Flurstück | Größe [ha] | Flächenbedarf [ha] | Abteilung | Nutzung |
Friolzheim | 1272 | 84,1566 | ca. 40 | 1 und 2 | Holzung |
5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.
1. Im FriedWald Friolzheim kann neben den Einwohnern der Gemeinde Friolzheim jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.
2. Es werden folgende Grabarten unterschieden:
a) Der Baum im FriedWald
b) Der Platz im FriedWald
3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
1. Im FriedWald Friolzheim erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.
II. Ordnungsvorschriften
1. Der FriedWald Friolzheim ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
2. Die Betreiberin oder die Gemeinde Friolzheim können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald Friolzheim geschlossen und darf nicht betreten werden.
1. Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes Friolzheim hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
2. Es ist nicht gestattet, innerhalb des Gebietes des FriedWald Friolzheim
a) Beisetzungen zu stören,
b) sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,
c) die eingerichteten Wege auf der Waldbodenfläche mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwägen, Rollstühle sowie Fahrzeuge im Rahmen der forstlichen und jagdlichen Waldbewirtschaftung und sonstige Berechtigte,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) zu rauchen oder Feuer zu machen,
g) Hunde frei laufen zu lassen,
h) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
i) Veranstaltungen jeglicher Art ohne Zustimmung der Gemeinde und der Betreiberin durchzuführen,
j) zu campieren,
k) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen.
3. Die Betreiberin oder der Waldeigentümer können im Einvernehmen mit der Gemeinde Friolzheim Ausnahmen zulassen, sofern diese mit dem Zweck des FriedWald Friolzheim vereinbar sind.
4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin und der Gemeinde Friolzheim.
III. Bestattungsvorschriften
1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
3. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald Friolzheim in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
4. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.
5. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
6. Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.
1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald Friolzheim registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2124; die Nutzungszeit an Plätzen endet mit Ablauf der Ruhefrist ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Friolzheim darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
2. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.
1. Der FriedWald Friolzheim ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
V. Schlussvorschriften
1. Das Betreten des FriedWald-Gebietes Friolzheim erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 37 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz) auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes Friolzheim entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.
2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes Friolzheim verursacht wurden.
3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der FriedWald Friolzheim betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt.
1. Folgende Handlungen sind untersagt:
a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.
2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.
3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 49 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg und § 83 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz) hingewiesen.
4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 13 Abs. 1 verstößt, oder
b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.
5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
Diese Nutzungsordnung für den FriedWald Friolzheim tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Friolzheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friolzheim, den 28.01.2025
gez.
Michael Seiß
-Bürgermeister-