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Nutzungsordnung Hochholzer See

STADT WALLDORF RHEIN-NECKAR-KREIS NUTZUNGSORDNUNG HOCHHOLZER SEE Rechtsverordnung über den eingeschränkten Gemeingebrauch des Waldsees...

STADT WALLDORF

RHEIN-NECKAR-KREIS

NUTZUNGSORDNUNG HOCHHOLZER SEE

Rechtsverordnung über den eingeschränkten Gemeingebrauch des Waldsees auf Gemarkung Walldorf Gemeindewald „Hochholz“

Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389) wird verordnet:

§ 1

Verbote

(1) Auf dem See und im See sind folgende Handlungen verboten:

  1. das Baden für Mensch und Haus- oder Nutztiere,
  2. das Füttern freilebender Tiere,
  3. das Tauchen mit und ohne Atemgerät,
  4. das Befahren mit Fortbewegungsmitteln aller Art,
  5. der Gebrauch des Sees als Eisbahn.


(2) Im gesamten Uferbereich von Wasserlinie bis Böschungsoberkante sind folgende Handlungen verboten:

  1. das Lagern,
  2. das Füttern freilebender Tiere,
  3. das Befreien insbesondere von Hunden von ihrer Leine,
  4. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen,
  5. das Veranstalten von und die Teilnahme an Feiern,
  6. das Reinigen von Kraftfahrzeugen,
  7. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  8. das Reiten,
  9. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,
  10. das Zelten sowie
  11. jegliches Verhalten, das geeignet ist, die durch das Landschaftsschutzgebiet geschützten Lebensformen, wie beispielsweise brütende Wasservögel, zu stören. Die Beurteilung des störenden Verhaltens liegt im Ermessen der Ortspolizeibehörde.

(3) Ferner ist verboten:

  1. den See und den Uferbereich mit Fluggeräten, insbesondere Drohnen, zu überfliegen,
  2. das Betreten der Angelstege zum Zweck des Sonnenbadens,
  3. das Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
  4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ohne Genehmigung der Stadt Walldorf und/oder ForstBW.

§ 2

Ausnahmen

  1. Entsteht für den oder die Betroffene/n eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den in § 1 aufgeführten Verboten zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Von den Verboten des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind durch die Stadt bevollmächtigte Angehörige des ASV Walldorf 1966 e. V. befreit bezüglich

a) des Befahrens des Sees zwecks der Hege und Pflege des Sees und des Befüttern freilebender Tiere und

b) des Lagerns im Uferbereich zwecks der Wahrnehmung der Aufgaben zur Hege und Pflege des Sees.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 1 im See badet oder dies seinem oder ihrem Tier gestattet,
  2. entgegen § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 freilebende Tiere füttert,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 3 im See mit oder ohne Atemgerät taucht,
  4. entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 4 den See mit Fortbewegungsmitteln aller Art befährt,
  5. entgegen § 1 Absatz 1 Nr. 5 den See als Eisbahn gebraucht,
  6. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 1 im Uferbereich lagert,
  7. entgegen § 1 Absatz 2 Nr.3 im Uferbereich Hunde oder andere Tiere von ihrer Leine befreit,
  8. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 4 Lagerfeuer abbrennt,
  9. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 5 Feiern veranstaltet oder an diesen teilnimmt,
  10. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 6 Kraftfahrzeuge reinigt,
  11. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 7 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht,
  12. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 8 reitet,
  13. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 9 den Schutzbereich mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen befährt,
  14. entgegen § 1 Absatz 2 Nr. 10, § 1 Absatz 3 Nr. 3 mit Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobilen campiert oder diese abstellt,
  15. entgegen § 1 Absatz 2 Nr.11 sein Verhalten nicht der Schutzbedürftigkeit eines Landschaftsschutzgebietes anpasst,
  16. entgegen § 1 Absatz 3 Nr. 1 mit jeglichen Fluggeräten den See oder den Uferbereich überfliegt,
  17. entgegen § 1 Absatz 3 Nr. 2 die Angelstege zum Zwecke des Sonnenbadens betritt,
  18. entgegen § 1 Absatz 3 Nr. 4 Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Flächen abstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.



§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsverordnung über das Verbot des Badens im Waldsee, des Lagerns und des Bootfahrens auf dem Waldsee auf Gemarkung Walldorf, Gemeindewald „Hochholz“ vom 13.07.1998 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 analog unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden ist.

Der Bürgermeister

Erscheinung
Walldorfer Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 07/2025
von Stadt Walldorf
15.02.2025
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