STADT WALLDORF
RHEIN-NECKAR-KREIS
Rechtsverordnung über den eingeschränkten Gemeingebrauch des Waldsees auf Gemarkung Walldorf Gemeindewald „Hochholz“
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389) wird verordnet:
Verbote
(1) Auf dem See und im See sind folgende Handlungen verboten:
(2) Im gesamten Uferbereich von Wasserlinie bis Böschungsoberkante sind folgende Handlungen verboten:
(3) Ferner ist verboten:
Ausnahmen
a) des Befahrens des Sees zwecks der Hege und Pflege des Sees und des Befüttern freilebender Tiere und
b) des Lagerns im Uferbereich zwecks der Wahrnehmung der Aufgaben zur Hege und Pflege des Sees.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsverordnung über das Verbot des Badens im Waldsee, des Lagerns und des Bootfahrens auf dem Waldsee auf Gemarkung Walldorf, Gemeindewald „Hochholz“ vom 13.07.1998 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 analog unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden ist.
Der Bürgermeister